Angenommener Unfall

Hallo,
mal angenommen jemand fährt mit dem Motorrad an einem Stau vorbei.

Es gibt kein Überholverbot und das Tempolimit wurde nicht überschritten.

Ein PKW-Fahrer möchte den Stau verlassen, bzw. umkehren.
Dieser biegt dazu links in einen Feldweg ab um umzukehren.

Es kommt zum Zusammenstoss, PKW und Motorrad sind stark beschädigt.

Ob der PKW geblinkt hat lässt sich nicht sicher sagen.

Wer ist schuld ?

Danke und Gruß
Jochen

Hallo,

mal angenommen jemand fährt mit dem Motorrad an einem Stau
vorbei.

das ist fast die Antwort auf die Frage. Mindest eine Teilschuld ist damit schon besiegelt.

Gruß,
Christian

Wie lautet das „vergehen“ ?

MFG

Wie lautet das „vergehen“ ?

MFG

Hi,

StVO § 5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

Überholen/Vorbeifahren im Stau ist nur unter erhöhter Aufmerksamkeit und max. 20km/h mehr , als die stehenden/rollenden Fahrzeuge erlaubt.

mfg
W.

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Wie lautet das „vergehen“ ?

§ 5 StVO

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. (…)

Die Behinderung kann nicht ausgeschlossen werden, da es sich um einen Stau handelt, bei dem naturgemäß Auto an Auto steht, so daß im Ernstfall nicht zwangsläufig eine Lücke vorhanden ist. Weiterhin haben wir alle in der Fahschule gelernt, daß immer nur ein Fahrzeug auf einmal überholt werden darf und dazwischen wieder eingeschert werden muß (übrigens um genau, um Unfälle wie den beschriebenen zu verhindern).

Dies ergibt sich aus
(4) (…)
Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

Gruß,
Christian

Hi,

Überholen/Vorbeifahren im Stau ist nur unter erhöhter
Aufmerksamkeit und max. 20km/h mehr , als die
stehenden/rollenden Fahrzeuge erlaubt.

die 20 km/h gelten nur beim Rechtsüberholen, was dann ausnahmsweise erlaubt ist.

Gruß,
Christian

Ich denke der PKW-fahrer hat Schuld
Hallo,

ich denke das passt hier eher:

§ 9 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

(1)
Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. …
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(5)
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;…

Also ich habe es bei meinen Führerscheinen immer gelernt: Wer abbiegt hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Ich habe mal in meinem Fahrschulbuch nachgesehen. Auch wenn es von 1983 ist, dürfte sich hier nichts geändert haben.

Prüfungsfrage:
Sie wollen nach links abbiegen. Wann haben Sie auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ?
Antwort:
Vor dem Einordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen.

Ein Verstoß hiergegen führte zum sofortigen Durchfallen bei der Prüfung. Sollte sich das geändert haben ?

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Matthias von Oldenburg hat Recht.

In der Tat ist es in diesem Fall unerheblich, ob der Motorradfahrer unerlaubt überholt oder mit welcher Geschwindigkeit er dies tut.

Die eigentliche, vorrangige Ursache für den Unfall setzt der PKW Fahrer, da er es unterlässt „auf den nachfolgenden Verkehr“ zu achten. Somit ist der Unfallverursacher.

Das Fehlverhalten des Motorradfahrers würde vor Gericht (zivilrechtlich) mit Sicherheit eine Rolle spielen, ist aber für die Verursacherzuweisung unerheblich.

PS.
Eine 20 km/h Regelung, wie sie hier beschrieben wird, gibt es zudem nicht. Die 20 km/h beziehen sich auf die „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ die bei einem Überholvorgang gemäß §5 StVO verlangt wird.

RechtÜBERHOLEN ist grundsätzlich verboten.
Ausnahme: Stau, und stauähnliche Situationen

§7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

Dieses „überholen“ muss man sich allerdings als „vorbeifahren“ vorstellen. Das heißt: ein Ausscheren vom linken auf den rechten Fahrstreifen, das Überholen des Vorausfahrenden zur linken und wieder einscheren auf den linken Fahrstreifen wäre nicht zulässig.