Unter Vorlage des Schuldtitels kann man beim Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Protokolls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhalten. Dann kann man im vermögensverzeichnis nachschauen, ob sich ein Vollstreckungsversuch lohnen könnte oder nicht. Wenn nicht, versucht man es drei Jahre nach Abgabe der eV nochmal.
Übrigens sind Anwälte in der Zwangsvollstreckung spottbillig. Im Beispielfall EUR 18,79.
Wir gehen ja davon aus, dass Person 2 sich mit dem Gerichtsvollzieher in
Verbindung gesetzt hat, der dann gesagt hätte, es lohnt sich derzeit nicht, etwas
zu unternehmen.
Also, wozu sollte Person 2 dann DERZEIT noch einen Anwalt einschalten?
Vielleicht in drei Jahren???
Übrigens sind Anwälte in der Zwangsvollstreckung spottbillig.
Im Beispielfall EUR 18,79.
Spottbillig? Nicht, wenn man zB von 50 Euro im Monat lebt!
Aber im Normalfall sind die 18,79 wirklich okay! )
"Geht man hingegen sofort mit der Abmahnung zum Anwalt, kostet
ein guter Rat das 0,55-fache einer Gebühr, im Beispiel also
EUR 73,15 zzgl. Mwst.
Bei einem Gegenstandswert unter EUR 2.000 beträgt eine Gebühr EUR 133. Der Rechtsanwalt hat bei Beratungstätigkeiten einen Ermessensspielraum vom 0,1- bis zum 1,0-fachen. In aller Regel wird dann der Mittelwert daraus genommen, also Faktor 0,55: § 14 RVG, Nr. 2100 VV RVG.
Und die Prüfung, ob eine Schadensersatzforderung von EUR 300,-
berechtigt ist, ist schon für lächerliche EUR 13,75 netto zu
haben."
Siehe oben.
Bei einer Erstberatung über eine Erbschaft in Höhe von EUR 1.000.000 sieht die REchnung übrigens so aus:
1,0-Gebühr: EUR 4.496,-
0,55-Beratungsgebühr: EUR 2.472,80
Deckelung Nr. 2102 VV RVG: EUR 190,-
(wenn erstes Beratungsgespräch mit Verbraucher)