Interesenkonflikt Anwalt

Hallo,
drei Dinge würden mich interessieren:

a) Beratungsgespräch Erbrecht
angenommen Frau Meier hat eine Rechtschutzversicherung. Sie muß zu einem Anwalt wegen einer Erbrechtsberatung. Diese wird ihr auch von der Rechtschutz bezahlt. Frau Meier möchte sich gerne über die Beratung hinaus weiter in der Erbsache vertreten lassen. Die Vertretung wird sie wohl privat weiter zahlen müssen.
Wie sehe es aus, wenn Frau Meier keine Rechtschutz hätte und Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe. ? Würde sie sie hier außer dem Beratungsgespräch auch weitere Interessenvertretung bezahlt bekommen. ?

b) Interessenkonflikt
Frau Meier hat also das Beratungsgespräch von der Versicherung bezahlt bekommen, ihr Anwalt vertritt sie nun auf Privatkosten weiter (im Erbrecht). Es sind drei Monate vergangen, die Erbsache wird sich noch in unbekannte Länge ziehen. Frau Meier bittet deshalb ihren Anwalt nach diesen drei Monaten, zwischendurch mal eine Rechnung auszustellen, da sie gerne einen Teil der Kosten wegbezahlen möchte. Ansonsten möge er weiter arbeiten. Frau Meier erhält die Rechnung und wollte sie eigentlich auch sofort bezahlen, aber nun bekommt sie Probleme.
Frau Meier und ihr Sohn Dieter haben Probleme mit dem Nachbarn. Frau Meier zeigt den Nachbarn an wegen Sachbeschädigung und Ruhestörung. Dieter zeigt den Nachbarn an wegen Körperverletzung und nimmt sich einen Anwalt, da er Schmerzensgeld will. Der Nachbar nimmt sich auch einen Anwalt, lässt den Anwalt von Dieter anschreiben und erklärt, Dieter sei ein bekannter Trinker, lege sich mit jedem Nachbarn an… beleidigt in durch diverse Bezeichnungen, …streitet eine Schlägerei mit ihm ab. Das Problem ist, den Anwalt den sich der Nachbar nahm, ist derselbe Anwalt, der auch Frau Meier in der Erbsache vertritt. Frau Meier ist entsetzt und ruft ihren Anwalt an. Sie erklärt, das es nicht angehen an, das sie weiterhin von einem Anwalt vertreten wird, der zugleich einen Nachbarn vertritt, welcher ihren Sohn verprügelt hat, einen Nachbarn, gegen den sie selbst eine Anzeige am laufen hat und der ihren Sohn auch noch schriftlich mit falschen Vorwürfe und Beleidigungen belastet. Sie erklärt, wenn sie den Anwalt wechseln muß, dann habe er, der jetzige Anwalt das verschuldet, für die Kosten habe er aufzukommen. Er möge sich nun entscheiden, ob er sie oder den Nachbarn weiter vertritt. Der Anwalt erklärt, er sehe da keine Probleme, weiterhin beide zu vertreten, er würde schließlich gegen den Sohn vorgehen, nicht gegen Frau Meier selbst. Emotionale Gründe wären in dieser Sache keine Begründung für ein gestörtes Vertrauensverhältnis und einen begründeten Anwaltswechsel. Wenn Frau Meier nicht mehr vertreten werden möchte, möge sie das schriftlich mitteilen, zusätzlich möge sie die Rechnung in Höhe von 300 Euro bald begleichen. Frau Meier denkt gar nicht daran, diesen Anwalt zu bezahlen. Wenn sie den Anwalt wechselt, muß sie nicht nur die 300 Euro nochmal bezahlen sondern auch die Gebühr, die die Rechtschutz bereits schon einmal bezahlte. Frau Meier möchte diese Kosten dem ersten Anwalt entgegenhalten.
Wer wäre hier wohl im Recht. ?

c) Konrad, der Bruder von Frau Meier, hat sich selbst einen Anwalt in der gleichen Erbsache genommen. Frau Meier möchte sich vielleicht auch von diesem Anwalt weiter vertreten lassen. Frau Meier weiß, Konrad hat keine Rechtschutzversicherung, ist auch sonst nie gut betucht. Konrad sagt nur, er müsse den Anwalt selbst bezahlen, habe auch das Beratungsgespräch selbst bezahlen müssen. Wie er das macht, muß Frau Meier sich natürlich fragen. Angenommen Frau Meier unterschreibt nun ein eigenes Mandat bei diesem selben Anwalt. Der Anwalt vertritt beide, immer mit Rücksprache, Zug um Zug weiter. Wie würde der Anwalt die Kosten von Frau Meier, die bereits beim ersten Anwalt entstanden sind, wohl verrechnen mit den Kosten, die der Bruder bereits bezahlte. ? Was wäre wenn Frau Meier mit ihrem Bruder in Konflikt gerät, beide die Sache aufgeben, die Mandate kündigen und Konrad den Anwalt nicht bezahlen kann. Muss Frau Meier dann für ihren Bruder mit aufkommen. ?

Danke
Birgit

Hallo,

a) Beratungsgespräch Erbrecht
angenommen Frau Meier hat eine Rechtschutzversicherung. Sie
muß zu einem Anwalt wegen einer Erbrechtsberatung. Diese wird
ihr auch von der Rechtschutz bezahlt. Frau Meier möchte sich
gerne über die Beratung hinaus weiter in der Erbsache
vertreten lassen. Die Vertretung wird sie wohl privat weiter
zahlen müssen.

Das kommt ganz auf die Versicherung an. Man muss in die Vertragsbedingungen schauen, welche Risiken abgedeckt sind. Unabhängig davon kann es sich durchaus lohnen trotzdem mal bei der RV nachzufragen, wenn man Glück hat, wird auch mal was außer der Reihe abgedeckt.

Wie sehe es aus, wenn Frau Meier keine Rechtschutz hätte und
Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe. ? Würde sie sie hier außer
dem Beratungsgespräch auch weitere Interessenvertretung
bezahlt bekommen. ?

Bei PKH fängt die Sache üblicherweise mit dem Beratungsschein an. Soll dann geklagt werden, wird ein Antrag auf PKH gestellt. Hierzu muss ein Einkommensnachweis vorgelegt werden. Im Antrag sind zu vorgesehenen Rechtsmittel anzugeben und muss dargelegt werden, warum man diese als erfolgversprechend ansieht. Typischerweise wird allerdings gleich eine Klage eingerecht, die man dann von dem mit der Klage eingereichten Antrag auf PKV abhängig macht. Also Klage A gegen B wegen … Es wird beantragt 1. dem Kläger PKH unter Beiordnung von RA Z zu gewähren. Sodann wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 2. …

Wird PKV gewährt gilt diese immer ab Antrag für die gesamte Instanz und deckt Gerichts- und EIGENE Anwaltskosten ab. Je nach Einkommenssituation muss man auf die PKH Ratenzahlung leisten oder nicht. Vorsicht: PKH deckt nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts ab, die man (ggf. teilweise) zu tragen hat, wenn der Prozess (ggf. teilweise) verloren geht. Hierfür muss man privat gerade stehen!

b) Interessenkonflikt

Ich nehme mal das lange Zitat raus und komme zu der selben Einschätzung wie der Kollege. Hier liegt keine Interessenkolision in rechtlich relevanter Art und Weise vor. Diese müsste den selben Lebenssachverhalt und die selben Beteiligten betreffen, beides liegt hier nicht vor und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Kollege das erbrechtliche Mandat für die Mutter jetzt anders behandeln wird, nur weil er gegen deren Sohn jetzt in anderer Sache die Gegenseite vertritt. Für emotional beladene Mandanten ist das vielleicht schwer zu verstehen, als Anwalt kann ich nur sagen, dass ich nicht mit jedem Mandanten mitsterben muss und bei allem Engagement klar meine Fälle neutral sehe und voneinander zu trennen weiß. Es ist eine Arbeit und keine emotionale Sache. Ganz abgesehen davon, das Standesrecht verbietet uns Anwälten sogar grundlos (also ohne einwandfreien Rechtsgrund) Mandate nicht anzunehmen oder niederzulegen. Streng genommen darf der Kollege hier also dieser Situation gar nicht dadurch entfliehen, dass er das 2. Mandat niederlegt.

Und mal zur Ehrenrettung der Kollegenschaft: Wir versuchen alle solche Situationen zu vermeiden, die - wenn auch rechtlich einwandfrei - natürlich peinlich und unschön sind, aber passieren können. Das kann man nach außen natürlich gut kaschieren und mit eindeutigen rechtlichen Regelungen belegen, so für sich denkt man da aber immer sch…ade eigentlich. Moderne Softwarelösungen für Kanzleien haben sogar extra recht ausgefeilte Funktionen zur Kollisionsprüfung, weil man bei ggf. einigen hundert laufenden Akten selbst gar nicht den Überblick behalten kann. Der typische Fall kann trotzdem aber immer mal passieren. Da vertritt der Kollege jetzt also nichts böses ahnend einen Erbrechtsfall einer neuen Mandantin. Einen Tag später ruft ihn jetzt sein bester und langjährigster Topmandant an und erzählt ihm, er habe da mal wieder einen Fall, er habe Stress mit seinem Nachbarn. Jetzt kann man doch von dem Anwaltskollegen nicht verlangen, dass er alle Nachbarn seiner Mandanten kennt, und nimmt natürlich den Fall an (zumal ggf. zunächst nicht mal Namen fallen) und auch der Kollisionscheck in der Software gibt hierfür grünes Licht. Und erst, wenn Du ihm jetzt erzählst, dass der Gegner in der neuen Sache dein Sohn ist, wird ihm die blöde Situation aufgehen. Dumm gelaufen, rechtlich aber vollkommen problemlos.

c) Konrad, der Bruder von Frau Meier, hat sich selbst einen
Anwalt in der gleichen Erbsache genommen. Frau Meier möchte
sich vielleicht auch von diesem Anwalt weiter vertreten
lassen. Frau Meier weiß, Konrad hat keine
Rechtschutzversicherung, ist auch sonst nie gut betucht.
Konrad sagt nur, er müsse den Anwalt selbst bezahlen, habe
auch das Beratungsgespräch selbst bezahlen müssen. Wie er das
macht, muß Frau Meier sich natürlich fragen. Angenommen Frau
Meier unterschreibt nun ein eigenes Mandat bei diesem selben
Anwalt. Der Anwalt vertritt beide, immer mit Rücksprache, Zug
um Zug weiter. Wie würde der Anwalt die Kosten von Frau Meier,
die bereits beim ersten Anwalt entstanden sind, wohl
verrechnen mit den Kosten, die der Bruder bereits bezahlte. ?
Was wäre wenn Frau Meier mit ihrem Bruder in Konflikt gerät,
beide die Sache aufgeben, die Mandate kündigen und Konrad den
Anwalt nicht bezahlen kann. Muss Frau Meier dann für ihren
Bruder mit aufkommen. ?

Das kommt ganz auf den Fall an, ob beide als eine Partei vertreten werden, oder ob beide jeweils getrennte Verfahren führen müssen. Für beide Fälle gibt es entsprechende Regelungen im RVG. So einfach der neuen Mandantin die Kosten aufzubürden, die der andere Mandant verursacht hat geht aber nicht. Trotzdem würde ich angesichts der schon beschriebenen Möglichkeit, dass beide sich in der Erbsache zerstreiten könnten von einem gemeinsamen Anwalt abraten. Dieser könnte sonst nämlich wirklich in einen Interessenkonflikt geraten, wenn die weitere Vertretung eines der beiden Mandanten nur noch gegen den anderen bisherigen Mandanten möglich wäre. Er müsste dann ggf. beide Mandate niederlegen.

Gruß vom Wiz