Hallo,
wendet Euch doch einfach an das zuständige Registergericht.
Da solltet Ihr die zumindest einsehen können.
Zur Frage selbst: ich habe leider zur Zeit keinen Kommentar zur Hand, aber ich vermute mal, dass die Folgeversammlung soo nicht geht. (siehe aber den letzten Satz in dem 2.Linkzitat.)
Üblich ist folgendes:
http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishi…
„…Viele Vereine legen für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eine bestimmte Mindestzahl oder einen bestimmten Prozentsatz anwesender Mitglieder fest. Mit steigendem Alter des Vereins wächst die Anzahl der »Karteileichen«, so dass durch eine derartige Bestimmung der gesamte Verein blockiert werden kann. Es empfiehlt sich, eine solche Satzungsregelung dahingehend zu ergänzen, dass bei Nicht-Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung eine Folge-Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die dann - unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen - beschlussfähig ist…“
http://www.blsv.de/blsv/downloads/ver_rcht_mtglvers.doc
"…Dies möchten aber die meisten Vereine umgehen und so wird oftmals in der Satzung eine Vereinbarung zur Beschlussfähigkeit getroffen. Sofern der Verein eine solche Mindestregelung der zu erscheinenden Mitglieder getroffen hat, kann es aber auch bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung zur Beschlussunfähigkeit und somit zum Vertagen der Versammlung kommen. Würde die Versammlung trotz der festgestellten Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden, wären die dort gefassten Beschlüsse unwirksam.
3. Die Folgeversammlung bei Beschlussunfähigkeit
Enthält die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit und diese ist nicht gegeben, stellt sich die Frage wann frühestmöglich eine Folgeversammlung stattfinden kann. Es ist möglich, in der Satzung Festlegungen darüber zu treffen, dass eine Folgeversammlung unter erleichterten Bedingungen einberufen werden kann. In der Einladung dieser Folgeversammlung muss dann aber ein entsprechender Hinweis auf diese Bedingungen erfolgen.
Anwendbar sind diese Grundsätze nur für Versammlungen die auf Grund der fehlenden Beschlussfähigkeit gescheitert sind. Rechtlich möglich, aber nicht zu empfehlen, wäre die Satzungsregelung, wonach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugleich die Einladung zur Folgeversammlung ausgesprochen wird, die noch am selben Tag stattfinden kann…"
Keiner der Mitglieder hätte eine Satzung in Händen der
Vorstand hält sich da sehr bedeckt Fragen danach werden
übergangen ist schon unglaublich eigenartig
Es ist ein Schießklub mit Jagdwaffen ( ausschließlich Kal
222Rem … nicht mit 22lfb als KK zu verwechseln) auf 100
mtr. Scheibe.
So hat der Vorstand einfaches handhaben.
Die Anzahl der Mitglieder ist auf 30 beschränkt steht
angeblich in der Satzung
z.Z sind es 23 Leute
Ramona