Hallo,
angenommen ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft.
Ein Ehepartner hätte Kinder aus vorhergehenden Ehen.
Hier kommt es jetzt ganz darauf an, in welcher Reihenfolge die Ehepartner versterben, denn die Kinder erben natürlich nur von ihrem Elternteil. D.h. stirbt ihr Elternteil zuerst, erben sie nach ihm, verstirbt der Elternteil zuletzt, hat dieser zuvor ggf. schon den erstversterbenden Partner beerbt und sie partizipieren hierüber auch an dessen Vermögen.
Alle Kinder wären enterbt.
Hier muss man darauf hinweisen, dass eine Enterbung zwar eine Entziehung des gesetzlichen Erbteils bedeutet, nicht allerdings einen Ausschluss vom Pflichtteil (der kaum entzogen werden kann). D.h. die Kinder könnten durchaus den Pflichtteil geltend machen. Dieser beläuft sich auf die Hälte des gesetzlichen Erbteils. Da bei Zugewinngemeinschaft der Ehegatte 1/4 Erbteil zzgl. 1/4 pauschalem Zugewinnausgleich bekommt (er kann aber auch das Erbe ausschlagen und einen konkreten Zugewinnausgleich beantragen) entfallen auf die Kinder die restlichen 50% des Erbes als gesetzlicher Erbteil, der dann gleichmäßig auf die Kinder verteilt wird. Sind die Kinder enterbtbekommen sie wiederum die Hälfte dieses Anteils.
Ist es zutreffend, dass der/die Überlebende Ehepartner 3/4
erbt und sich das Pflichtteil der Kinder aus der Hälfte des
anderen Viertels berechnet?
Nein, s.o. Erbteil der Kinder wäre 1/2, Pflichtteil somit 1/4. D.h. der überlebende Ehepartner würde zwar tatsächlich unter dem Strich durch Enterbung der Kinder auf 3/4 kommen, in Deiner Rechnung bliebe aber 1/8 Rest, da Du fälschlicherweise die Kinder statt auf 1/4 Pflichtteil auf 1/8 Pflichtteil gesetzt hast.
Angenommen es handelt sich um 6 Kinder, würde man dann 1/8 der
Erbmasse durch 6 teilen?
Oder hätte jedes Kind Anspruch auf 1/8 der Erbmasse?
Nein, 1. s.o. beträgt der Pflichtteil aller Kinder zusammen 1/4 und 2. ergibt sich daraus dann pro Kind ein Anteil von 1/24.
Bei konkreten Planungen zur Erbfolge würde ich allerdings dringend von solche rein mathematischen Spielereien abraten und einen spezialisierten Anwaltskollegen beauftragen. Aus der Grundfrage ergibt sich insbesondere das Problem, dass man sich hier offenbar nicht über die Thematik der zufälligen Erbfolge bei den Kindern gemacht hat und dass es weiterhin keine vernünftige Schlusserbfolge gibt. D.h. was passiert eigentlich nach Versterben des 2. Ehegatten, wenn die Kinder enterbt sind? Soll das über einen ggf. je nach Reihenfolge bestehenden Pflichtteilsanspruch hinausgehende Vermögen an den Fiskus fallen?
Gruß vom Wiz