Jahreshauptversammlung vom Verein

Mal angenommen ein Verein (eV) hat Jahreshauptversammlung.
Es erscheint nicht die erforderliche 50% an Mitgliedern es sind 23 es erscheinen nur 11.
Der Vorsitzende stellt nach der Eröffnung fest wir sind nicht Beschlussfähig.
Ich schließe jetzt die Sitzung wieder und eröffne die in 5 Minuten neu.
Dadurch ist die Beschlussfähigkeit eingetreten.

Stimmt das, würde duch schließen und wiedereröffen aus der Minderheit eine Beschlussfähige Mehrheit?
Ramona

Hi Ramona,

erstmal ist alles möglich, was in der Satzung steht. Dann wird’s aber gleich wieder eng: Wenn der Verein ein „e.V.“ werden will, muss die Satzung vom Landratsamt / Ordnungsamt (weiß ich jetzt nicht genau) genehmigt werden. Spätestens dann wäre der Passus wieder raus - so etwas wird nicht genehmigt. Oder vielleicht doch, wenn ein Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde gepennt hat. Dann steht es jedem Vereinsmitglied frei, sowohl gegen den Passus als auch gegen die Beschlüsse dieser Hauptversammlung zu klagen - mit guter Aussicht auf Erfolg.

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

erstmal ist alles möglich, was in der Satzung steht.

ganz richtig
QRamona: Was steht denn in der Satzung bzgl. Mitgliederversammlungen, ev. unter dem Stichwort ‚ausserordentliche MV‘ ?

Wenn der Verein ein „e.V.“ werden will, muss die Satzung vom
Landratsamt / Ordnungsamt

es ist das Amtsgericht und bzgl. des Vereinszwcks auchdas Finanzamt

genehmigt werden. Spätestens dann wäre der Passus wieder raus - so
etwas wird nicht genehmigt.

Ich glaube nicht, dass du die Gestaltungsmöglichkeiten wirklich überblickst. Ich kenne eien Verein, wo die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Personen ist. Der Verein ist ca. 12 Jahre alt und die Satzung wurde mind. 2mal geprüft (eine Ummodelung)

Dann steht es jedem Vereinsmitglied frei, sowohl gegen den Passus
als auch gegen die Beschlüsse dieser Hauptversammlung zu klagen -
mit guter Aussicht auf Erfolg.

Da lehnst Du dich jetzt weit aus dem Fenster, s.o.
Zugegebenermassen erscheint mir das Verhalten des Versammlungsleiters auch etwas merkwürdig. Meine Vermutung geht dahin, dass für ‚ausserordentliche Versammlungen‘ kein Quorum angeführt wird. Es stellt sich für mich aber die Frage, ob diese ao. Versammlung nicht expliizit eingeladen werden muss. MEine Vermutung geht also dahin, dass die Beschlüsse der Versammlung ev. angreifbar wären, aber ohne Kenntnis der Satzung äussere ich mich nicht zu den Erfolgschancen.

Ciao maxet.

Hallo Ramona,

Mal angenommen ein Verein (eV) hat Jahreshauptversammlung.
Es erscheint nicht die erforderliche 50% an Mitgliedern es
sind 23 es erscheinen nur 11.

hm, wir beim ADFC München hätten ein echtes Problem, wenn wir ein Quorum erfüllen müssten (ca. 6000 Mitglieder). Bei uns ist die Beschlussfähigkeit an den korrenten Einladungsmodus wie in der Satzung festgelegt gebunden.

Der Vorsitzende stellt nach der Eröffnung fest wir sind nicht
Beschlussfähig.
Ich schließe jetzt die Sitzung wieder und eröffne die in 5
Minuten neu.
Dadurch ist die Beschlussfähigkeit eingetreten.

Stimmt das, würde duch schließen und wiedereröffen aus der
Minderheit eine Beschlussfähige Mehrheit?

So nicht, aber die anderen haben ja dazu schon plausible Erklärungen und nachvollziehbare Bedenken geliefert.

Will dieser Verein nicht so besonders wachsen, oder warum habt ihr ein Quorum in euerer Satzung?

Gruß, Karin

Keiner der Mitglieder hätte eine Satzung in Händen der Vorstand hält sich da sehr bedeckt Fragen danach werden übergangen ist schon unglaublich eigenartig
Es ist ein Schießklub mit Jagdwaffen ( ausschließlich Kal 222Rem … nicht mit 22lfb als KK zu verwechseln) auf 100 mtr. Scheibe.

So hat der Vorstand einfaches handhaben.

Die Anzahl der Mitglieder ist auf 30 beschränkt steht angeblich in der Satzung
z.Z sind es 23 Leute

Ramona

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
wendet Euch doch einfach an das zuständige Registergericht.
Da solltet Ihr die zumindest einsehen können.

Zur Frage selbst: ich habe leider zur Zeit keinen Kommentar zur Hand, aber ich vermute mal, dass die Folgeversammlung soo nicht geht. (siehe aber den letzten Satz in dem 2.Linkzitat.)

Üblich ist folgendes:
http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishi…

„…Viele Vereine legen für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eine bestimmte Mindestzahl oder einen bestimmten Prozentsatz anwesender Mitglieder fest. Mit steigendem Alter des Vereins wächst die Anzahl der »Karteileichen«, so dass durch eine derartige Bestimmung der gesamte Verein blockiert werden kann. Es empfiehlt sich, eine solche Satzungsregelung dahingehend zu ergänzen, dass bei Nicht-Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung eine Folge-Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die dann - unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen - beschlussfähig ist…“

http://www.blsv.de/blsv/downloads/ver_rcht_mtglvers.doc

"…Dies möchten aber die meisten Vereine umgehen und so wird oftmals in der Satzung eine Vereinbarung zur Beschlussfähigkeit getroffen. Sofern der Verein eine solche Mindestregelung der zu erscheinenden Mitglieder getroffen hat, kann es aber auch bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung zur Beschlussunfähigkeit und somit zum Vertagen der Versammlung kommen. Würde die Versammlung trotz der festgestellten Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden, wären die dort gefassten Beschlüsse unwirksam.
3. Die Folgeversammlung bei Beschlussunfähigkeit
Enthält die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit und diese ist nicht gegeben, stellt sich die Frage wann frühestmöglich eine Folgeversammlung stattfinden kann. Es ist möglich, in der Satzung Festlegungen darüber zu treffen, dass eine Folgeversammlung unter erleichterten Bedingungen einberufen werden kann. In der Einladung dieser Folgeversammlung muss dann aber ein entsprechender Hinweis auf diese Bedingungen erfolgen.

Anwendbar sind diese Grundsätze nur für Versammlungen die auf Grund der fehlenden Beschlussfähigkeit gescheitert sind. Rechtlich möglich, aber nicht zu empfehlen, wäre die Satzungsregelung, wonach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugleich die Einladung zur Folgeversammlung ausgesprochen wird, die noch am selben Tag stattfinden kann…"

Keiner der Mitglieder hätte eine Satzung in Händen der
Vorstand hält sich da sehr bedeckt Fragen danach werden
übergangen ist schon unglaublich eigenartig
Es ist ein Schießklub mit Jagdwaffen ( ausschließlich Kal
222Rem … nicht mit 22lfb als KK zu verwechseln) auf 100
mtr. Scheibe.

So hat der Vorstand einfaches handhaben.

Die Anzahl der Mitglieder ist auf 30 beschränkt steht
angeblich in der Satzung
z.Z sind es 23 Leute

Ramona

Auch hallo.

Üblich ist folgendes:
http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishi…
http://www.blsv.de/blsv/downloads/ver_rcht_mtglvers.doc

Interessante links. Aber dennoch eine Anmerkung, dass es passieren kann, dass, wenn zuviel Jungvolk im Verein vorhanden ist (Leute unter 18 (16 ?)), eine Beschlussfähigkeit auch dann nicht gegeben sein kann. Speziell wenn die Satzung entsprechende Regelungen wegen der Beschlussfähigkeit vorsieht.
Bspl: 1/5 der 50 Mitglieder müssen anwesend sein. Davon sind aber nur 8 überhaupt stimmberechtigt, da über 18. Damit kann man durchaus einiges an Entscheidungen blockieren.

HTH
mfg M.L.

Hallo,
üblicherweise schreibt man aber doch in die Satzung - so man solche Regelungen überhaupt will Bsp.‚1/5 der stimmberechtigten Mitglieder‘
Ich persönlich finde diese Regelungen sowieso Blödsinn - es sei denn für bestimmte Beschlüsse, wie etwa Beitragsänderungen etc.
(Übrigens ist das Stimmrecht keineswegs an das Alter gebunden.)
Viele Grüße
Peter

Aber dennoch eine Anmerkung, dass es
passieren kann, dass, wenn zuviel Jungvolk im Verein vorhanden
ist (Leute unter 18 (16 ?)), eine Beschlussfähigkeit auch dann
nicht gegeben sein kann. Speziell wenn die Satzung
entsprechende Regelungen wegen der Beschlussfähigkeit
vorsieht.
Bspl: 1/5 der 50 Mitglieder müssen anwesend sein. Davon sind
aber nur 8 überhaupt stimmberechtigt, da über 18. Damit kann
man durchaus einiges an Entscheidungen blockieren.

HTH
mfg M.L.

Danke an alle besonders Peter Klaede Owt.

Hallo nochmal.

üblicherweise schreibt man aber doch in die Satzung - so man
solche Regelungen überhaupt will Bsp.‚1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder‘
Ich persönlich finde diese Regelungen sowieso Blödsinn - es
sei denn für bestimmte Beschlüsse, wie etwa Beitragsänderungen
etc.
(Übrigens ist das Stimmrecht keineswegs an das Alter
gebunden.)

Stimmt. Hab’ eben gemerkt, dass nur die Präsenz der Mitglieder interessant ist. Wird wegen dieser Regelung natürlich interessant, wenn von z.B. 100 Mitgliedern 85 Jugendliche sind. Und die dann nicht erscheinen…

mfg M.L.