Hallo Experten!
Nehmen wir an, ein Verkehrssünder legt im ersten Ärger Widerspruch gegen ein vehängtes Verwarnungsgeld ein. Später kühlt er ab und entrichtet seinen Obulus fristgerecht an die Stadtkasse. Ist damit der Widerspruch zurückgezogen, oder bedarf es dazu eines entsprechend formulierten Schreibens?
Danke für Eure Antworten
Wolfgang D.