Hallo,
ich muss nochmal auf ein altes Anliegen zurückkommen und hoffe, das mir jemand ein Schreiben der Anwaltskammer hierzu erklären kann.
Nochmals angenommen Frau Müller lässt sich von Herrn Anwalt Peters vertreten, in Erbsache, auf private Kosten. Monatelang läuft zwischen Frau Müller und ihrem Anwalt alles gut. Nun bekommt der Sohn von Frau Müller Probleme mit einem Nachbarn von Frau Müller. Der Nachbar würgt den Sohn, schleift ihn über den Parkplatz ect. Bis dahin gab es noch keine Zeugen für den Vorfall, lediglich die Verletzungen, die der Sohn erlitten hat, zeugen von Gewalttat. Frau Müller fährt nun mit ihrem Sohn zur Polizei um Anzeige zu erstatten. Die Polizei rät aufgrund der Verletzungen erstmal dazu, ins Krankenhaus zu fahren…
Sohnemann wird also dort versorgt und es wird ein Attest über die Verletzungen ausgestellt. Anschließend geht das Ganze erneut an die Polizei, welche nun eine Anzeige aufnimmt. Danach nimmt sich Sohnemann einen Anwalt zwecks Schmerzensgeldanforderungen. Nachbar nimmt sich nun auch einen Anwalt, ausgerechnet den von Frau Müller.
Nachbar streitet eine Auseinandersetzung auch nicht ab, jedoch gibt er einen anderen Rahmen dessen an, sowie angebliche Zeugen und eine andere Tatzeit.
Als Frau Müller darüber Kenntnis erhält, das sich ihr streitsüchtiger Nachbar ausgerechnet ihren Anwalt aussucht, welcher dazu noch ihren eigenen Sohn anschreibt und ihn in diverser Weise beleidigt, falsche Vorwürfe zu dem Tathergang macht usw., ruft Frau Müller ihren Anwalt an. Sie erklärt ihm, das sie sich nicht von einem Anwalt weiter vertreten lassen kann, welcher ihren eigenen Sohn beleidigt, gegen diesen vorgeht und den sie noch mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus bzw. zur Polizei fahren mußte. Ferner erklärt Frau Müller, das sie selbst mit diesem Nachbarn seit Jahren Streit hat und das sie diesen selbst wegen Sachbeschädigung angezeigt hat.
Der Anwalt erklärt, er könne trotzdem für Frau Müller weiterarbeiten, er ginge ja nicht gegen sie vor sondern gegen den Sohn. Emotionen spielen hier keine Rolle.
Frau Müller schreibt nun die Anwaltskammer an und möchte wissen, ob ihr Anwalt sich das berufsrechtlich erlauben darf. Sie schildert nochmal den Vorgang, erklärt in wieweit sie in die Sache involviert ist, u. a. das sie wahrscheinlich als Zeugin vor Gericht geladen wird, da sie die Uhrzeit des Tatherganges anders bestätigen kann als der Nachbar angibt, sie im Grunde aussagen wird in einem Gerichtstermin, wo ihr eigener Anwalt die Gegenpartei vertritt… sie selbst die Verletzungen ihres Sohnes gesehen hat usw. usw.
Die Anwaltskammer schreibt Frau Müller einen langen Text, wofür sie nicht zuständig ist und :
"Aus den von ihn vorgetragenen Sachverhalt kommt allein ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, in Betracht (§ 43 a Abs. 4 BRAO). Eine Interessenkollision ist jedoch nur dann zu besorgen, wenn sich widerstreitende Interessen vertreten werden, die aus dem selben Sachverhalt gegenläufig abzuleiten sind.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt in zwei unterschiedlichen Angelegenheiten in einem Fall die eine Partei gegen die andere, in einem anderen Fall die andere Partei gegen die eine vertritt. So scheint es im vorliegenden Fall zu sein. GGf. müssten sie unter Beachtung des eingans Gesagten noch einmal präzisieren, welche Beschwerde sie aus berufsrechtlichen Gesichtspunkten erheben. Ich bitte hierbei jedoch zu beachten, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nur die Art und Weise anwaltlicher Berufsausübung beobachtet, jedoch nicht in der Lage ist, das rechtliche Ergebnis zu kontrollieren oder abzuändern. "
Kann mir jemand die Reaktion der Anwaltskammer nochmal erklären und liegt nun keine berufsrechtliche Verletzung vor oder nicht (erster Satz der Anwaltskammer ?).
Vielen lieben Dank
Birgit