Angenommen eine Frau mit einer Tochter,heiratet einen Mann der selbst vier Kinder hat. Die leibliche Tochter und der Mann erben im Falle des Todes der Frau aber wie ist die Aufteilung in Prozenten? Und haben die Kinder des Mannes,die ja mit der Frau somit nicht leiblich verwandt sind,auch ein Anrecht auf einen Teil des Erbgutes?Wenn ja,auf wieviel?
Ich hoffe ich habe mich halbwegs verstaendlich ausgedrueckt und danke schon im Voraus fuer Ihre Hilfe!
immer vorausgesetzt, dass kein Testament vorliegt: Der Mann erbt ein Viertel; wenn die Eheleute in Zugewinngemeinscahft gelbt haben, ein weiteres Viertel. Der Rest geht an die Tochter. Die Kinder des Mannes erben nicht, es sei denn, die Ehefrau hätte diese Kinder adoptiert. Dann würde der Rest durch 5 geteilt.
immer vorausgesetzt, dass kein Testament vorliegt: Der Mann
erbt ein Viertel; wenn die Eheleute in Zugewinngemeinscahft
gelbt haben, ein weiteres Viertel.
Das ist so nicht ganz korrekt: Bei Zugewinngemeinschaft besteht ein Erbanspruch des Ehegatten in Höhe von 1/4. Zudem hat er Anspruch auf ein weiteres Viertel pauschalen Zugewinnausgleich. D.h. dieser weitere Anspruch ist kein Teil des Erbes im engeren Sinne. Der Unterschied ist insoweit bedeutend, dass es möglich ist, das Erbe auszuschlagen und statt des pauschalen Zugewinnausgleichs dann einen konkreten Zugewinnausgleich zu beantragen. Dies kann Sinn machen, wenn der Zugewinn weit über das in die Ehe eingebrachte Vermögen hinausgeht.
Weiterhin wäre zu berücksichtigen, dass bei Gütertrennung der Erbanteil des Ehegatten von der Zahl der Kinder abhängt, neben denen er erbt.
Der Rest geht an die
Tochter. Die Kinder des Mannes erben nicht, es sei denn, die
Ehefrau hätte diese Kinder adoptiert. Dann würde der Rest
durch 5 geteilt.
Hierbei muss man mal wieder eindringlich darauf hinweisen, dass das gesetzliche Erbrecht für Patchworkfamilien grundsätzlich nicht taugt, da es eine zufällige Erbfolgeregelung bedingt. Es kommt nur darauf an, in welcher Reihenfolge die Eltern sterben um die Kinder des einen oder des anderen Partners zu abschließenden Erben zu machen. Daher ist in solchen Fällen dringend ein Testament zu empfehlen, was von einem spezialisierten Anwaltskollegen verfasst werden sollte.