Zugewinngemeinschaft und Erbrecht

Hallo liebe Wissende,

angenommen ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft.
Ein Ehepartner hätte Kinder aus vorhergehenden Ehen.
Alle Kinder wären enterbt.

Ist es zutreffend, dass der/die Überlebende Ehepartner 3/4 erbt und sich das Pflichtteil der Kinder aus der Hälfte des anderen Viertels berechnet?

Angenommen es handelt sich um 6 Kinder, würde man dann 1/8 der Erbmasse durch 6 teilen?
Oder hätte jedes Kind Anspruch auf 1/8 der Erbmasse?

Viele Grüße und allen ein schönes Wochenende

Sue

Hallo Sue,

da dir keiner der Fachleute antwortet - vermutlich sind sie bei
diesem Wetter alle in Famailienangelegenheiten unterwegs - musst du
mit einer Laienantwort vorlieb nehmen.

Hat das Ehepaar ein Testament aufgesetzt, in dem die Kinder nicht
genannt werden, dann erben sie den halben Pflichtteil.
Der Pflichtteil - gesetzlicher Erbteil - :
Ehepartner bekommt 25 % vom Erbe und ebenfalls 25 % Vorweg (die
Bezeichnung dieses Teiles habe ich jetzt nicht griffbereit) also 50
%. Die Kinder erben die anderen 50 % und teilen sie sich zu gleichen
Anteilen.

Gibt es jetzt ein Testament, in dem das Erbe ohne Nennung /
Berücksichtigung der Kinder anderen (Ehegatten, sonst wem) vermacht
wird, erben die Kinder eben den halben Pflichtteil.
Hier also 25%, die teilen sie sich durch 6.
Enterben geht in D nicht so einfach. Darüber hat in der Regel ein
Richter zu entscheiden. Selbst ein Mörder seiner Eltern kann noch mit
dem Erbe rechnen, es sei denn, die Erbschaft war der Grund des
Mordes.

Was ich die nicht beantworten kann ist folgender Fall :
Der überlebende Ehepartner ist der leibliche Elternteil der Kinder.
Wenn der ebenfalls stirbt, müssten meiner Meinung nach die Kinder
wiederum den Pflichtteil erben. Also insgesamt 50 %.
Aber das wird dir vermutlich nur ein Anwalt erklären können.

Ich hoffe, es hilft dir erst mal
Gruss
T-Bird

Hallo,

angenommen ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft.
Ein Ehepartner hätte Kinder aus vorhergehenden Ehen.

Hier kommt es jetzt ganz darauf an, in welcher Reihenfolge die Ehepartner versterben, denn die Kinder erben natürlich nur von ihrem Elternteil. D.h. stirbt ihr Elternteil zuerst, erben sie nach ihm, verstirbt der Elternteil zuletzt, hat dieser zuvor ggf. schon den erstversterbenden Partner beerbt und sie partizipieren hierüber auch an dessen Vermögen.

Alle Kinder wären enterbt.

Hier muss man darauf hinweisen, dass eine Enterbung zwar eine Entziehung des gesetzlichen Erbteils bedeutet, nicht allerdings einen Ausschluss vom Pflichtteil (der kaum entzogen werden kann). D.h. die Kinder könnten durchaus den Pflichtteil geltend machen. Dieser beläuft sich auf die Hälte des gesetzlichen Erbteils. Da bei Zugewinngemeinschaft der Ehegatte 1/4 Erbteil zzgl. 1/4 pauschalem Zugewinnausgleich bekommt (er kann aber auch das Erbe ausschlagen und einen konkreten Zugewinnausgleich beantragen) entfallen auf die Kinder die restlichen 50% des Erbes als gesetzlicher Erbteil, der dann gleichmäßig auf die Kinder verteilt wird. Sind die Kinder enterbtbekommen sie wiederum die Hälfte dieses Anteils.

Ist es zutreffend, dass der/die Überlebende Ehepartner 3/4
erbt und sich das Pflichtteil der Kinder aus der Hälfte des
anderen Viertels berechnet?

Nein, s.o. Erbteil der Kinder wäre 1/2, Pflichtteil somit 1/4. D.h. der überlebende Ehepartner würde zwar tatsächlich unter dem Strich durch Enterbung der Kinder auf 3/4 kommen, in Deiner Rechnung bliebe aber 1/8 Rest, da Du fälschlicherweise die Kinder statt auf 1/4 Pflichtteil auf 1/8 Pflichtteil gesetzt hast.

Angenommen es handelt sich um 6 Kinder, würde man dann 1/8 der
Erbmasse durch 6 teilen?
Oder hätte jedes Kind Anspruch auf 1/8 der Erbmasse?

Nein, 1. s.o. beträgt der Pflichtteil aller Kinder zusammen 1/4 und 2. ergibt sich daraus dann pro Kind ein Anteil von 1/24.

Bei konkreten Planungen zur Erbfolge würde ich allerdings dringend von solche rein mathematischen Spielereien abraten und einen spezialisierten Anwaltskollegen beauftragen. Aus der Grundfrage ergibt sich insbesondere das Problem, dass man sich hier offenbar nicht über die Thematik der zufälligen Erbfolge bei den Kindern gemacht hat und dass es weiterhin keine vernünftige Schlusserbfolge gibt. D.h. was passiert eigentlich nach Versterben des 2. Ehegatten, wenn die Kinder enterbt sind? Soll das über einen ggf. je nach Reihenfolge bestehenden Pflichtteilsanspruch hinausgehende Vermögen an den Fiskus fallen?

Gruß vom Wiz

Vielen Dank (:smile:) 0wt
Sue