Webdesign - wem gehört es?

Hallo,

angenommen Firma B hat im Auftrag von Firma A eine Homepage erstellt. Firma A will nun die selbe Homepage (mit anderen Texten) für eine zweite Domain und beauftragt Firma C die Seiten entsprechend zu kopieren.

Darf Firma C das, oder hat Firma B noch Rechte am Design etc?
Darf Firma C im dortigen Impressum dann Firma A mit ihrem eigenen Namen überschreiben?

angenommen Firma B hat im Auftrag von Firma A eine Homepage
erstellt. Firma A will nun die selbe Homepage (mit anderen
Texten) für eine zweite Domain und beauftragt Firma C die
Seiten entsprechend zu kopieren.

Darf Firma C das, oder hat Firma B noch Rechte am Design etc?
Darf Firma C im dortigen Impressum dann Firma A mit ihrem
eigenen Namen überschreiben?

Wer hat denn die Seite gestaltet? Wurden Design und Corporate Identity im Auftrag von A neu entwickelt, oder hat B eine vorgegebene Gestaltung übernommen und lediglich fürs Web passend aufbereitet? Was sagt der Vertrag zw. A u. B dazu aus?

Das eigentliche Problem liegt aber nicht bei C, Fragen des Urheberrechts sind in diesem Fall von A selbst zu klären.

Gruss
Schorsch (IANAL)

Hallo Alexander,

first of all: Ich bin Rechtslaie, der sich eingehender mit dem Urheberrecht auseinander gesetzt hat.

angenommen Firma B hat im Auftrag von Firma A eine Homepage
erstellt. Firma A will nun die selbe Homepage (mit anderen
Texten) für eine zweite Domain und beauftragt Firma C die
Seiten entsprechend zu kopieren.

Darf Firma C das, oder hat Firma B noch Rechte am Design etc?

Webseiten gelten für gewönlich nicht als Werke im Sinne des Urheberrechts und unterliegend damit auch nicht dessen Schutz. Siehe dazu http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__2.html. Interressant zu diesem Thema ist auch http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/hamm/j2004/4_U…

Anders sieht es aus, wenn das Design unbearbeitete (!) Fotos enthält. Diese wären durch das Urheberrecht geschützt. Es würde sich allerdings wieder die Frage nach dem abgeschlossenen Vertrag stellen, bzw. die danach, wie umfassend die Nutzungsrechte sind, die Firma A Firma B eingeräumt hat.

Gemäß dem eben verlinkten Urteil des Oberlandesgericht Hamm unterliegen bearbeitete Fotos dagegen nicht mehr dem UrhG.

Darf Firma C im dortigen Impressum dann Firma A mit ihrem
eigenen Namen überschreiben?

Wie gesagt, kommt das UrhG und somit auch das Namensnennungsrecht wahrscheinlich nicht zum Tragen, ich könnte mir jedoch vorstellen, dass hier ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Dazu möge sich jedoch jemand äußern, der sich damit besser auskennt als ich. :smile:

Schöne Grüße
Yasmin