Hallo,
man stelle sich eine Straße im Altstadtkern vor. Am Anfang steht ein Schild, auf dem darauf hingewiesen wird, dass die Parkflächen ab 18 Uhr für Bewohner mit Parkausweis Nr. xx reserviert sind.
Ca. nach halber Länge der Straße befindet sich eine nach rechts abgehende Querstraße.
Nach der Querstraße folgt erst nach ca. 20 Metern ein weiters Schild mit den Parkangaben für Bewohner.
Normalerweise gelten Verkehrsschilder doch nur bis zu einer abgehenden Straße. Nachher ist deren Bedeutung aufgehoben und es muss ein neues Schild stehen. Somit sollte der ca. 20 Meter lange Bereich zwischen Querstraße und dem neuen Schild doch für das allgemeine Parken zulässig sein, oder nicht?
Hat es einen Einfluß, wenn es sich bei den Straßen um Einbahnstraßen handelt?
Vielen Dank schonmal.
Michael Zimmermann
Normalerweise gelten Verkehrsschilder doch nur bis zu einer
abgehenden Straße. Nachher ist deren Bedeutung aufgehoben und
es muss ein neues Schild stehen.
Wenn das nicht nur eine „abgehende“ Straße ist, sondern von dieser Straße aus auch jemand regelgerecht kommen und rechts abbiegen kann: Ja. Aber nur dann.
Somit sollte der ca. 20 Meter
lange Bereich zwischen Querstraße und dem neuen Schild doch
für das allgemeine Parken zulässig sein, oder nicht?
s.o.
Hat es einen Einfluß, wenn es sich bei den Straßen um
Einbahnstraßen handelt?
Natürlich: wenn sowohl die Straße, auf der man fährt, als auch die Straße, die abgeht, Einbahnstraßen in Fahrtrichtung des Fragenden sind, kann niemand (zumindest niemand, der regelgerecht fährt), der nicht an dem ersten Schild vorbeigekommen ist, die ominösen 20 Meter erreichen - ein neuerliches Schild ist deswegen nicht notwendig, das erste Schild „wirkt“ noch.
Vielen Dank schonmal.
Aber bitte.
Wotan
Das klärt alle meine Fragen. Dankeschön
Hallo,
Hallo,
OLG Düsseldorf
Az: 5 Ss (OWi) 458/95 - (OWi) 195/95 I
Beschluß vom 05.01.96
Leitsätze:
Das durch Zeichen 286 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO mit dem Zusatzschild „Anwohner mit besonderem Parkausweis frei“ angeordnete eingeschränkte Halteverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der es angebracht ist, und auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite. Wird es nicht an allen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt, so kann von einem geschlossenen Anwohnerparkgebiet nicht ausgegangen werden.
mehr: http://www.ra-kotz.de/anwohnerparken.htm
Grüße