Nötigung und sonst was?

Hallo ihr Wissenden,

mal eine theoretische Frage. Angenommen eine deutsche Privatperson ersteigert bei einer Onlineauktion einen Artikel bei einem deutschen gewerblichen Händler. Anschließend möchte er aus diversen Gründen von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen.

Der Händler teilt ihm nun mit, dass er das Onlieauktionshaus nur über eine einvernehmliche Einigung zum Nichtkauf informieren würde, wenn der Kunde einen gewissen Fairniss-Stornierungsbetrag zahlt. Wäre der Kunde dazu nicht bereit, würde man den Artikel als nicht bezahlt melden, was eine Abmahnung durch das Onlineauktionshaus zur Folge hätte.

Könnte man so eine fiktive Situation bereits als Nötigung interpretieren? Wäre dies nicht zudem ein Verstoß gegen das deutsche Widerrufsrecht? Wie schätzt Ihr dieses Fallbeispiel ein?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo Steffen B.,
nach geschlossenen Verträgen würde ich mich genötigt fühlen, wenn der Vertragspartner von Nötigung spricht, wenn er den Vertrag nicht einhalten will.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Hallo Ulf,

auch wenn Deine persönliche Meinung meine Frage nicht beantwortet, will ich kurz etwas dazu sagen.

nach geschlossenen Verträgen würde ich mich genötigt fühlen,
wenn der Vertragspartner von Nötigung spricht, wenn er den
Vertrag nicht einhalten will.

Es geht in meinem fiktiven Fall nicht um einen Vertragsbruch, sondern um das gesetzlich verankerte (kostenlose) Widerrufsrecht. Wenn bei den von mir angenommenen Punkten ein Händler mit Unbill droht, wenn man dieses Wahrnehmen will, dann drängt sich mir als juristischen Laien der verdacht der versuchten Nötigung auf.

Meine Freundin hat übrigens selber ein Geschäft. Hier ist Sie nicht einmal an das Widerrufsrecht gebunden. Wenn Sie da jedesmal Stornogebühren verlangen würde, wenn ein Kunde etwas zurück bringt, was ihm kurz darauf aus diversen Gründen nicht mehr zusagt, dann hätte Sie erstens einen netten Zusatzverdienst und zweitens ein paar Kunden weniger…

MfG
Steffen B.

Hallo,

ist denn im Fernabsatzgesetz ein Fairness-Stornierungsbetrag vorgesehen?
Ich dachte, man kann ohne wenn und aber vom Geschäft zurücktreten.

LG
Rocco

Hallo Steffen,

ich würde spontan und ohne tiefergehende Prüfung eine Nötigung bejahen. In dem Fall, dass die Lüge wirklich verbreitet wird, könnte man hier noch an Verleumdung (§ 187 StGB) denken.

Wenn ich in einer solchen Situation wäre, würde ich das dem Auktionshaus anzeigen oder zumindest damit drohen. Denn die Drohung des Händlers lässt sich doch sicher leicht nachweisen.

Zivilrechtlich könnte man event. noch an § 824 BGB denken.

Levay

Hallo,

Fairniss-Stornierungsbetrag zahlt. Wäre der Kunde dazu nicht
bereit, würde man den Artikel als nicht bezahlt melden, was
eine Abmahnung durch das Onlineauktionshaus zur Folge hätte.

Könnte man so eine fiktive Situation bereits als Nötigung
interpretieren?

eine Nötigung macht folgendes aus:
a) rechtswidrige Androhung von
b) Gewalt oder einem empfindlichen Übel zwecks
c) Handlung, Duldung oder Unterlassung

Bei a) habe ich meine Zweifel, b) liegt m.E. aber ganz sicher nicht vor, denn eine Abmahnung (was auch immer das in diesem Fall heißen soll) durch ein Onlinekaufhaus hat keinerlei Folgen und kann damit auch kein empfindliches Übel sein, wie es zum Bsp. die Drohung wäre, einen Finger abzuschneiden oder ein Haus niederzubrennen.

Da ich nicht weiß, auf welcher Seite Du stehst, möchte ich darauf hinweisen, daß der vorherige Satz keine Tips enthält :wink:

Gruß,
Christian

empfindliches Übel
Hallo exc,

Bei a) habe ich meine Zweifel, b) liegt m.E. aber ganz sicher
nicht vor, denn eine Abmahnung (was auch immer das in diesem
Fall heißen soll) durch ein Onlinekaufhaus hat keinerlei
Folgen

Es handelt sich bei dem fiktiven Fall um kein Onlinekauf- sondern Onlineauktionshaus (z.Bsp. mit vier Buchstaben). Folge der Abmahnung könnte eine Kündigung des accounts sein.

und kann damit auch kein empfindliches Übel sein, wie
es zum Bsp. die Drohung wäre, einen Finger abzuschneiden oder
ein Haus niederzubrennen.

Nehmen wir einmal an, dass der betroffene Käufer die Kündigung des accounts schon als empfindliches Übel sieht. Erstens sähe er dies als Rufschädigung (da nur unsaubere Personen ihren account verlieren) und zweitens wäre ihm der Zutritt zu einem weltweiten Marktplatz damit verwehrt.

Da ich nicht weiß, auf welcher Seite Du stehst, möchte ich
darauf hinweisen, daß der vorherige Satz keine Tips enthält
:wink:

Ich stehe natürlich auf keiner Seite, da der Fall ja nur rein fiktiv ist. Wäre er real, würde ich in der von mir beschriebenen Konstellation wesentlich mehr mit dem Käufer fraternisieren. :smile:

Gruß
Steffen B.

Hallo nochmal,

Es handelt sich bei dem fiktiven Fall um kein Onlinekauf-
sondern Onlineauktionshaus (z.Bsp. mit vier Buchstaben).

schon klar, hatte nur grad einen Knoten im Hirn.

Nehmen wir einmal an, dass der betroffene Käufer die Kündigung
des accounts schon als empfindliches Übel sieht. Erstens sähe
er dies als Rufschädigung (da nur unsaubere Personen ihren
account verlieren) und zweitens wäre ihm der Zutritt zu einem
weltweiten Marktplatz damit verwehrt.

Auch wenn beim empfindlichen Übel subjektive Elemente eine wesentliche Rolle spielen, glaube ich nicht, daß das vor Gericht als empfindliches Übel gewertet werden würde.

Gruß,
Christian

Damit Du hier auch noch eine vernünftige Antwort bekommst, bevor die Frage im Archiv verschwindet:

Da der Händler eine Geldzahlung verlangt, also eine Vermögensverschiebung herbeiführen möchte, bewegt er sich hier nicht im Bereich einer Nötigung sondern einer Erpressung.

Die Erprssung erfordert - grob gesagt, um nicht in tiefe Definitionen abzugleiten:

  1. Drohung - Er stellt in Aussicht, daß der Artikel als nicht bezahlt gemeldet wird und das Auktionshaus deshalb abmahnen könnte.

  2. Hier ein empfindliches Übel - Die Tatsache einer Abmahnung, die einen Ausschluß nach sich ziehen kann, stellt dieses ohne Zweifel dar.

  3. Verwerflichkeit - Hier ist schon der Zweck, nämlich eine Erschwerung der Verbraucherrechte allein für sich rechtlich zu mißbilligen.

Die Punkte 1-3 gehen mit einer Nötigung konform.

  1. Eine Vermögensverfügung als Nötigungserfolg - Solange die Zahlung nicht getätigt wurde, liegt diese nicht vor.
    Objektiv liegt dann jedoch ein unmittelbares Ansetzen zum strfabaren Versuch an.

  2. Vorsatz - Daß dieser im Sinne eines Tatentschlusses vorliegt ist unstreitbar.

Also können wir uns wohl auf eine versuchte Erpressung einigen. Das bedeutet, daß in so einem Fall von meiner Seite aus zu einer schnellstmöglichen Einschaltung der StA, des Auktionshauses sowie des Verbraucherschutzes geraten würde. Natürlich nur, wenn genannter Sachverhalt durch den Schriftverkehr zu belegen wäre.

Merci + owt
.