eine person ersteigert bei ebay eine teure armbanduhr ( nal angenommen, eine tag heuer ). der besitzer ( einzelperson, kein händler ) gibt an das es sich um eine echte uhr handelt.
nun muss die person die die uhr gekauft hat feststellen das die uhr eine fälschung ist. nachdem man mit dem verkäufer kontakt aufgenommen hat meint dieser nur er ist davon ausgegangen das es eine echte uhr ist, er hat sie damals auch als echte uhr gekauft. das sie eine fälschung ist konnte er nicht wissen und es sei halt jetzt das pech des käufers.
die person die die uhr gekauft hat möchte jetzt ihr geld zurück. der verkäufer weigert sich und meint nur es sei halt leider pech, da er davon nix wusste.
was kann die person nun tun ? ist es wirklich jetzt pech ?
mfg
Hi,
ich kann zum Recht nichts sagen, da ich mich da nicht auskenne.
Ich denke aber doch, dass hier gilt:
Verkäufer bietet einen Artikel zum Verkauf, den er nicht hat.
Er verkauft etwas anderes - den Artikel, den er statt dessen hatte.
Käufer bekommt nicht das, was ihm verkauft wurde.
Das ist doch nicht die Schuld des KÄUFERS!
(ist mir bei ebay mal auf andere Art und Weise, und nicht durch Betrug, passiert: ich ersteigerte ein Teil für ne Hasselblad Kamera, was winziges, sowas wie nen Objektivdeckel. Genau weiss ich’s gar nicht mehr, aber ich zB, ich kaufte eine ‚rear lens cap‘, es war aber in Wirklichkeit eine für vorne. Dem Verkäufer fiel das erst, als er den Artikel versenden wollte, auf, und sagte mir Bescheid. Zufällig konnte ich das Teil aber sogar besser gebrauchen! War für mich also perfekt. Er wäre aber nie auf die Idee gekommen, es mir zu verkaufen, wenn’s ich’s nicht hätte haben wollen. Für mich ist das mit der Uhr dasselbe - auch wenn hier in Realität sicherlich Absicht steckte. Aber vielleicht sagt das Recht was anderes - argumentieren kannst Du damit aber auf jeden Fall).
gruss, isabel
Ebay informieren
Hallo Patrick,
Du solltest umgehend eBay informieren und Strafanzeige erstatten. Der VK kriegt dann so richtig Ärger und wird in Zukunft wohl genauer darauf achten, was er verkauft.
Ebay hat dafür sogar eine eigene Abteilung, die sich um Markenpiraterie kümmert. Alternativ solltest du auch den Uhrenhersteller informieren.
Wenn es natürlich ein super Schnäppchen war, würde ich die Uhr behalten und mich freuen, daß es keine Echte ist. Ein Kumpel hat zu seinem 18ten Geburtstag eine Echte geschenkt gekriegt und die war während der Garantiezeit öfter beim Hersteller als an seinem Handgelenk 
Gruß
Sticky
PS: wie teuer war die Uhr denn? Kannst du mir den Link zur Auktion bitte mal per Email schicken?
Hi
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht…
HH
Hi
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht…
HH
So?
§§ 16, 17 StGB werden zur Lektüre empfohlen. Das hat mit der zivilrechtlichen Seite aber eh nix zu tun.
Levay
Hallo Patrick!
Hier mal zur Abwechslung eine Antwort auf die Frage: Wenn der Verkäufer nicht weiß, ob es eine echte Uhr ist, dann darf er nicht in der Artikelbeschreibung behaupten, es sei eine echte Uhr. Stimmt die Angabe nämlich nicht, ist es ein Gewährleistungsfal - und zwar auch, wenn der Verkäufer die alberne Floskel mit dem „neuen EU-Recht“ verwendet.
So?
§§ 16, 17 StGB werden zur Lektüre empfohlen. Das hat mit der
zivilrechtlichen Seite aber eh nix zu tun.
Levay
Nun wenn er ohne es tatsächlich zu wissen die Behauptung aufstellt die Uhr wäre echt und verkauft sie als solche, kann er sich nicht aufm Unwissenheit berufen, wenn er unwissend ist darf er keine Behauptung aufstellen.
Also schützt ihn die Beahauptung unwissend gewesen zusein wohl nicht…?
HH
Äh… es ging mir jetzt nur darum zu zeigen, dass man sehr wohl wegen Unwissenheit vor Strafe geschützt sein kann. Das ist übrigens eines der kompliziertesten Themen des allgemeinen Strafrechts, jedenfalls nach meinem Empfinden.
Levay
Hier mal zur Abwechslung eine Antwort auf die Frage: Wenn der
Verkäufer nicht weiß, ob es eine echte Uhr ist, dann darf er
nicht in der Artikelbeschreibung behaupten, es sei eine echte
Uhr. Stimmt die Angabe nämlich nicht, ist es ein
Gewährleistungsfal - und zwar auch, wenn der Verkäufer die
alberne Floskel mit dem „neuen EU-Recht“ verwendet.
Und wenn er nun geschrieben hätte: „Gewährleistung ausgeschlossen“?
Dann bliebe nur noch die Anfechtung wegen 123 BGB?
Levay
Nun wenn er ohne es tatsächlich zu wissen die Behauptung
aufstellt die Uhr wäre echt und verkauft sie als solche, kann
er sich nicht aufm Unwissenheit berufen, wenn er unwissend ist
darf er keine Behauptung aufstellen.
Also schützt ihn die Beahauptung unwissend gewesen zusein wohl
nicht…?
Du willst unbedingt auf einem Einzelfall rumreiten… Also gut, dann halt zum konkreten Fall: Was kommt hier in Frage? Betrug (§ 263 StGB). Und Betrug setzt Vorsatz voraus. Der liegt nicht vor, wenn der Verkäufer dachte, die Uhr sei echt.
Levay
Hi
Du willst unbedingt auf einem Einzelfall rumreiten… Also
gut, dann halt zum konkreten Fall: Was kommt hier in Frage?
Betrug (§ 263 StGB). Und Betrug setzt Vorsatz voraus. Der
liegt nicht vor, wenn der Verkäufer dachte, die Uhr sei echt.
ich kann noch nicht mal reiten…
worauf begründet sich sein Denken? Was er von seinem Eigentum denkt ist (s)eine Sache, aber in dem Moment indem ich die Sache verkaufe und behaupte sie ist ECHT, muss ich den Glauben durch Wissen ersetzen, mein Glaube ist in dem Fall nix Wert. zumindest ist das meine Denke, ob sich das in der Gesetzgebung widerspiegelt weiss ich nicht.
z.B. hatte ich einen Verkäufer der verkaufte silberne armreifen. silberfarben war was er meinte. der Typ war dermassen dumm dass ich es ihm abgekauft hab das er nicht weiss was er da tat (zum Glück nicht virtuell sondern im RL), aber bei Anderen hab ich den Verdacht das es Vorsatz ist… immer so formulieren dassman sich hinterher blöd stellen kann. In dem Fall ist (zumindest hab ich keine gelesen) die genaue Formulierung in der er die Uhr anpries leider nicht preisgegeben.
Ich fühle mich a
ls VK jedenfalls in der Verantwortung, wenn ich etwas verkaufe das nicht dem entspricht was ich Beschreibe. ich hab einmal den Fehler gemacht etwas zu verkaufen von dem ich keine Ahnung hatte, und mich auf die Aussage des Eigners zu verlassen von dem ich glaubte er habe das Fachwissen. Aber auch in dem Fall würde ich nicht das Unwissen MIR zugute halten, ich hab den Fehler gemacht nicht zu überprüfen.
HH
Levay
Äh… es ging mir jetzt nur darum zu zeigen, dass man sehr
wohl wegen Unwissenheit vor Strafe geschützt sein kann. Das
ist übrigens eines der kompliziertesten Themen des allgemeinen
Strafrechts, jedenfalls nach meinem Empfinden.
sehr kompliziert. Ich finde es ist ein riesen Unterschied wenn jemand etwas aus unwissenheit verbeutelt der etwas nicht wissen konnte oder bei dem man das Wissen nicht voraussetzen konnte oder der nicht die Möglichkeit hatte sich das Wissen zu verschaffen. Ein Händler (ob gewerbl. oder nicht) der eine „echte“ wertvolle Uhr verkauft hat imho di Pflicht sich zu vergewissern vor einem VK, wenn er sie als „echt“ anpreist. so seh ichs, das Gesetz vielleicht nicht.
aber ich bin kein Jurist und den Spruch hab ich nur in Erinnerung an meine Jugend gebracht in der meine Mutter das öfter sagte wenn ich keine ahnung gehabt hatte… 
Ich weiß nicht, was ich dazu noch sagen soll. Du willst mir irgendwas beweisen, was nicht den Tatsachen besteht. § 15 StGB: Jede Tat muss vorsätzlich begangen werden, wenn nicht ausnahmsweise fahrlässige Begehung zur Tatbestandsverwirklichung genügt.
Geringerer Anspruch im Zivilrecht: § 123 BGB meint auch Fälle, in denen jemand „ins Blaue hinein rät“. Aber eben auch nur das. Allein die Tatsache, dass sich ein Verkäufer irrt, reicht dafür nicht.
Levay
aber ich bin kein Jurist und den Spruch hab ich nur in
Erinnerung an meine Jugend gebracht in der meine Mutter das
öfter sagte wenn ich keine ahnung gehabt hatte… 
Eben. Ein Blick in § 16 und auch in § 17 StGB zeigt, dass der Spruch (so) nicht stimmt.
Levay
Hallo Patrick!
Wie die Rechtslage ist kann ich Dir nicht sagen.
Aber etwas zu teuren Uhren.
Üblicherweise liegen den teuren Markenuhren (Breitling, Rolex, Tag-Heuer etc.) immer Echtheits-Zertifikate der Hersteller bei.
Wenn Du also bei ebay eine Uhr erworben hast, die kein solches Zertifikat beiliegen hatte, hätte Dich das eigentlich stutzig machen sollen.
Auch der Verkäufer hatte m.E. keine Ahnung, oder er hat Dich bewusst über den Tisch gezogen.
Frag ihn doch mal, wo er diese Uhr als echt erworben hat? Kaufquittung?
(Ich tippe aber auf „am Strand“…)
So sieht normalerweise eine Beschreibung aus:
http://www.timeshop24.de/
Angelika
Und wenn er nun geschrieben hätte: „Gewährleistung
ausgeschlossen“?
Dann bliebe nur noch die Anfechtung wegen 123 BGB?
Es ist und bleibt doch ein Mangel der Ware.
Die Uhr hat eine zugesicherte Eigenschaft nicht.
Das kannst du nicht mit noch so toller Erklärung ausschließen.
Gruß Ivo
Hallo,
Tag & Heuer über die Imitation und den Link informieren, Ebay dito. Wenn sich der Verkäufer blöd stellt, würde ich persönlich sofort und umgehend zur nächsten Polizeistation fahren und diesen Betrug anzeigen. Die Taktik, wusste nix davon wird wohl in letzter Zeit gerne bei Ebay versucht. Nehme mal an, dass das Teil ne ganze Stange Geld gekostet hat, deshalb würde ich mit aller Strenge vorgehen, bei einem 1 Euro Artikel könnte man ja drüber weg schauen und negativ bewerten.
Viel Glück und das du bald dein Geld wieder hast
Gruß
Plö
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Hallo Ivo,
der Logik kann ich nicht folgen. Aus einem Sachmangel erwachsen Gewährleistungsansprüche. Die aber können vertraglich ausgeschlossen werden… oder übersehe ich da jetzt was?
Levay