Nehmen wir folgenden fiktiven Fall an :
A hat eine berechtigte Forderung an B, die am 30.12. eines Jahres
XXXX verjährt. Bisher hat A diese Forderung nicht geltend gemacht.
B erhält am 22.1.XXXX+1 ein Schreiben eines Mahngerichtes in Meyen.
Dies ist mit dem Datum 12.1.XXXX+1 datiert und wird förmlich
zugestellt. Nirgendwo in dem Schreiben wird deutlich, dass angeblich
am 28.12.XXXX die Mahnung eingegangen ist.
Es geht vor Gericht. In der Begründung der Forderung wird jetzt auf
die Einreichung der Mahnung eingegangen, ohne diese zu belegen.
Welches Datum gilt ?
Muss B die Forderung begleichen oder gilt die Verjährung?
Danke für Eure Hilfe
hi,
§ 209 BGB - Hemmung der Verjährung für 6 Monate durch ZUSTELLUNG des mahnbescheides
da § 212 nicht vorliegen wird (oder?), wird die hemmungswirkung zu spät sein… es gilt das datum der zustellung des MB, nicht das datum der beantragung des MB!
gruss vom
showbee
p.s.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfah…
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertra…
Die frühen Sternchen fängt die Katz’
Hallo!
§ 209 BGB - Hemmung der Verjährung für 6 Monate durch
ZUSTELLUNG des mahnbescheides
Ich weiß nicht, aus welchem Jahhundert Dein BGB stammt, bei mir steht sowas Ähnliches jedenfalls in § 204 Abs.1 Nr.3 BGB!
Wäre das aber gerecht, die Durchsetzbarkeit einer Forderung von der Schnelligkeit von Rechtspflegern abhängig zu machen? Wie lange vor Weihnachten müssten dann die Anträge eingehen, um sicher gehen zu können, dass die Zustellung auch noch vor Silvester erfolgt?
Nein, das wäre nicht gerecht. Und deswegen gibt es noch den § 167 ZPO:
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Dass in der Anspruchsbegründungsschrift nichts vom Antragseingang steht, ist nicht weiter verwunderlich. Denn bei der Verjährungseinrede handelt es sich um eine rechtshemmende Einwendung, dh der Anspruch besteht zwar, aber die Durchsetzbarkeit wird gehemmt. Außerdem ist die Verjährung als Einrede nicht von Amts wegen zu prüfen. Das bedeutet, nur der Schuldner kann sie geltend machen. Der Gläubiger wird sie selbstverständlich nicht erwähnen, und das Gericht wird zwar in der Regel wissen, dass Verjährung vorliegt, darf aber nicht den kleinsten Hinweis darauf geben. Es ist alleine Sache des schuldners, die Verjährungseinrede in den Prozess einzubringen und zu belegen.
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Äh, und noch was…
Die schöne kleine Stadt in der Vulkaneifel, die das rheinland-pfälzische zentrale Mahngericht beherbergt, heißt nicht „Meyen“, sondern „Mayen“.