'Mithaftung ' bei unverschuldetem Unfall?

Guten Tag , Rechtskundige !

Folgender angenommerner Fall :

Der Wagens eines Fahrers ( F 1 ) wird auf der Autobahn beim Einscheren in die Abbiegespur von einem anderen Fahrer ( F 2 ) gerammt (Heckaufprall ), der auf die Autobahn wechseln wollte und
– nach eigener , polizeilich protokollierter Aussage – den Wagen von F 1 übersehen hat.

Die Polizei hat den Unfall ( Totalschaden am Wagen von F 1 ) aufgenommen , jedoch keine Verwarnung o. Ä. erteilt , sondern den Fall wegen " unklarer Rechtslage " weitergegeben .

Die Polizei-Akte listet Verstöße des " gegnerischen " Fahrers F 2 gegen folgende Paragraphen auf : § 1 Abs. 2 StVO / § 7 StVO / § 49 StVO und § 24 StVG auf .

Gegen F 1 wird kein (!!) Vorwurf erhoben .

Die Versicherung des " Gegners " will den bei F 1 entstandenen Schaden bezahlen, aber für " Mithaftung " einen Abzug von 25 % vornehmen .

Dazu folgende Fragen :

  1. Ist ein solcher Abschlag für " Mithaftung " in einem solchen Fall zulässig oder üblich ?
  2. Ist ein Abschlag in dieser Höhe ( 25 % ) in einem solchen Fall berechtigt ?

Gruß
Jürgen

tja, es kommt auf den grund an der zu einer mitschuld, was ja die haftung von 25% im endeffekt bedeutet, führt.

es kann sein das sie dem F1 eine schuld geben er hätte besser aufpassen sollen beim runter fahren der autobahn, z.b.

aber hier kann nur ein anwalt helfen

es ist aber heutzutage schon „normal“ das die andere partei eine „mitschuld“ bekommt, leider

gruss

Guten Tag,

  1. Ist ein solcher Abschlag für " Mithaftung " in einem
    solchen Fall zulässig oder üblich ?
  2. Ist ein Abschlag in dieser Höhe ( 25 % ) in einem solchen
    Fall berechtigt ?

Ein Kumpel von mir hatte am 04.03.2005 einen völlig unverschuldeten Unfall, bei dem er mittelschwer verletzt wurde (Brustbein gebrochen). er bekam von einem abbiegenden rasenden Kleintransporter mit taddrigem Rentner am Lenkrad die Vorfahrt frontal genommen. Mein Kumpel wollte geradeaus, der Bog einfach ab und mein Kumpel fuhr rein, keine Chance zu bremsen, ungebremst kollidiert.

Trotz eindeutiger Sachlage verweigert bis heute die generische Versicherung die Zahlung des Restgeldes und „sucht“ (unserem Anschein nach) nach einer Möglichen Mitschuld meines Kumpels. Sein Anwalt hat bereits Klage auf Zahlung eingeleitet.

Fazit: Die Versicherungen probieren es immer wieder, einen dummen zu finden, der sich damit abfindet.

Fahrer F1 soll sich einen Anwalt nehmen und Klage auf Zahlung einreichen. Eine Versicherung kann keine Schuld feststllen, sondern nur der Verkehrsrichter.

gruß

dennis

Mitverschulden wird über § 254 BGB angerechnet; dort, wo ohne Verschulden gehaftet wird, sog. Gefährdungshaftung, findet ebenfalls eine Anrechnung statt. Und bei Autos haben wir es mit einer solchen Gefährdungshaftung zu tun.

Meines Wissens nach sind 25% da üblich und wohl auch rechtmäßig.

Levay

es kann sein das sie dem F1 eine schuld geben er hätte besser
aufpassen sollen beim runter fahren der autobahn, z.b.

Nein, es wurde doch gesagt, dem Geschädigten wird KEIN Vorwurf (d.h.: kein Schuldvorwurf) gemacht.

Levay

Fazit: Die Versicherungen probieren es immer wieder, einen
dummen zu finden, der sich damit abfindet.

Anwälte auch… :wink:

Bei Gefährdungshaftung kommt es auf die Schuld nämlich gar nicht an.

Levay

Hallo,

Bei Gefährdungshaftung kommt es auf die Schuld nämlich gar
nicht an.

Und die Versicherung hat das Recht so darüber zu entscheiden ?

Alles Bananenbieger…

gruß

dennis

Hi,

Und die Versicherung hat das Recht so darüber zu entscheiden
?

nein, das hat der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit 2002 so beschlossen:
http://www.strafzettel.de/index.html?/content/294.htm

Wenn Dir also ein Mensch in einer übersichtlichen Straße, auf der Du mit absolut angemessener Geschwindigkeit dahinfährst, mit Anlauf vor die Haube rennt, bist Du automatisch bei der Schadensregulierung mit dabei, d.h. löhnst an den Geschädigten, obwohl Dich keine Schuld trifft.

Gruß,
Christian

Hallo,

nein, das hat der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit
2002 so beschlossen:
http://www.strafzettel.de/index.html?/content/294.htm

Wenn Dir also ein Mensch in einer übersichtlichen Straße, auf
der Du mit absolut angemessener Geschwindigkeit dahinfährst,
mit Anlauf vor die Haube rennt, bist Du automatisch bei der
Schadensregulierung mit dabei, d.h. löhnst an den
Geschädigten, obwohl Dich keine Schuld trifft.

Gut zu wissen, dann werde ich so schnell fahren, daß die Überlebenschancen minimalst sind und die Kosten im Rahmen bleiben.

Manchmal frage ich mich, in welchem Land wir leben. Ich dachte immer andere für die eigene Dummheit verantwortlich zu machen kann man nur überm großen Teich…

gruß

dennis

Gut zu wissen, dann werde ich so schnell fahren, daß die
Überlebenschancen minimalst sind und die Kosten im Rahmen
bleiben.

Oh, da kommen nur um so höhere Kosten auf dich zu.

Manchmal frage ich mich, in welchem Land wir leben. Ich dachte
immer andere für die eigene Dummheit verantwortlich zu machen
kann man nur überm großen Teich…

Noch mal: Es geht hier um Gefährdungshaftung. Einfach mal bei Google suchen, was das ist und welchen Sinn sie hat.

Levay

Hi,

Gut zu wissen, dann werde ich so schnell fahren, daß die
Überlebenschancen minimalst sind und die Kosten im Rahmen
bleiben.

Oh, da kommen nur um so höhere Kosten auf dich zu.

Nö. So makaber es klingt - rein kostenmäßig ist ein toter Unfallgegner weit günstiger als ein verletzter. Vor allem, wenn der Verletzte anschließend bleibene Schäden hat und möglicherweise seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Grüßle
Frank K.

Mitverschulden wird über § 254 BGB angerechnet; dort, wo ohne
Verschulden gehaftet wird, sog. Gefährdungshaftung, findet
ebenfalls eine Anrechnung statt. Und bei Autos haben wir es
mit einer solchen Gefährdungshaftung zu tun.

Aber der Unfallgegner war ebenfalls Fahrzeugführer und somit selbst Teil des Systems mit erhöhtem Risiko. Somit gibt es gar keinen logischen Grund den Geschädigten herab zu stufen; anders als z.B. bei einem Fußgänger.

Andererseits ist die ganze Gefährdungshaftung für Autofahrer eh der Witz. Was ist mit dem erhöhten Risiko von Eisenbahnen, Waffen, Sprengstoff, Feuerwerk, Kernkraftwerken, …? Dahingegen ist der Strassenverkehr derart in unser gesellschaftliches Leben integriert, dass er überhaupt keine „Ausnahme“ mehr darstellt die eine Sonderstellung rechtfertigt.

J~

Aber der Unfallgegner war ebenfalls Fahrzeugführer und somit
selbst Teil des Systems mit erhöhtem Risiko. Somit gibt es gar
keinen logischen Grund den Geschädigten herab zu stufen;
anders als z.B. bei einem Fußgänger.

Da kann man sicher verschiedener Ansicht sein. Aber hier geht es ja dem Fragesteller nur darum, wie es tatsächlich gehandhabt wird.

Andererseits ist die ganze Gefährdungshaftung für Autofahrer
eh der Witz. Was ist mit dem erhöhten Risiko von Eisenbahnen,
Waffen, Sprengstoff, Feuerwerk, Kernkraftwerken, …?

Also, bei mehreren dieser Beispiele gilt ja Gefährdungshaftung…

Levay

Dahingegen ist der Strassenverkehr derart in unser
gesellschaftliches Leben integriert, dass er überhaupt keine
„Ausnahme“ mehr darstellt die eine Sonderstellung
rechtfertigt.

Erklär das den Wildgewordenen in Berlin. Die haben das erst im Jahre 2002 eingeführt.

Gruß,
Christian

Erklär das den Wildgewordenen in Berlin. Die haben das erst im
Jahre 2002 eingeführt.

Gefährdungshaftung für Kfz?

Bist du sicher?

Levay

Erklär das den Wildgewordenen in Berlin. Die haben das erst im
Jahre 2002 eingeführt.

Gefährdungshaftung für Kfz?

In der absurden Form (d.h. Schmerzensgeldanspruch auch ohne Schuld), ja.

Gruß,
Christian

In der absurden Form (d.h. Schmerzensgeldanspruch auch ohne
Schuld), ja.

Ach so, na ja, das ist ja eine „größere Sache“: Schmerzensgeldansprüche sollen unabhängig vom Rechtsgrund sein, also auch bei Vertragspflichtverletzung.

Levay

Hi,

Also, bei mehreren dieser Beispiele gilt ja
Gefährdungshaftung…

bei welchen denn?

Grüße,
J~

Ist ein klassischer Auffahrunfall, damit haftet der Auffahrende (sollte der F1 nicht plötzlich abgebremst haben, was so ja nicht im Polizeiprotokoll steht).
Der Anwalt muss hart bleiben und notfalls klagen. Die Gefährtenshaftung spielt allenfalls bei den Gerichtskosten eine Rolle.
Viele Grüße
Gisa

Der Anwalt muss hart bleiben und notfalls klagen. Die
Gefährtenshaftung spielt allenfalls bei den Gerichtskosten
eine Rolle.

Die heißt Gefährdungshaftung und findet bei § 254 BGB Berücksichtigung!

Levay