Schuldrecht

Hallo Ihr Wissenden,

mich interessieren ein paar theoretische Punkte zum Schuldrecht , die ich mir mit Hilfe von google nicht so richtig beantworten konnte. Hilfe von Euch wäre deshalb wie immer sehr nett:

1.) Durch einen Mahnbescheid wird ja die Verjährung unterbrochen. Doch für wie lange? Wann muss nach einem unwidersprochenen Mahnbescheid ein Vollstreckungsantrag gestellt um die Forderung nicht zu verlieren? Oder gilt hier die Regel, dass die Forderung nun 30 Jahre gültig ist, wenn dem Mahnbescheid nicht widersprochen wurde?

2.) Hemmt eine Ratenzahlungsvereinbarung die Verjährung einer Schuld? Wenn ja, ist dies dann prinzipiell der Fall oder muss hierzu auch explit eine Schuldanerkenntnis in der Ratenzahlungsvereinbarung stehen?

3.) Ich wäre der Meinung mal etwas über die Zulässigkeit von Kosten gelesen zu haben. Sprich, düften z.Bsp. folgende Kosten berechnet werden?: Mit einem Inkassobüro (und deren internen RA) wird eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart. Die Vereinbarung selber wird plötzlich von einer externen Kanzlei aufgesetzt und entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt. Widerspricht dies nicht §254 Abs.2 BGB?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo,

falls jemand mal eine ähnliche Frage hat, will ich zumindest meinen neuesten Wissenstand posten. Eventuell hat hier dann ja doch noch der eine oder andere eine hilfreiche Antwort zu den anderen Punkten.

1.) Durch einen Mahnbescheid wird ja die Verjährung
unterbrochen. Doch für wie lange? Wann muss nach einem
unwidersprochenen Mahnbescheid ein Vollstreckungsantrag
gestellt um die Forderung nicht zu verlieren? Oder gilt hier
die Regel, dass die Forderung nun 30 Jahre gültig ist, wenn
dem Mahnbescheid nicht widersprochen wurde?

Der Mahnbescheid „gilt“ für 6 Monate, wenn ihm nicht widersprochen wird. Danach müsste ein neuer beantragt werden.

2.) Hemmt eine Ratenzahlungsvereinbarung die Verjährung einer
Schuld? Wenn ja, ist dies dann prinzipiell der Fall oder muss
hierzu auch explit eine Schuldanerkenntnis in der
Ratenzahlungsvereinbarung stehen?

Dazu konnte ich noch keine Antwort finden.

3.) Ich wäre der Meinung mal etwas über die Zulässigkeit von
Kosten gelesen zu haben. Sprich, düften z.Bsp. folgende Kosten
berechnet werden?: Mit einem Inkassobüro (und deren internen
RA) wird eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart. Die
Vereinbarung selber wird plötzlich von einer externen Kanzlei
aufgesetzt und entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt.
Widerspricht dies nicht §254 Abs.2 BGB?

Auch hier habe ich noch keine richtig aussagekräftigen Verweise gefunden.

mit besten Grüßen
Steffen B.