Vortäuschung e. betriebsbed. Kündigung

Hallo,
diese Frage drängt sich mir aus einem thread im Arbeitsrecht auf.
Es geht um die Umwandlung einer personen - verhaltensbedingten Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung.

Antwort eines Teilnehmers:

„…Die Umwandlung im Vergleich vor dem Arbeitsgericht hat den
Zweck, dem gekündigten AN eine Sperrzeit zu ersparen. Dies ist
aber riskant, da das Arbeitsamt beim AG nachfragen kann, ob es
tätsächlich betriebsbedingt war.“

Nun meine Frage:
ist das nicht irgendwie strafrechtlich relevant?
Hier wird doch dann - um eine öffentliche Leistung zu empfangen - ein Sachverhalt vorgespiegelt, der so gar nicht vorhanden ist.
Und wie kann ein Gericht da mitspielen?
Gruß
Peter

Hallo,

wenn ein Arbeitgeber an den verhaltensbedingten Gründen nicht mehr festhält, dann entsteht keine Sperrfrist, denn gegen eine Kündigung muss der Arbeitnehmer sich nicht wehren.

Natürlich müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wahrheitsgemäße Angaben machen, das steht nur hier nicht in Frage, denn im Schuldrecht darf man sich natürlich auf einen anderen Sachverhalt „einigen“, ist ja schließlich Vertragsfreiheit. Und dieser Sachverhalt, wie er sich „zuletzt“ darstellt ist allein Grundlage der Bearbeitung durch die Arbeitsagentur.

Daher spielen alle munter mit.

Grüße

EK

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