Pflichtteil bei lebzeiten?

Hallo Gemeinde

Ist es möglich sein Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers einzufordern? und wenn ja wie kann man dies verhindern?

Ein link hierzu wäre auch nicht schlecht.
danke
Lukas

Hallo,

so weit mir bekannt gibt es keine Rechtsgrundlage, mit der man sein Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einfordern könnte. Immerhin handelt es sich ja beim potentiellen Erbteil um das Eigentum des Erblassers, über das er frei verfügen kann (und natürlich auch verprassen, wenn ihm der Sinn danach steht).

Ausnahmen davon gibt es nur dann, wenn bereits ein Erbvertrag besteht bzw. wenn z. B. Eltern ein gemeinsames Testament mit wechselseitigen Verfügungen errichtet haben. Dann könnte man evtl. willkürlichen Schenkungen widersprechen bzw. diese herausverlangen, wenn die Schenkungen nur erfolgen, um das Erbe zu schmälern (§§2287ff BGB). Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Erbe Eigentum des Erblassers bleibt.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Entmündigung des Erblassers; diese ist aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen über das Vormundschaftsgericht zu erreichen.

Nochmal anders sieht die Sache aus, wenn z. B. ein Berliner Testament besteht (d.h. die Eltern setzen sich gegenseitig als Erben ein, die Kinder treten erst nach dem Tod von beiden Elternteilen in die Erbfolge ein). Hier wäre es nach dem Tod eines Elternteils möglich, den Pflichtteil einzufordern. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; bei zwei Kindern also 1/8 des Erbes (Ehegatte erbt die Hälfte, Kinder paritätisch). Mit Auszahlung des Pflichtteils ist der weitere Erbanspruch erloschen.

Gruss
Peter

Hallo Gemeinde

Ist es möglich sein Pflichtteil schon zu Lebzeiten des
Erblassers einzufordern? und wenn ja wie kann man dies
verhindern?

Das halte ich für unmöglich.
Was aber möglich ist:
Der Erblasser schenkt dem zukünftigen Erben einen Betrag, der in etwa dem Pflichtteil entspricht und erwähnt dies im Testament. Damit ist der Pflichtteil abgegolten.

Ciao
Kaj

Pflichtteil bei lebzeiten gab es mal
Es gab früher mal für nichteheliche Kinder das Recht, nach § 1934d BGB einen „vorzeitigen Erbausgleich“ zu fordern, eine hochgradig widerliche Sache, die mehr als einmal das Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat (der „Nichteheliche“ konnte mit 18 „sein Erbteil“ verlangen, während die „Ehelichen“ noch auf Jahrzehnte in den Mond guckten und evtl. völlig leer ausgingen, wenn der Vater sehr alt, pflegebedürftig etc. wurde und sein Vermögen darüber draufging).

Dieser Mist ist (Gott sei es gelobt) seit 1.7.1998 AUFGEHOBEN.

Django