Und nochmal Erbrecht

Hallo Rechtsexperten,
wahrscheinlich steht mir demnächst eine Erbschaft ins Haus.
Mein Vater hat sich vor ca. 25 Jahren von meiner Mutter scheiden
lassen und danach wieder geheiratet.Seine zweite Frau hat eine Tochter mit in die Ehe gebracht.Ich habe noch zwei Geschwister.
So weit ich weiß,bekomme ich einen Pflichtteil.So wie ich meinen
Vater kenne,wird er versuchen zu vermeiden,das ich oder meine
Geschwister auch nur einen Pfennig bekommen.Geht das überhaupt?
Kann er nicht sein Hab und Gut zu Lebzeiten seiner Frau überschreiben,so das er quasi mittellos bei seinem Tode ist?
Zutrauen tue ich ihm alles.Erfahre ich es überhaupt,wenn ich erbe
bzw. er verstirbt?Da er doch recht vermögend ist,wird er alle erdenklichen Mittel und Wege versuchen,damit ich und meine Geschwister leer ausgehen.Da er aber nicht gerade ein „Mustervater“ war (ist?),würde ich mich schon ganz gern für meine von ihm „versaute“ Jugend entschädigen lassen.
Gruß Sebastian

Hallo Sebastian,
wenn Dein Vater nach seiner 2. Eheschließung Vermögenswerte auf seine jetztige Frau übertragen hat und zwischen der Übertragung und dem Erbfall (Tod Deines Vaters) mehr als 10 Jahr vergangen sind, nimmst Du über den Pflichtteil an den „ausgegliederten“ Vermögenswerten n i c h t teil.

Vermögenswerte, die innerhalb der 10-Jahres-Frist schenkweise übertragen worden sind und den Wert üblicher Schenkung z.B. zum Geburtstag pp übersteigen, werden bei der Berechnung Deiner Pflichtteilsansprüche einbezogen.

Dein Pflichtteil beträgt, wenn Vater im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und er insgesamt 3 leibliche Abkömmlinge hat, 1/12 des Nettonachlasses, erhöht, siehe oben, um die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die von der 2. Frau in die Ehe eingebrachten Stiefgeschwister haben keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche nach Deinem Vater.
Gruß
Wilhelm

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Dazu hab ich bitte auch eine Frage:
Hallo zusammen,
soweit klar, aber was ist, wenn zwei Väter da sind? Nein, mal im Ernst: Eine Mutter lebt in Scheidung und bekommt ein Kind (aber nicht von ihrem Noch- Ehemann). Genau der ist jedoch in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Die Identität des leiblichen Vaters ist bekannt, aber es gibt keinerlei Vaterschaftsanerkennung (von wem auch immer). Nun liegt das Ganze weit über 30 Jahre zurück und der Betreffende wüsste gerne, gegen wen er Ansprüche geltend machen könnte, wenn es denn mal zu einer Erbschaft kommen sollte. Und gibts eine Möglichkeit, einen (sicher teuren) Vaterschaftstest zu umgehen? Der „richtige Vater“ wird bestimmt nicht freiwillig zugeben, dass er noch einen Sohn hat.
Wäre prima, wenn jemand dazu eine Idee hat und weiterhelfen kann. Vielen Dank schon mal.

Grüße Susan (die Gott sei Dank nur EINEN und ganz lieben Vati hat).

PS: Ich weiß, das mag vielleicht ne heikle Frage sein, aber ihm gehts ähnlich wie Sebastian, in der Kindheit hat er nie etwas vom Vater gehabt und warum sollte er jetzt nicht annehmen, was ihm eigentlich zusteht.

Hallo,
das mein Vater irgendjemandem etwas schenkt oder überträgt glaube
ich kaum.Dazu ist er viel zu misstrauisch.Selbst wenn er todkrank
wäre,würde er das wohl nicht tun.Er könnte ja überleben und dann?
Hmmm,also ein 1/12.
Vielen Dank erstmal.
Gruss Sebastian

Hallo Susan,
für die Vaterschaftsanfechtung gilt eine einheitliche Frist von zwei Jahren, die mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte (z.B. das betroffene Kind) von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, Kenntnis erlangt (§ 1600b Abs. 1 BGB). Ein volljähriges Kind, dessen gesetzlicher Vertreter zuvor die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten hatte, kann innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. - wenn von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, erst später Kenntnis erlangt wird - innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis dieser Umstände die Vaterschaft anfechten.

Da ganz offensichtlich die Vaterschaft nicht mehr angefochten werden kann, hat das Kind Erb- bzw. Pflichtteils- und ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter u n d im Zusammenhang mit dem Tod des „Geburtsurkundenvaters“.

Ich hoffe, daß Dir dieser kurze Hinweis nützt.
Gruß
Wilhelm

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Danke vielmals,jetzt weiß er Bescheid (o.T.)
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