Angenommener Fall:
Frau B bekommt Anschreiben von Ihrem Zahnarzt H mit Aufforderung, die Versichertenkarte f. die Abrechnung fuer ein Quartal diesen Jahres abzugeben sowie Hinweis, dass bei Unterlassung eine Privatrechnung ausgestellt wird. Ach ja, Frist dafuer waren -glaube ich- 3 Tage, wegen Quartalsende.
Frau B ist tatsaechlich eine Patientin in besagter Arztpraxis, aber im laufenden Jahr noch kein einziges Mal bei irgendeinem Zahnarzt gewesen.
Daher Anforderung von Nachweis ueber angebliche Leistung mit Datum und Uhrzeit. Kopie wird zugesandt mit Auflistung diverser Behandlungen, z.T. mit Notiz „auf Wunsch des Patienten“.
Dem Arzt wird schriftlich mitgeteilt, dass keine Aushaendigung der Versichertenkarte erfolgt mangels tatsaechlicher Behandlung. Bei Anruf durch ZTA (Arzthelferin) wird ihr nochmals mitgeteilt (unter Beisein von Zeugen), dass am besagten Tag keine Behandlung stattfand, und zu besagter Zeit im Betrieb gewesen. Daraufhin wilde Beschimpfung, dass derartiger Versuch von „Luegenmaerchen“ keinen Zweck haetten, sie koenne sich genau daran erinnern, dass Patientin da gewesen ist.
Punkt 1:
Allen angefallenen Muehen wurden der Arztpraxis in Rechnung gestellt. Keine Zahlungen, Mahnungen erfolglos. Rechtsmittel?
Punkt 2:
Arztpraxis H hat am Tag, an dem sie das Schreiben mit Hinweis auf Verweigerung der Versichertenkarte erhalten haben, bei der KrankenVersicherung besagte Karte zur Abrechnung verlangt. Rechtens? Oder eindeutiger Versuch von Versicherungsbetrug?
Was kann man nun gegen diese Zahnarztpraxis alles unternehmen und was sind die entsprechenden Rechtsgrundlagen dafuer? Vorrangig waere Punkt 2.
Im Nachfolgenden wurde zumindest der Fehler eingeraeumt, eine Behandlung dem falschen Patienten zugeordnet zu haben. ABER das erklaert noch nicht die Anforderung bei entsprechender Krankenversicherung trotz klarer Absage durch den Patienten. Eine Abrechnung mit dem Patienten haette man bei tatsaechlicher Behandlung ja nachfolgend auch machen koennen.
Da Kammern, die fuer die Region zustaendig sind, egal ob RA, Apotheker, Arzt oder vermutlich auch Zahnarzt, sich grundsaetzlich straeuben, gegen Standeskollegen nur einen Hauch von evtl. Fehler eingestehen zu muessen, wird es in der Regel im Vorfeld bereits als unbegruendet abgewiesen.
Daher kam mir der Gedanke an:
-Zahnaerztliche Vereinigung Bayern in Muenchen
-Diverse Dienstleistungszentren grosser Krankenversicherungen, bspw. AOK (Zweck: generelles Durchleuchten der besagten Arztpraxis, im Zweifelsfall eben dann ein Verlust der Approbation)
-Ordnungsamt? (Sind die bei sowas ueberhaupt zustaendig?)
-Staatsanwaltschaft?
Was sagen Rechtsexperten dazu? Vielen Dank schon einmal fuer Antworten!!