Hallo.
Jemand möchte in nächster Zukunft einen Leserbrief in einer lokalen
Zeitung veröffentlichen. In diesem wird der Bürgermeister der
Gemeinde kritisiert. Außerdem möchte er im Leserbrief einige
Aussagen eines Vieraugengespräches, das zwischen dem
Bürgermeister und ihm stattgefunden hat, veröffentlichen. Die Aussagen sprechen auch nicht gerade für das Gemeindeoberhaupt.
Kann der Bürgermeister gegen die betreffende Person rechtliche Schritte einleiten
und sie z.B. auf Verbreitung falscher Tatsachen klagen? Der Leserbriefschreiber kann ja leider die gemachten Äußerungen des Bürgermeisters im Vieraugengespräch
nicht beweisen. Der Leserbriefschreiber hat in keiner Weise vor Personen zu
beleidigen, sondern er möchte nur Tatsachen wie er sie erlebt
hat, aufzeigen. Welche Rechte hat die Person als Leserbriefschreiber
und vor welchen Punkten muss sie sich besonders in Acht nehmen?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Hallo Martin,
Jemand möchte in nächster Zukunft einen Leserbrief in einer
lokalen Zeitung veröffentlichen. In diesem wird der Bürgermeister
der Gemeinde kritisiert. Außerdem möchte er im Leserbrief einige
Aussagen eines Vieraugengespräches, das zwischen dem
Bürgermeister und ihm stattgefunden hat, veröffentlichen. Die
Aussagen sprechen auch nicht gerade für das Gemeindeoberhaupt.
Kann der Bürgermeister gegen die betreffende Person rechtliche
Schritte einleiten und sie z.B. auf Verbreitung falscher Tatsachen
klagen?
ja
Der Leserbriefschreiber kann ja leider die gemachten Äußerungen
des Bürgermeisters im Vieraugengespräch nicht beweisen.
richtig, also steht Aussage gegen Aussage
Inwieweit das ital. Presserecht die Schutzwürdigkeit von AMtspersonen etc. regelt, ist mir nicht bekannt.
Ciao maxet.
Kann der Bürgermeister gegen die betreffende Person rechtliche
Schritte einleiten und sie z.B. auf Verbreitung falscher Tatsachen
klagen?
ja
Nein.
Wie soll man denn „auf“ so etwas klagen? Ich kann „auf“ Herausgabe oder Zahlung oder Unterlassung klagen.
Im Übrigen: Was soll das sein, wenn man auf Verbreitung falscher Tatsachen klagt? Eine Klage wird hier rgelmäßig auf Unterlassung oder / und Schadensersatz gerichtet sein.
Levay
Nein.
Wie soll man denn „auf“ so etwas klagen? Ich kann „auf“
Herausgabe oder Zahlung oder Unterlassung klagen.
Im Übrigen: Was soll das sein, wenn man auf Verbreitung
falscher Tatsachen klagt? Eine Klage wird hier rgelmäßig auf
Unterlassung oder / und Schadensersatz gerichtet sein.
Levay
Hallo Levay,
kann eine Person dem Leserbriefschreiber auf Unterlassung oder Schadenersatz klagen, wenn sie dem Leserbriefschreiber vorwirft Aussagen eines Vieraugengespräches veröffentlicht zu haben, die aus Sicht dieser Person so nicht stimmen? Es steht dann Aussage gegen Aussage. In welche Gefahr begibt sich der Leserbriefschreiber? Unter welchen Stichworten kann ich in der Literatur nach diesem Themenbereich suchen (Medienrecht, Meinungsäußerung, Persönlichkeitsrechte)? Macht es einen Unterschied ob die im Leserbrief kritisierte Person eine Privat- oder Amtsperson ist?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Hallo,
Außerdem möchte er im Leserbrief einige
Aussagen eines Vieraugengespräches, das zwischen dem
Bürgermeister und ihm stattgefunden hat, veröffentlichen. Die
Aussagen sprechen auch nicht gerade für das Gemeindeoberhaupt.
besser wäre es, dem entsprechenden Redakteur das ganze zu stecken. Als Informant bist du dann geschützt. Nur dein Name steht dann natürlich nicht unter dem Artikel…
Gruß
Johannes
Ich glaube nicht, dass man hier eine vernünftige Antwort geben kann, jedenfalls nicht in der Detailliertheit, die du dir wünscht.
Es ist z.B. strafrechtlich verboten, wider besseres Wissen „Tatsachen“ zu behaupten; es ist sogar strafbar, bestimmte Arten von „Tatsachen“ zu behaupten, selbst wenn sie wahr sind, solange diese Wahrheit nicht erweislich ist (§§ 186, 187 StGB).
Der Rest scheint mir spontan vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu handeln. Dabei ist - wie gesagt - immer an Schadensersatz (wozu auch Gegendarstellungen) und Unterlassungsansprüche zu denken. Die Sache ist eher kompliziert, da gibt es nicht etwa eine goldene Regel, mit der alles klar wäre. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Meinungsfreiheit, im Grunde bräuchtest du jetzt also erst mal einen Grundkurs in den Themen §§ 823 ff. BGB; 1004 BGB; Art. 5 GG.
Levay
Hallo levay,
heutre mal als Korinthenkacker unterwegs ?
Kann der Bürgermeister gegen die betreffende Person rechtliche
Schritte einleiten und sie z.B. auf Verbreitung falscher Tatsachen
klagen?
ja
Nein.
Wie soll man denn „auf“ so etwas klagen? Ich kann „auf“
Herausgabe oder Zahlung oder Unterlassung klagen.
Unter der Beachtung der Tatsache, dass der Ausgangsposter eventuell nicht dt.-Muttersprachkler ist, kann man den Lapsus genau so lesene, wie du ihn in deinem Nachsatz darstellst.
Im Übrigen: Was soll das sein, wenn man auf Verbreitung
falscher Tatsachen klagt? Eine Klage wird hier rgelmäßig auf
Unterlassung oder / und Schadensersatz gerichtet sein.
Ciao maxet.
Na ja…
Ich habe nicht den Fragesteller kritisiert, sondern die Antwort, die das so hat stehen lassen. Weißt du, wenn jemand fragt, ob man da „auf Verbreitung falscher Tatsachen klagen“ kann, ist, das zu bejahen, nicht viel Wert. Denn was heißt das denn? Dann glaubt der Fragesteller also nun, da könne jemand „auf Verbreitung falscher Tatsachen klagen“ und ist genauso schlau ach wie zuvor. Denn es ging hier doch maßgeblich um die Frage, worauf WIRKLICH geklagt werden kann: Schadensersatz (inkl. Widerruf) und Unterlassung nämlich.
Levay