Hallo
wie würdet Ihr folgenden Sachverhalt strafrechtlich (und vielleicht auch zivilrechtlich?) beurteilen:
A ist bei B als Freier Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich angestellt. Er hat im Namen von B Kunden zu betreuen und für die erbrachte Leistung einen Geldbetrag von den Kunden zu kassieren und diesen dann zu quittieren. Der Geldbetrag ist nach Abzug einer mit B vereinbarten Provision an B auszuhändigen.
A erbringt die Leistung, erhält von dem Kunden nach gemeinsamer Verabredung einen niedrigeren als den üblichen Geldbetrag und stellt darüber keine Quittung aus. Das Geld behält A für sich.
A erbringt die Leistung, erhält den üblichen Geldbetrag und sagt dem Kunden, dass er die Quittung später zu den Unterlagen des Kunden legt. Dies tut er nicht und steckt das Geld in die eigene Tasche.
Geh zu einem Anwalt
Dieser Anfrage liegt ein ganz konkreter Rechtsfall zugrunde. Geh damit zu einem Rechtsanwalt; die anwaltliche Erstberatung, § 20 BRAGO, kostet maximal DM 350,- zzgl. MWSt. Hast Du kein Geld, dann besorg Dir vom Amtsgericht Deines Wohnorts einen Beratungsschein.
Dieser Anfrage liegt ein ganz konkreter Rechtsfall zugrunde.
Geh damit zu einem Rechtsanwalt; die anwaltliche Erstberatung,
§ 20 BRAGO, kostet maximal DM 350,- zzgl. MWSt. Hast Du kein
Geld, dann besorg Dir vom Amtsgericht Deines Wohnorts einen
Beratungsschein.
Hallo
Was ist ein Beratungsschein? Kann mir das mal jemand erklären.
Danke
Beratungsschein
Seit 1980 gibt es das Beratungshilfegesetz, das so ähnlich funktioniert wie die Prozeßkostenhilfe, nur eben keinen Prozeß voraussetzt.
Wer in einer konkreten Rechtssache anwaltlichen Rat braucht und netto nicht mehr als ungefähr DM 1.200,- hat, bekommt nach kurzer Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Amtsgericht einen Beratungsschein. Ob wirklich ein Anwalt erforderlich ist, wird normalerweise nicht kontrolliert. Der Beratungsschein besagt: Das Anwaltshonorar für die BERATENDE oder AUßERGERICHTLICHE Tätigkeit des Anwalts wird von der Staatskasse übernommen.
Mit diesem Beratungsschein geht man zum Anwalt etc. pp. Der kann das Mandat praktisch nicht ablehnen und vom Ratsuchenden theoretisch noch zusätzlich DM 20,- verlangen, aber auch darauf verzichten; ich erlasse sie meistens.
Allerdings - reich wird der Anwalt davon nicht. Ich habe vor ein paar Tagen eine Grundschuldurkunde „auf Schein“ entworfen - für DM 129,- …
da ist nicht nur Unterschlagung, sondern Untreue (§ 266 StGB) und Betrug (§ 263 StGB). Sowohl bei Unterschlagung als auch bei Betrug ist bereits der Versuch strafbar.
Auf jeden Fall ist ein Gang zum Anwalt angesagt, obwohl es mit einer Erstberatung für DM 350,00 wohl nicht getan sein wird.
Im übrigen dürfen Strafverteidiger ihre Honorare mit dem Mandanten frei vereinbaren (z. B. als Stundenhonorar) und tun es auch meistens.