Wenn Jemand eine Privatinsolvenz laufen hat und während der 7 Jahre eine Erbschaft macht, deren Wert 10x höher ist als die Schulden, wie sieht das dann aus? Kommen dann die Gläubiger und halten die Hand auf (Suchen sich selber die Sachen aus, die sie wollen) oder kann man dann die Erbschaft selber benutzen um selber zu entscheiden, was verkauft wird um die Schulden zu bezahlen und die Insolvenz Rückgängig zu machen.
gehts darum, ob ein Gläubiger sagt:die antike Standuhr ist meine, dann ist auch alles abgegolten?
Ansonsten glaub ich eher, daß die Gläubiger schon lieber das geschuldete GELD sehen würden als die Standuhr
Wenn der Fall eintreten würde würde ich meinem Treuhänder bescheid sagen und auch daß die Sachen erst veräußert werden müssen.
Mit ihm Zusammenarbeiten. Das kann gehen.
Ich würd in dem Falle einer solch hohen Erbschaft alles daransetzen, so schnell wie möglich Sachen im Schuldwert zu verkaufen (erstmal das woran mein Herz nicht hängt z. B. die Standuhr) und den Kram dann vom Hals zu haben.
Daß man einen Teil der Erbschaft für die Schuldtilgung zahlen muß ist klar, oder? Bei dieser Summe der Erbschaft ist der Prozentsatz, den man zur Tilgung nehmen kann/darf/muß bestimmt unerheblich
die Ansprüche der eigenen Gläubiger lauten zunächst mal auf Geld. Das Erbe hingegen besteht aus einer bunten Mischung aus allem, was Geld wert sein kann. In dem Moment, in dem richtiges Geld auf dem Konto landet ist klar, dass die Gläubiger danach die Finger ausstrecken werden (wobei man ja schön doof wäre, nicht gleich von sich aus zu reagieren und die Sache aus der Welt zu schaffen).
Bei den übrigen Werten sieht dies anders aus. D.h. der einzelne Gläubiger kann jetzt nicht wie in ein Kaufhaus stürmen und sich die schönsten Dinge aussuchen und dann erklären, dass er damit befriedigt sei. Vielmehr würde an dieser Stelle wieder der Gerichtsvollzieher ins Spiel kommen und auf Antrag der Gläubiger die verwertbaren Teile pfänden und dann im Rahmen der Zwangsversteigerung zu Geld machen, welches dann an die Gläubiger ausgekehrt wird. Da dies aber auch massiv kostet, würde man auch hier besser selbst auf die Gläubiger zugehen und entweder direkt wertvolle Einzelstücke anbieten und hierüber dann einen Vergleich erzielen oder aber ankündigen, dass man die eben ererbten Sachen kostengünstig zu Geld machen wird, und dieses dann auszahlt.
Also auf jeden Fall sofort den Kontakt zu den Gläubigern suchen und bevor irgendwelche Zwangsmaßnahmen kommen, dafür sorgen, dass man selbst die Zügel in der Hand behält und nach eigenen Vorstellungen das Erbe verwertet. Steht erst mal wieder der GV vor der Tür, wird er nicht lange fragen ob einem Omas goldene Uhr oder der Porsche mehr bedeutet, sondern einfach das wegnehmen, was er am einfachsten verwertet bekommt.
Gruß vom Wiz
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gehts darum, ob ein Gläubiger sagt:die antike Standuhr ist
meine, dann ist auch alles abgegolten?
Ansonsten glaub ich eher, daß die Gläubiger schon lieber das
geschuldete GELD sehen würden als die Standuhr
Wenn der Fall eintreten würde würde ich meinem Treuhänder
bescheid sagen und auch daß die Sachen erst veräußert werden
müssen.
Mit ihm Zusammenarbeiten. Das kann gehen.
Genau das meinte ich. Nur bestünde ja die Möglichkeit, daß die Gläubiger sagen könnten: „Der xy hat uns jetzt jahrelang warten lassen, jetzt frieren wir mal seine Erbschaft ein und lassen den ein paar Jährchen zappeln, bis wir uns entschieden haben, was wir verkaufen und was er behalten darf.“
Ich würd in dem Falle einer solch hohen Erbschaft alles
daransetzen, so schnell wie möglich Sachen im Schuldwert zu
verkaufen (erstmal das woran mein Herz nicht hängt z. B. die
Standuhr) und den Kram dann vom Hals zu haben.
Genau das war auch mein Gedanke. Interessieren würde mich allerdings, ob die Gläubiger die Möglichkeit hätten, einzufrieren und zappeln zu lassen.
Daß man einen Teil der Erbschaft für die Schuldtilgung zahlen muß ist klar, oder? Bei dieser Summe der Erbschaft ist
der Prozentsatz, den man zur Tilgung nehmen kann/darf/muß
bestimmt unerheblich
Das ist für mich das logischste.
Gruß (und Stern, weil du genauso denkst wie ich)
Sticky
In dem Moment, in dem
richtiges Geld auf dem Konto landet ist klar, dass die
Gläubiger danach die Finger ausstrecken werden…
Soweit ich verstanden habe, handelt es sich um eine Erbschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben. Nach meiner lückenhaften Kenntnis der Dinge, gibt es in solchem Fall überhaupt keine direkte Zugriffsmöglichkeit von Gläubigern auf das Vermögen des insolventen Schuldners. Forderungen sind an den Insolvenzverwalter zu richten und der ist es auch, der verwertet und auskehrt.
Vielmehr würde an
dieser Stelle wieder der :Gerichtsvollzieher ins Spiel :kommen…
Wieder nur auf Grundlage meines rudimentären Halbwissens: Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht Vollstreckungsverbot aus allen Forderungen, die vor dem Eröffnungstermin entstanden und nicht das Ergebnis unerlaubter Handlungen waren. Nach meiner Ansicht wird deshalb kein Gerichtsvollzieher auftauchen, weil er es ganz einfach nicht darf.
Den Hintergrund der ursprünglichen Fragestellung kenne ich natürlich nicht und mir liegt fern, Anregungen für das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten zu geben. Andererseits ist ein Inso-Verfahren keine caritative Veranstaltung. Es geht hart zur Sache; mancher Schuldner kommt ganz gut damit zurecht, andere erholen sich nie wieder. Deshalb sind emotionslose Überlegungen fällig. Wenn etwa die Wohlverhaltensphase schon sehr weit fortgeschritten ist, kann es je nach Art des geerbten Hab und Gut klug sein, die Sache bis zum Ende laufen zu lassen. Vielleicht sind die Sachen ja nur sehr schwer verkäuflich, vielleicht ficht jemand das evtl. vorhandene Testament an und die Sache zieht sich wie Kaugummi. Da ist das denkbare Spektrum sehr bunt, wobei sich alle Beteiligten selbstredend stets streng innerhalb der Legalität bewegen, unter laufender vertrauensvoller Einbindung des Insolvenzverwalters.
Je nachdem, in welchen finanziellen Größenordnungen sich Insolvenz und Erbschaft bewegen, kann es sinnvoll sein, hier überhaupt nichts „Selbstgestricktes“ zu veranlassen. Bei passender Größenordnung halte ich es für zweckmäßig, sich an einen in solchen Dingen bewanderten Rechtsanwalt mit der geeigneten Kombination an Tätigkeitsschwerpunkten zu wenden. Gewiß nicht für wenige T€, aber wenn die Erbschaft eine ausreichende Anzahl Stellen vor dem Komma hat, können sich Nachdenken und Nutzung von Gestaltungsspielräumen lohnen.
Gruß
Wolfgang