Widerspruch gegen Falschparkerknöllchen

Ich habe im Mai ein Knöllchen bekommen wg. parken im eingeschränkten Halteverbot. Nun habe ich vom Ordnungsamt eine Verwarnung in Höhe von DM 50 bekommen. Ich fühle mich ungerecht behandelt, da in unserer Straße gebaut wird und jeder parkt wie er will. Ich hatte auch keinen Zettel an der Scheibe, der mich darauf hingewiesen hätte, daß mein Kennzeichen notiert wurde. Im Mai hatte ich noch ein „fremdes“ Kennzeichen, weil ich kurz vorher erst umgezogen bin. Ich denke, daß das nochmal extra ein Grund war, mich aufzuschreiben. Meine Frage: ich möchte nun Widerspruch einlegen. Hätte ich eine Chance? Muß ich die DM 50 jetzt trotzdem schon bezahlen (und würde sie dann zurückerstattet bekommen, falls ich Recht bekäme) oder kann ich damit warten, bis ich Antwort auf meinen Widerspruch bekommen habe?
Dann interessiert mich noch etwas: ich bin letztens zu schnell gefahren und dies wurde per Laser aufgezeichnet. Wenn ich nun 3 Wochen im Urlaub bin und der Verwarnungsbescheid in dieser Zeit kommt, muß man das Geld ja sofort bezahlen, ansonsten erhöht es sich. Müßte ich diese Erhöhung dann auch bezahlen oder wäre das nicht nötig, da ich ja drei Wochen im Urlaub war und somit keine Gelgenheit hatte, die Strafe zu bezahlen?

Hi Kati!

erstens… ob andere falsch parken ist unwichtig, zumal du ja net weißt, ob die nicht auch ein Knöllchen bekommen haben…
zweitens werden Knöllchen oft von „anderen“ wieder entfernt, falls sie überhaupt noch an die Scheibe gehängt werden! In Aachen z. B. (zumindest zu meiner Aachener Zeit) wurden erst gar keine Knöllchen mehr ans Fenster gepappt…
drittens kostet ein Einspruch nur Geld und da du falsch geparkt hast gibt es keine Ausreden…

wegen dem zu schnell fahren würd ich erst mal abwarten, ob überhaupt etwas kommt… prinzipiell müßtest du auch „mehr“ zahlen, wenn du im Urlaub warst, aber du hast eh ne Frist von 10 Tagen (?!?) und du wirst ja net direkt nach dieser Zeit abgemahnt, also müßtest du schon arch Pech haben, wenn du direkt nach dem Urlaub zahlst und zu spät bist…

Bernd

Die 50 DM sind ein Verwarnungsgeld, bezahlst Du, ist die Sache erledigt. Es gibt kein Bußgeldverfahren, aber auch keinen Einspruch mehr.

Eine Verwarnung kann natürlich ermessensfehlerhaft sein, wenn an diesem Tag nur Du eine solche bekommen hättest, obwohl mehrere falsch geparkt haben. (Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt). Dazu würdest Du aber schon darlegen müssen, welche Fahrzeuge mit welchen Kennzeichen dort zur gleichen Zeit, als die Politessen kamen, falsch geparkt haben und die Behörde dann darlegen, was sie mit diesen Falschparkern gemacht hat (z.B. Bestreiten, daß diese dort geparkt haben. Die Besitzer müßten sich natürlich nicht selbst belasten und könnten die Aussage verweigern, solange die Tat noch nicht verjährt ist, so daß Du ggf. schlechte Karten hättest).

Die Verwarnung wäre natürlich auch dann nicht richtig, wenn Du nicht selbst falsch geparkt hättest sondern z.B. Deine Mutter. Die müßtest Du natürlich nicht verpfeifen. Das Bußgeldverfahren würde eingestellt, wenn Du nicht bezahlst und Dich nicht äußerst.

Dann aber greift eine Art Halterhaftung ein, daß der Halter die Kosten des Verfahrens tragen muß. Die sind oft noch höher als die Verwarngelder, zumindest aber an die 40 DM.

Letztlich hast Du aber die Tat doch wohl begangen und dafür eine Verwarnung bekommen. Warum also der ganze Streit?

Deine „Argumente“ gegen das Verwarnungsgeld kannst Du allesamt in die Tonne treten, bezahle es oder das Bußgeld wird höher.
Wenn Du im Urlaub bist und ein Verwarnungsgeld inzwischen heimflattert, kannst Du nach Rückkehr aus dem Urlaub die „Rücksetzung in den vorherigen Rechtsstand“ beantragen, d.h. daß Du eben sagst, Du warst in Urlaub und hattest keine Gelegenheit, gegen das Verwarnungsgeld vorzugehen bzw. es zu bezahlen.

Hallo an alle,

ich habe mittlerweile das Knöllchen bezahlt. Ist schon besser so. Habe keinen Bock, mich damit rumzuärgern und am Ende noch höhere Kosten zu haben!

Vielen Dank für Eure Antworten!!

Kati

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Wenn du im Urlaub bis, kannst du bei der Post beantragen, daß deine sämtlichen Briefe postlagernd aufbewahrt werden. Als Zustelldatum gilt dann der Tag, an dem du deine Post abholst. Fristen für Rechnungen, Widerspruch etc. beginnen dann erst ab diesem Tag.

Andreas