Vereinsrecht: Satzungsänderung

Hallo liebe Experten!

Wie müsste ein neugegründeter Verein, der alle Unterlagen schon beim Amtsgericht zwecks Eintrag ins Vereinsregister hätte, seine Satzung nochmals ändern, wenn das Amtsgericht einen Paragraphen zu bemängeln hätte?
Müssten alle Gründer nochmals die geänderte Version unterschreiben?

Vielen Dank,

Gruss,
Henki

Hi, Henki!

Müssten alle Gründer nochmals die geänderte Version
unterschreiben?

Sie müssen - leider! Wir haben das Spielchen gerade vor einem Jahr durch, ein Nervkram, meine Güte!

Vielen Dank,

Immer gerne

Gruss,
Henki

Ebenso - Anette

Huhu!

Danke schonmal!
Also quasi Gründungsversammlung wiederholen, mit Protokoll?
Wahl des Vorstandes aber nicht nochmal?
*Jammer*

Gruss,
Henki

Hallo liebe Experten!

Wie müsste ein neugegründeter Verein, der alle Unterlagen
schon beim Amtsgericht zwecks Eintrag ins Vereinsregister
hätte, seine Satzung nochmals ändern, wenn das Amtsgericht
einen Paragraphen zu bemängeln hätte?
Müssten alle Gründer nochmals die geänderte Version
unterschreiben?

Vielen Dank,

Hallo,

der Verein ist gegründet. Lediglich das AG beanstandet einen § in der Vereinssatzung. Hier muss nicht die Gründungsversammlung wiederholt werden sondern es muss eine ausserordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden, die einzig und allein als Tagesordnungspunkt diesen § in der Satzung als Änderungen benennt.

Bei der Einladung der Mitglieder auf die Satzung achten. Muss öffentlich ( Tagszeitung ) die Bekanntgabe der Einladung mit der Tagesordnung geladen werden, muss dies auch hier so erfolgen. Als ausserordentliche Mitgliederversammlung. Ist die Möglichkeit der persönlichen Einladung in der Satzung vorgegeben sollte natürlich versucht werden, diesen Weg zu gehen.

Grüsse Günter

Grüsse Günter

Hallo Henki,

Wie müsste ein neugegründeter Verein, der alle Unterlagen
schon beim Amtsgericht zwecks Eintrag ins Vereinsregister
hätte, seine Satzung nochmals ändern, wenn das Amtsgericht
einen Paragraphen zu bemängeln hätte?

durch eine weitere Mitgliederversammlung. Es braucht nicht mal ne außerordentliche zu sein. Wir beim ADFC München haben, da ein Jahreswechsel zwischen Gründungsversammlung und der durch das Amtsgericht notwendigen Versammlung zur Satzungsänderung lag, einfach unsere nächste Jahreshauptversammlung etwas vorverlegt, um die Frist des AG einzuhalten.

Müssten alle Gründer nochmals die geänderte Version
unterschreiben?

Nö, beim Einladen, bei der Stimmenzahl usw. müssen die Formalien der Satzung bezüglich Satzungsänderungen (siehe eure Satzung) eingehalten sein, das Protokoll muss so behandelt werden, wie jedes Versammlungsprotokoll. Bei uns im ADFC München z.B. Unterschrift des/der Vorsitzenden und eines/-r Sitzungsleiters/-in

Gruß, Karin

Hallo Günter,

Muss das im Rahmen einer Mitgliederversammlung geschehen? Eingetragen ist der Verein offensichtlich noch nicht, existiert aber wohl derzeit als Nichtrechtsfähiger Verein. -Was für Deine Meinung spricht.

Andererseits:
http://www.rpfleger.de/heft2004_04.htm
"… 2.Einzureichende Urkunden bei der Erstanmeldung eines Vereins

In der Praxis trifft man vielerorts auf die Auffassung, bei der Erstanmeldung eines Vereins sei das Gründungsprotokoll einzureichen. Gemäß § 59 Abs. 2 BGB ist dagegen die „Satzung in Urschrift und Abschrift“ (Abschrift unbeglaubigt, Beglaubigung erfolgt durch Gericht, § 66 Abs. 2 BGB) sowie eine „Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes“ einzureichen. In der Regel wird der Verein durch eine Gründungsversammlung errichtet. Dies ist jedoch nicht zwingend. Für die Eintragung eines Vereins ist die Vorlage einer von 7 Personen unterschriebenen Satzung ausreichend…"

Von meinem Gefühl her sollte es daher ausreichen, wenn die geänderte Satzung von den 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben neu eingereicht wird.

Scheinbar kann man das ja sogar so regeln:!!!

http://www.ivew.de/ivew_mitglieder_sa

„…Sofern das zuständige Finanzamt, welches zur Zeit noch mit der Vorprüfung der Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder das zuständige Registergericht Teile der Satzung beanstanden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Den Gründungsmitgliedern wird die Satzungsänderung per eMail bekannt gemacht. Sie werden Ihre Zustimmung oder Ablehnung innerhalb einer Woche ebenfalls per eMail an den 1. Vorsitzenden erklären…“

Jedenfalls sollte man sich beim zuständigen Rechtspfleger erkundigen, was der meint. Dieser Meinung würde ich Folge leisten. Ich kann nur raten, sich NICHT mit denen anzulegen - Recht hin- Recht her.

Gruß
Peter

der Verein ist gegründet. Lediglich das AG beanstandet einen §
in der Vereinssatzung. Hier muss nicht die
Gründungsversammlung wiederholt werden sondern es muss eine
ausserordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden,
die einzig und allein als Tagesordnungspunkt diesen § in der
Satzung als Änderungen benennt.

Bei der Einladung der Mitglieder auf die Satzung achten. Muss
öffentlich ( Tagszeitung ) die Bekanntgabe der Einladung mit
der Tagesordnung geladen werden, muss dies auch hier so
erfolgen. Als ausserordentliche Mitgliederversammlung. Ist die
Möglichkeit der persönlichen Einladung in der Satzung
vorgegeben sollte natürlich versucht werden, diesen Weg zu
gehen.