Fälschung einer 'kleinen' Wahl

Hallo liebe Rechtsexperten!

Ich möchte gerne folgenden Fall annehmen: an einer Universität finden ja regelmäßig Wahlen zu den Studentenvertretern statt. Dabei gibt es an einigen Universitäten getrennte Wahlen - größere (Studierendenparlament) und kleinere (Fachschaftsräte).

Wenn nun bei einer solchen kleineren Wahl das Wahlergebnis versucht wird zu manipulieren (und dies auch beweisbar wäre), könnte dies überhaupt rechtliche Konsequenzen haben? Unmoralisch ist dies ja sicherlich, da es gegen jeden Gedanken von Demokratie verstößt. Nehmen wir weiter an, im Falle des Erfolges der Stimmfälschung würde es „Geschädigte“ geben, die durch die Manipulation der Wählerstimmen nicht in den Fachschaftsrat kämen. Dadurch würde ihnen auch die Vergünstigungen durch diese Position entgehen (z.B. Anrechnung als ehrenamtliche Tätigkeit im Lebenslauf, „Freischuss“, 1 Semester länger BaFög). Da die manipulierende Partei dadurch aber keinen Gewinn hätte, liegt hier ja auch kein Eigentumsdelikt vor?

Also: meine Frage ist, ist so etwas strafbar und wenn ja, wie würde so etwas genannt werden?

Lieben Gruß
Patrick

interessant finde ich hier dass immer nur an „Betrug“ als Delikt gedacht wid.

Wahlvergehen sind Wahlbehinderung (§ 107 StGB), Wahlfälschung (§ 107a StGB), Fälschung von Wahlunterlagen (§ 170b StGB), Verletzung des Wahlgeheimnisses (§ 107c StGB), Wählernötigung (§ 108 StGB), Wählertäuschung (§ 108a StGB) und Wählerbestechung (§ 108b StGB).

In wie fern diese auf so eine Wahl anwendung finden, weiss ich nicht.

Gruß Ivo

Hi,

In wie fern diese auf so eine Wahl anwendung finden, weiss ich
nicht.

wenn ich das hier richtig verstehe, leider gar nicht:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__108d…

Gruß Stefan

Was ist „für sonstige Wahlen“?
Aber ich fürchte du hast recht.

Kommt eventuell noch Urkundenfälschung in Betracht?

Gruß Ivo

Nachtrag & Nachfrage (an alle!)
Hallo Ivo, Hallo Goosi,

ich glaube auch nicht, dass sich die Paragraphen speziell für Wahlen auf solch einen Fall angewendet werden könnten.

Nehmen wir einmal an, es gibt aber gewisse Auflagen für diese Wahl, z.B. ein Wählerverzeichnis, unabhängige Stimmenauszähler und ein Auszählungsprotokoll. Nehmen wir weiter an, dass es jemandem auf „investigativem Wege“ gelungen ist, an Kopieen der Stimmzettel, der Wahlprotokolle vor und nach der Fälschung etc. gekommen ist und den Betrug somit nachweisen kann. Nehmen wir weiter an, dass die Ursprungsannahme dadurch ergänzt würde, dass es tatsächlich gelungen ist, so eine Person um seinen Wahlerfolg zu betrügen und es bei einer anderen lediglich versucht worden ist.

So etwas kann doch theoretisch nicht ohne Folgen bleiben, da die Beteiligten an der Fälschung nicht nur konspririert, sondern gegen den demokratischen Grundgedanken insgesamt verstoßen haben.

Nehmen wir einmal an, ich wäre derjenige, welcher die ganze Sache aufgeklärt hat. Nehmen wir weiter an, ich würde so etwas nicht gerne auf sich beruhen lassen, da ich es aus oben angeführten Gründen für eine Schweinerei halten würde. Nehmen wir an, ich plane alle Beteiligten in einem gemeinsamen Gespräch mit den Fakten zu konfrontieren und um Klärung zu ersuchen. In einem solchen Fall würde ich dem Kind gerne einen Namen geben.

Darüber hinaus wäre es auch nett (in einem solchen Fall) eine ungefähre Vorstellung davon zu haben, was die Betreffenden zu erwarten hätten (Strafrechtlich kommt überhaupt etwas in Betracht?) und in der Folge eventuell von der Universitätsverwaltung (würde so etwas zur Exmatrikulation führen?).

Im vorliegendem Fall soll es nämlich so sein, dass die an der Fälschung Beteiligten überhaupt kein Unrechtsbewusstsein bzw. Gewissen in Bezug auf ihr Handeln hätten, sondern dass sie vielmehr der Überzeugung sind, mit den richtigen Mitteln das richtige getan zu haben.

Persönlich würde ich es als genügend empfinden, wenn die Beteiligten einen Verzicht auf ihr universitätspolitisches Amt erklären und erklären, für weitere 3 Jahre kein solches Amt zu belegen, aber dazu bräuchte es dann (also wenn dem so wäre) überzeugende Argumente (was passiert wenn nicht).

Ich bräuchte hier dringend eine Auskunft!

Lieben Gruß & Danke
Patrick

Hallo Patrick,

Ich möchte gerne folgenden Fall annehmen: an einer Universität
finden ja regelmäßig Wahlen zu den Studentenvertretern statt.
Dabei gibt es an einigen Universitäten getrennte Wahlen -
größere (Studierendenparlament) und kleinere
(Fachschaftsräte).

Nehmen wir weiter an, im Falle des
Erfolges der Stimmfälschung würde es „Geschädigte“ geben, die
durch die Manipulation der Wählerstimmen nicht in den
Fachschaftsrat kämen. Dadurch würde ihnen auch die
Vergünstigungen durch diese Position entgehen (z.B. Anrechnung
als ehrenamtliche Tätigkeit im Lebenslauf, „Freischuss“, 1
Semester länger BaFög). Da die manipulierende Partei dadurch
aber keinen Gewinn hätte, liegt hier ja auch kein
Eigentumsdelikt vor?

Was ich in deiner Erklärung nicht verstehe ist:
Wenn den Betrogenen durch die Wahlmanipulation Schaden entsteht, müssten die Betrüger doch entsprechende Vorteile erlangt haben, z.B. Anrechnung auf BaFöG, oder nicht?
Zum andern muss für ein Eigentumsdelikt der Schädigende immer materielle Vorteile haben? Wenn er nur zerstört oder schlichtweg zu blöd wäre, materielle Vorteile zu nutzen, was wäre das dann?

Gruß

Ursel

Und spätestens hier…
…wird aus dem fiktiven Fall ein persönlicher, weshalb keiner mehr drauf antworten dürfte ohne gegen das RBerG zu verstoßen.

Ab zu einem Anwalt.

Gruß ivo

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Hallo Ivo,

Mist - Konjunktiv alleine reicht nicht? Naja, wäre ich involviert gewesen, wäre ich nicht der Geschädigte…

Und dafür zum Anwalt - ich weiss nicht. Das müsste letztlich ich selber oder die Gemeinschaft der Versicherten zahlen - je nach dem.

Ich denke, dann müsste ich mich - wäre es ein realer Fall - an den ASTA oder die offiziellen Stellen der Universität wenden. Immerhin geht es hier um ein Prinzip, welches meiner Meinung nach nicht hoch genug bewertet werden kann.

Dennoch Danke!

Lieben Gruß
Patrick