pfändungsgrenze-hartz-iv-rechtspolitik

hallo alle,

es ist selten, dass ich eine meinung habe und interesse an einer diskussion über diese, hier aber etwas, das mir aufgefallen ist.

ich habe die meinung, dass es ein unding ist das die pfändungsgrenze bei arbeitseinkommen (ca. € 950 +-)und hartz IV- regelbetrag (ca. € 360 + miete) nicht aneinander gekoppelt sind.

beide beträge verfolgen das gleiche ziel letztlich jemandem das lebensnotwendige zu lasten seiner gläubiger zu belassen (pfändungsgrenze) bzw. ihm zu lasten der allgemeinheit der steuerzahler zur verfügung zu stellen (hartz IV). trotzdem haben beide beträge das gleiche regelungsziel: sicherung des existenzminimus.

wie kann es statistisch, finanzmathematisch oder fiskalisch sein, dass dieser betrag um den faktor 3 in beiden fallgruppen voneinander abweicht ? ist der grund dafür der, das sonst viele, die sehr sehr sehr hohe schulden haben, ansonsten sofort aufhören würden zu arbeiten ?

wird hier nicht einerseits die öffentliche hand im vergleich zu vollstreckungsgläubigern unangemessen bevorzugt ? bzw. bezieher von arbeitseinkommen gegenüber hartz-empfängern ?

müsste man, um eine angemesse anpassung herstellen, eher den hartz iv regelsatz auf € 950 erhöhen oder die pfändungsgrenze auf € 345 absenken ? oder liegt der gerechte ausgleich in der mitte ?

ich wäre an kontroversen stellungsnahmen interessiert.

mfg A.

Hallo,

meiner Meinung nach hast Du die Frage schon beantwortet. In der Pfändungsfreigrenze gemäss §850 ZPO (für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtung seit dem 1.7.05 980 Euro) ist nämlich alles drin, also auch die Miete. Hartz ist (soweit ich weiss, aber in der Frage stehts ja auch) zuzüglich Miete.

Nichtsdestotrotz gab es ja einen Sturm der Entrüstung bei den Gläubigern, als zum 1.7.05 die Beträge angehoben wurden. Die hielten schon die vorherigen 940 für zu hoch.

Ich finde es gut, dass wir in Deutschland die Ausprägung der Sozialen Marktwirtschaft haben. Auch jemand, der richtig „Mist“ gebaut hat und Schulden ohne Ende fabriziert hat, soll zumindestens noch menschenwürdig leben können. Dafür sind aber 980 Euro (gemessen an dem Aleinstehenden ohne Unterhaltspflicht) aus meiner Sicht grosszügig bemessen und ich verstehe, dass die Gläubiger unzufrieden sind.

Es kommt aus meiner Sicht auch nicht selten vor, dass zwei Menschen zusammenleben („Bedarfsgemeinschaft“) und trotzdem einzeln zum Amtsgericht rennen, nachweisen, dass sie alleinstehend sind und sich Beschlüsse über 980 Euro holen.

Mein Vorschlag daher : Grundbetrag für jeden Pfändungsschuldner nach Hartz, zusätzlich noch die Miete und Nebenkosten auf Nachweis, aber nur für den, der als Mieter im Vertrag eingetragen ist.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

die erklärung mit der miete ist zu einfach. selbst wenn ortsabhänging das amt die in berlin bis fast € 250- € 300,- übernimmt, bleibt immernoch eine differenz von ca. € 300 zur pfändungsgrenze.

viele grüße A.

Hallo,

ich habe die meinung, dass es ein unding ist das die
pfändungsgrenze bei arbeitseinkommen (ca. € 950 +-)und hartz
IV- regelbetrag (ca. € 360 + miete) nicht aneinander gekoppelt
sind.

Du meinst, daß jemandem, der für seinen Lebensunterhalt arbeitet und dabei noch Schulden abbezahlt, genauso viel zum Leben bleiben sollte, wie jemandem, der nicht arbeitet und trotzdem von der Gesellschaft ohne Gegenleistung Geld für den Lebensunterhalt bekommt?

Gruß,
Christian

die erklärung mit der miete ist zu einfach. selbst wenn
ortsabhänging das amt die in berlin bis fast € 250- € 300,-
übernimmt, bleibt immernoch eine differenz von ca. € 300 zur
pfändungsgrenze.

Als angemessene Wohnung im Sinne des ALG 2 gelten für einen Alleinstehenden 45-50 Quadratmeter. Daß man in Berlin Wohnraum hinterher geworfen bekommt, ist bekannt. In Düsseldorf gelten € 9,28 je qm (zzgl. Heizung) als angemessen für eine bestehende Wohnung, d.h. man landet hier schnell bei einem Betrag von 450-500 Euro. Hinzu kommt, daß der Lebensunterhalt hier ungefähr 20% teurer ist als in Berlin.

Gruß,
Christian

Hallo,

Du meinst, daß jemandem, der für seinen Lebensunterhalt
arbeitet und dabei noch Schulden abbezahlt, genauso viel zum Leben bleiben sollte, wie jemandem, der nicht arbeitet und trotzdem von der Gesellschaft ohne Gegenleistung Geld für den Lebensunterhalt bekommt?

ja, eigentlich schon. zumindest dann, wenn klar ist, dass dieser zustand aufgrund von relativ geringen schulden nicht länger als ein 1-2-jahre anhält. wenn es dagegen, um wirklich höhere schulden geht, die aber immernoch nicht die privatinsolvezgrenze erreichen, wird der schuldner natürlich das ende seines arbeitsverhältnisses provozieren, da es sich für ihn auch langfristig nicht mehr lohnt zu arbeiten und dieser arbeitsplatz steht dem markt zur verfügung. arbeitsmarkt-technisch und sozialpolitisch findet also nur ein 1 zu 1 tausch statt.

mfg A.

Hallo,

Du meinst, daß jemandem, der für seinen Lebensunterhalt
arbeitet und dabei noch Schulden abbezahlt, genauso viel zum Leben bleiben sollte, wie jemandem, der nicht arbeitet und trotzdem von der Gesellschaft ohne Gegenleistung Geld für den Lebensunterhalt bekommt?

ja, eigentlich schon.

Da fällt mir nichts mehr zu ein.

Fassungslos,

Christian

Hallo Hans-Jürgen,

du vergißt wohl ein paat entscheidende Fakten…
Bei der Pfändugngsfreigrenze nach § 850 ZPO handelt es sich ja um eine
Freigrenze für Leute in Arbeit.
Und da sind 980 € noch viel zu wenig…
Klar das Banken (und andere Gläubiger) da laut aufschreien,da sie ja jetzt nix mehr kriegen vielfach…
ABER…
Denn von diesen 980 € muß derjenige ja Miete,Haushaltskosten usw.
bezahlen…
Da bleibt nicht mehr viel übrig…

Aber unserr Politker haben ja immer „gut“ reden…
Siehe Mister Hartz…der braucht nicht mit 345 € auskommen…
der hat jetzt das 40fache im Monat ur Verfügung…

mfg

Frank