Hallo,
drei Dinge würden mich interessieren:
a) Beratungsgespräch Erbrecht
angenommen Frau Meier hat eine Rechtschutzversicherung. Sie muß zu einem Anwalt wegen einer Erbrechtsberatung. Diese wird ihr auch von der Rechtschutz bezahlt. Frau Meier möchte sich gerne über die Beratung hinaus weiter in der Erbsache vertreten lassen. Die Vertretung wird sie wohl privat weiter zahlen müssen.
Wie sehe es aus, wenn Frau Meier keine Rechtschutz hätte und Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe. ? Würde sie sie hier außer dem Beratungsgespräch auch weitere Interessenvertretung bezahlt bekommen. ?
b) Interessenkonflikt
Frau Meier hat also das Beratungsgespräch von der Versicherung bezahlt bekommen, ihr Anwalt vertritt sie nun auf Privatkosten weiter (im Erbrecht). Es sind drei Monate vergangen, die Erbsache wird sich noch in unbekannte Länge ziehen. Frau Meier bittet deshalb ihren Anwalt nach diesen drei Monaten, zwischendurch mal eine Rechnung auszustellen, da sie gerne einen Teil der Kosten wegbezahlen möchte. Ansonsten möge er weiter arbeiten. Frau Meier erhält die Rechnung und wollte sie eigentlich auch sofort bezahlen, aber nun bekommt sie Probleme.
Frau Meier und ihr Sohn Dieter haben Probleme mit dem Nachbarn. Frau Meier zeigt den Nachbarn an wegen Sachbeschädigung und Ruhestörung. Dieter zeigt den Nachbarn an wegen Körperverletzung und nimmt sich einen Anwalt, da er Schmerzensgeld will. Der Nachbar nimmt sich auch einen Anwalt, lässt den Anwalt von Dieter anschreiben und erklärt, Dieter sei ein bekannter Trinker, lege sich mit jedem Nachbarn an… beleidigt in durch diverse Bezeichnungen, …streitet eine Schlägerei mit ihm ab. Das Problem ist, den Anwalt den sich der Nachbar nahm, ist derselbe Anwalt, der auch Frau Meier in der Erbsache vertritt. Frau Meier ist entsetzt und ruft ihren Anwalt an. Sie erklärt, das es nicht angehen an, das sie weiterhin von einem Anwalt vertreten wird, der zugleich einen Nachbarn vertritt, welcher ihren Sohn verprügelt hat, einen Nachbarn, gegen den sie selbst eine Anzeige am laufen hat und der ihren Sohn auch noch schriftlich mit falschen Vorwürfe und Beleidigungen belastet. Sie erklärt, wenn sie den Anwalt wechseln muß, dann habe er, der jetzige Anwalt das verschuldet, für die Kosten habe er aufzukommen. Er möge sich nun entscheiden, ob er sie oder den Nachbarn weiter vertritt. Der Anwalt erklärt, er sehe da keine Probleme, weiterhin beide zu vertreten, er würde schließlich gegen den Sohn vorgehen, nicht gegen Frau Meier selbst. Emotionale Gründe wären in dieser Sache keine Begründung für ein gestörtes Vertrauensverhältnis und einen begründeten Anwaltswechsel. Wenn Frau Meier nicht mehr vertreten werden möchte, möge sie das schriftlich mitteilen, zusätzlich möge sie die Rechnung in Höhe von 300 Euro bald begleichen. Frau Meier denkt gar nicht daran, diesen Anwalt zu bezahlen. Wenn sie den Anwalt wechselt, muß sie nicht nur die 300 Euro nochmal bezahlen sondern auch die Gebühr, die die Rechtschutz bereits schon einmal bezahlte. Frau Meier möchte diese Kosten dem ersten Anwalt entgegenhalten.
Wer wäre hier wohl im Recht. ?
c) Konrad, der Bruder von Frau Meier, hat sich selbst einen Anwalt in der gleichen Erbsache genommen. Frau Meier möchte sich vielleicht auch von diesem Anwalt weiter vertreten lassen. Frau Meier weiß, Konrad hat keine Rechtschutzversicherung, ist auch sonst nie gut betucht. Konrad sagt nur, er müsse den Anwalt selbst bezahlen, habe auch das Beratungsgespräch selbst bezahlen müssen. Wie er das macht, muß Frau Meier sich natürlich fragen. Angenommen Frau Meier unterschreibt nun ein eigenes Mandat bei diesem selben Anwalt. Der Anwalt vertritt beide, immer mit Rücksprache, Zug um Zug weiter. Wie würde der Anwalt die Kosten von Frau Meier, die bereits beim ersten Anwalt entstanden sind, wohl verrechnen mit den Kosten, die der Bruder bereits bezahlte. ? Was wäre wenn Frau Meier mit ihrem Bruder in Konflikt gerät, beide die Sache aufgeben, die Mandate kündigen und Konrad den Anwalt nicht bezahlen kann. Muss Frau Meier dann für ihren Bruder mit aufkommen. ?
Danke
Birgit