nur eine prophylaktische Frage bzw. Falldarstellung: Aufgrund einer Zeitungsanzeige ruft ein Herr bei mir an und möchte meinen Golf kaufen. Er verspricht mir mündlich die Abnahme und wir machen aus, daß ein Kollege des Herrn das Fahrzeug ansehen soll.
Dies geschieht (es ist ein Abschleppunternehmen und Gebrauchtwagenhandel), der Kollege ists zufrieden und gibt mir, zusammen mit einem Vertrag, eine Anzahlung von DM 1.000,-- in bar. Der Vertrag ist i.A. unterschrieben, als Käuferadresse ist der Herr eingetragen mit dem ich bisher nur telefonisch Kontakt hatte.
Kann nun der Käufer vom Vertrag zurücktreten wenn er das Auto sieht und mit dem Preis nicht einverstanden ist? Wenn er das kann, was ist mit der Anzahlung - die würd ich dann ganz gerne behalten *g*
Dazu ist mir hinterher aufgefallen daß der Kollege des Käufers zwei „Schäden“ (verkrazte Motorhaube und Vorschaden) im Vertrag vermerkt hat, eine Roststelle an der Antenne und eine Beule im Kotflügel jedoch nicht. Kann mir das noch zum Nachteil gereichen?
Sorry für die vielen Fragen. Ich hatte sie schonmal im Autobrett gepostet, dort aber wieder gelöscht.
Der Vertreter war mündlich bevollmächtigt durch den Dritten. Dies kannst Du nur leider nicht im Ernstfall beweisen, denn Du bist Partei, er ist Partei (d.h. es gibt keine Zeugen) und die Tatsache der Bevollmächtigtung liegt in Deiner Darlegungs- und Beweislast.
Wenn aber ein Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig wird, kann man ihn in Anspruch nehmen, wenn der Käufer die Erfüllung verweigert. Die Anzahlung mußt Du bis zur Erfüllung - von wem auch immer - natürlich nicht zurückgeben, denn Du hast ja einen Zahlungsanspruch deinerseits gegen den anderen.
Wenn der Käufer zu der Bevollmächtigung steht, aber wg. Mangels den Vertrag rückabwickeln will: Grundsätzlich gibt es bei Mängeln auch ein Recht auf Wandelung. Bei Gebrauchten geht das natürlich nur eingeschränkt. Ist die Gewährleistung in dem Vertrag ausgeschlossen?
Sollte der Wagen Mängel haben, wegen der die Wandlung zulässig ist, mußt Du natürlich die Anzahlung zurückgeben.
Nach dem Grundatz von Treu und Glauben können Sie davon ausgehen, dass der „Bevollmächtigte“ tatsächlich im Auftrag handelte.Mithin ist der Kaufvertrag o.k.
Wenn ein Kaufpreis vereinbart ist, muß der Käufer so abnehmen, falls nicht, stehen Ihnen entweder nach BGB oder nach dem Kaufvertrag Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu.
War es ein Formularkaufvertrag???:
Da das Fahrzeug „begutachtet“ wurde und die Kleinschäden sichtbar, also nicht versteckt waren, ist das o.K. Lediglich bei „verdeckten“ Mängeln wäre ein Minderung möglich, also quasi unter den Fahrersitzen Durchrostung, was ohne totale Kontrolle nicht sichtbar gewesen wäre oder die Fensterscheibendichtung ist defekt, so dass es bei Regen ins Fahrzeug nässt. diese verdeckten Mängel müssen sie nur angeben.
mfg
peter
vielen Dank für die umfassende Antwort. Es wurde ein Kaufvertrasformular unterschrieben. Auf diesem gibt es die Sparte „Mängel“ und in dieser wurden eben zwei, von aussen gut sichtbare, Mängel nicht eingetragen. Naja, wir werdens heute Abend sehen.
merci für die Antwort. Naja, das Problem ist für mich, daß der Vertreter das Auto ja besichtigt und daraufhin den Vertrag unterschrieben hat. Nur steht im Vertrag der, äußerlich aber sichtbare, Mangel nicht drin…
hast Du einen Standard-Kaufvertrag für gebr. Automobile (z. B. den vom ADAC) verwendet?
Dann findest Du normalerweise irgendwo auf dem Vertrag eine Zeile mit dem sinngemässen Inhalt „Wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft“ oder „verkauft wie gesehen“.
Evtl. Mängel, die nach Besichtigung und Vertragsunterzeichnung bemerkt werden, müssen Dich dann nicht mehr belasten.