Hilfe!
Ich hebe per mündlicher Absprache einem Mieter unseres Hauses ein Stück Garten zur unentgeldlichen Nutzung überlassen.
Bedingung dafür war, daß er das Gartenstück freiräumt - beschneidet und die Abfälle entsorgt. Ordnungsgemäß…
Hat er gemacht: Abgeholzt, die Abfälle in unseren Gartenteil geschmissen, und erst nach mehrmaliger Aufforderung Wochen später abgefahren.
Herumliegender Bauschutt wurde einfach untergegraben.
Jetzt wird es noch besser:
Der Mensch hat einen Gitterzaun, ca 150 hoch besorgt und einfach trotz schriftlichen Verbots aufgestellt, somit unser Grundstück einfach parzelliert. Seinen weiteren Unrat wirft er jetzt einfach über den Zaun…
Frage: Darf er einfach Zäune auf unserem Grundstück bauen?
Berechtigt ihn der (von uns angekündigte) Entzug der Gartenmitbenutzung zur Mietminderung?? Er droht via RA damit.
Die Gartenmitbenutzung ist nicht Bestandteil oder Grundlage des Mietvertrages, sondern erst Wochen später mündlich vereinbart worden…
Der Vermieter in Deutschland ist rechtlos
Er darf es nicht. Trotzdem kannst Du nicht damit rechnen, Recht zu bekommen. Der Vermieter ist in Deutschland praktisch rechtlos.
Ich empfehle Dir, ungeachtet dessen in die Offensive zu gehen. Kündige ihm das Recht zur Gartennutzung (da unentgeltlich, liegt nur Leihe vor, und der Mieter ist beweispflichtig dafür, daß der Mietvertrag geändert wurde; schön wäre es, wenn eine Schriftformklausel im Mietvertrag wäre). Klage sofort auf Entfernung des Zauns, Beseitigung des Bauschutts etc. Wenn Du Schwäche zeigst, dann dauert es nicht mehr lange, und Dein werter Mieter „mindert die Miete“, weil Du noch nicht ausgezogen bist.
Schlußfolgerungen:
a) Nach Möglichkeit nicht vermieten.
b) Mietern nicht den kleinen Finger reichen.
c) Mietshäuser verkaufen, Einfamilienhäuser erwerben.
Weiterführender Gedanke:
Nachdem die Bundesregierung angekündigt hat, die Rechte des Mieters noch weiter auszudehnen, wird der nächste Schritt sein, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung höher zu besteuern als andere Einkommen. Dieser Gedanke (es gibt „gute“ und „böse“ Einkommen; Arbeitslohn ist gut, Mieteinnahmen sind böse, Zinsen sind auch böse) geistert seit längerem umher.
Ich hebe per mündlicher Absprache einem Mieter unseres Hauses
ein Stück Garten zur unentgeldlichen Nutzung überlassen.
Bedingung dafür war, daß er das Gartenstück freiräumt -
beschneidet und die Abfälle entsorgt. Ordnungsgemäß…
Diese Sache hat nichts mit dem Mietvertrag zu tun, wenn ihr nicht selbst irgendeine Verbindung hergestellt habt. Nutzung gegen Arbeit, das ist eine völlig andere Sache. Allerdings muss ich Django widersprechen, es ist keine Leihe, denn a) war es nicht unentgeltlich (das Wort hat primär nix mit Geld zu tun) und b) kann man Grundstücke nicht verleihen, das geht nur mit beweglichen Sachen.
Dein Mieter hält sich nicht an die Absprachen, der Schutt wurde nicht beseitigt sondern versteckt. Setze ihn in Verzug, wenn er nicht reagiert, kündige den mündlichen Vertrag (denn es ist einer) schriftlich und verlange, dass der Zaun wieder entfernt wird.
Sprich mit einem Anwalt oder dem Vermieterverband bevor Du irgendwas konkretes unternimmst.
Leihe von Grundstücken
Ich muß Florenz korrigieren. Leihe, § 598 BGB, ist möglich bei „Sachen“ (nicht bei Personen, nicht bei Rechten); eine Einschränkung, daß nur bewegliche Sachen verliehen werden können, gibt es nicht.
Die Pflicht des Mieters im vorliegenden Beispiel, das Gartenstück in Ordnung zu halten, ist gesetzliche Pflicht des Entleihers, § 601 Abs. 1 BGB, und ändert nichts an der Unentgeltlichkeit.
Ich muß Florenz korrigieren. Leihe, § 598 BGB, ist möglich bei
„Sachen“ (nicht bei Personen, nicht bei Rechten); eine
Einschränkung, daß nur bewegliche Sachen verliehen werden
können, gibt es nicht.
Für mich ergibt sich das aus dem Wesen der Leihe. Aber darüber will ich mich nicht streiten, vielleicht gibt es da ja auch Urteile.
Das „In Ordnung halten“ ist richtig, aber wie sieht es mit „in Ordnung bringen“ aus? Das war ja wohl ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Der „Entleiher“ musste also erst (auf eigene Kosten) einen nutzbaren Zustand herstellen.