Erbrecht

Von: , Frage gestellt am Di, 2. Aug 2005

Guten Abend,

angenommen es stirbt jemand, welche Personen (abgesehen von Ehegatten und Kindern) haben einen Anspruch auf einen Pflichterbanteil?

Schöne Grüße
kruder77

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
    Re: Erbrecht

    Hi kruder77,

    der Pflichtteil steht jedem Erbberechtigten zu. Das kann also auch der Urenkel oder der Urgroßvater sein.

    Gruß Ralf

    • Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Erbrecht

      Hallo,
      der Pflichtteil steht jedem Erbberechtigten zu. Das kann also
      auch der Urenkel oder der Urgroßvater sein.
      Nein, dass ist leider definitiv falsch! Ein Pflichtteilsanspruch steht nur den Kindern und dem Ehegatten zu. Zudem gibt es einen Pflichtteilsanspruch für die Eltern, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Das ist eine böse Falle für Paare ohne Kinder, wenn das Verhältnis zu den Schwiegereltern nicht so toll ist, und man sollte sich hiergegen spätestens im Fall von Immobilienerwerb absichern (Restschuldversicherung/Lebensversicherung). Außerdem sollte man natürlich durch Testament auch den sonst gegebenen Erbteil der Eltern entsprechend berücksichtigen (typischerweise die Eltern zu Gunsten des Ehegatten enterben).

      Der Pflichtteilsanspruch geht auch nicht auf die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten über. D.h. der an sich zu Gunsten der vorverstorbenen Eltern eines kinderlosen Erblassers bestehende Pflichtteilsanspruch geht nicht auf die Geschwister über, sondern entfällt einfach. Anders allerdings der Erbanspruch, wenn dieser nicht durch Testament anders geregelt ist.

      Gruß vom Wiz

      • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Erbrecht

        Hi Wiz, der Pflichtteil steht jedem Erbberechtigten zu. Das kann also
        auch der Urenkel oder der Urgroßvater sein.
        Nein, dass ist leider definitiv falsch! Ein Pflichtteilsanspruch steht nur den Kindern und
        dem Ehegatten zu.
        da beschleichen mich leise Zweifel. Du hast recht, was den Urgroßvater betrifft, nach oben hin hört es tatsächlich bei den Eltern auf. Wenn das bei den Kindern ebenso wäre, dann bräuchte es aber den § 2309 nicht: Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Der Satz ist ein wenig schräg, vielleicht verstehe ich ihn ja völlig falsch: Das heißt doch, dass die entfernterten Abkömmlinge dann zum Zuge kommen, wenn kein Abkömmling da ist, der sie ausschließen könnte.

        Gruß Ralf

        • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Erbrecht

          Hallo nochmal, da beschleichen mich leise Zweifel. Du hast recht, was den
          Urgroßvater betrifft, nach oben hin hört es tatsächlich bei
          den Eltern auf. Wenn das bei den Kindern ebenso wäre, dann
          bräuchte es aber den § 2309 nicht.
          Da habe ich etwas knapp formuliert. Ich hatte ja nur bzgl. der Thematik des elterlichen Pflichtteils die "Vererbung" des Pflichtteils behandelt und die Kinder nur als weitere Berechtigte genannt. Weitergehend müsste man noch dazu sagen, dass natürlich auch die Kinder vor ihren weiteren Nachkommen vorversterben können, und diese hätten dann tatsächlich einen eigenen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch Testament enterbt würden. Also wenn Opa verstirbt, seine Kinder schon vorverstorben sind, aber noch Enkel existieren, mit denen Opa nicht konnte und die er deshalb enterbt hat, hätten diese tatsächlich einen eigenen Pflichhteilsanspruch (würden aber nicht den ggf. bestehenden Anspruch ihrer Eltern erben).

          Gruß vom Wiz

          • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Erbrecht

            P.S.

            Und um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Da war ja von Kindern die Rede (die offenbar noch leben) und diese schalten dann natürlich die ggf. schon vorhandenen Enkel und Urenkel aus. D.h. wenn es einen Ehegatten, Eltern und Kinder gibt, dann haben nur der Ehegatte und die Kinder einen Pflichtteilsanspruch.

            Gruß vom Wiz

            • Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Erbrecht

              Hi Wiz, ...und diese schalten dann natürlich die ggf. schon vorhandenen Enkel und Urenkel aus.
              ist Dir auch schon mal aufgefallen, dass viele Leute von diesem Ausschließen aus der Erbfolge gar nichts wissen? Mir begegnet alle Naslang einer, der mir erzählt, dass er und seine Kinder irgendwann erben würden.

              Gruß Ralf

            • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
              Re^7: Erbrecht

              Hallo, ist Dir auch schon mal aufgefallen, dass viele Leute von
              diesem Ausschließen aus der Erbfolge gar nichts wissen? Mir
              begegnet alle Naslang einer, der mir erzählt, dass er und
              seine Kinder irgendwann erben würden.
              Nicht nur dass, Du glaubst gar nicht wieviel Falschwissen zum Erbrecht sich immer noch ganz prima hält. Wenn ich nur an das leidige Thema "Berliner Testament" denke, mit dem man ja angeblich mit einem Satz alles perfekt so geregelt hat, dass im ersten Erbfall die Kinder nichts bekommen (Pustekuchen, Pflichtteil!) und das bei höheren Vermögen eine ganz üble Steuerfalle ist (es kommt ggf. zu zwei steuerpflichtigen Erbfällen!), ...

              Dann passend zum Ausgangsfall die Legende, dass der Ehepartner automatisch alles erbt, wenn es keine Kinder gibt (Neffen und Nichten freuen sich, weil nur der nach oben bestehende Pflichtteilsanspruch entfällt, nicht aber das Erbe).

              Bis hin zu neuerlichen Legenden, die sogar in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft plötzlich einen Erbanspruch konstruieren.

              Ganz ehrlich, da rollt es mir oft die Zehennägel hoch, wenn Mandanten meinen, mit allen Wassern gewaschen zu sein, und ich ihnen dann den ganzen Mist auseinander nehmen darf. Die Aussage, dass nicht mal 10% der Bevölkerung eine ausreichende und richtige Erbregelung haben, kann man da nur zu gut nachvollziehen.

              Gruß vom Wiz

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