Hallo,
angenommen jemand hat einen Verkehrsunfall. Die Polizei kommt und befragt die Beteiligten so ganz allgemein, was passiert sei, worauf sie im Schock wohl redselig antworten würden…
Hat die Polizei dabei eine Pflicht, die Beteiligten darüber aufzuklären, dass sie keine Angaben zu dem Unfall machen müssen?
Schließlich wird in den meisten Fällen einer der Unfallpartner eine deutliche Schuld zugesprochen bekommen und gerade wenn die Situation eindeutig ist, braucht sich ja niemand selbst zu belasten, oder?
Gruß
Karl
Hat die Polizei dabei eine Pflicht, die Beteiligten darüber
aufzuklären, dass sie keine Angaben zu dem Unfall machen
müssen?
hi,
die polizei klärt über schweigerecht auf, wenn sie zur beschuldigtenvernehmung übergeht. bspw. verdachtsmomente vorliegen, dass eine straftat vorliegt (trunkenheit im steuer, gefährliche eingriffe in den straßenverkehr, fahrlässige körperverletzung, fahrerflucht etc.).
wenn nicht ermittelt wird (straftaten), dann keine aufklärung, weil kein schweigerecht, weil keine aussage.
alles was die polizei ins protokoll nimmt, kann die versicherung nutzen, aber um zivilrechtliche schuld-fahrlässigkeit-zuweisungen und mitschuldverteilungen kümmert sich die polizei nicht. sie nehmen den unfall auf, aber treffen keine aussage zur schuld. immerhin war die polizei in aller regel ja nicht zur unfallzeit am unfallort!
insoweit, pech, wenn jemand spricht und polizei schreibt und versicherung das nutzt!
gruss vom
showbee
hallo,
hi,
die polizei klärt über schweigerecht auf, wenn sie zur
beschuldigtenvernehmung übergeht.
ja, aber ich hab die frage auch so verstanden, ob die polizei bei solch einem fall evt von anfang an auf das schweigerecht hinweisen muss…? z.b. wenn die frage „wer war denn schuld / wer war der verursacher“ gestellt wird. ich meine damit auch: wo fängt denn die genannte beschuldigtenvernehmung an?
ich würde auch gern wissen, wie es da im allgemeinen aussieht (nicht nur auf diesen verkehrsunfall bezogen.
besten dank
grüße
Einspruch
sie nehmen den unfall auf, aber treffen keine aussage zur schuld. :immerhin war die polizei in aller regel ja nicht zur unfallzeit am :unfallort!
Hallo Showbee,
Hier muß ich dir leider widersprechen. Vor ca 2 Monaten habe ich einen Unfall zwischen einem LKW und einem BMW erlebt. Der LKW stand auf der Mittleren Fahrban und wollte rechts abbiegen. Er hatte den Blinker an. Der BMW war direkt vor mir und noch weit hinter dem LKW auf der rechten Spur als die Ampel grün wurde. Da sonst niemand vor dem BMW war, setzte der LKW-Fahrer zum abbiegen an. Diese Gelegenheit nutzte der BMW und gab Gas, wobei er vom LKW gepackt wurde. Da meine Frau und ich Zeugen waren, haben wir gewartet bis die Grünen da waren. Die haben eindeutig versucht, dem LKW-Fahrer die Schuld zuzuweisen und wollten zuerst unsere (meine und die meiner Frau)Personalien nicht aufnehmen. (Ohne denen etwas unterstellen zu wollen, aber der LKW-Fahrer war ein „Schwarzafrikaner“) Als die dann wieder weg waren hab ich dem LKW-Fahrer meine Visitenkarte gegeben und ihm gesagt, er möge seiner Versicherung meine Daten geben, wegen Zeugenaussage)
Bisher habe ich (noch)nichts (mehr) davon gehört.
Gruß
Sticky, der nichts mehr als Ungerechtigkeit haßt
Einspruch off Topic
Hi,
das setzen des Blinkers ergibt ja keine Vorfahrtsberechtigung. Bei einem Spurwechsel hat der Wechselnde doch darauf zu achten das die Zielspur frei ist.
Grüße
Michael
Hallo,
kommen die Beamten an den Unfallort und einer der Beteiligten meldet sich gleich mit „Ich bin schuld weil ich dieses und jenes…“ so handelt es sich um eine Spontanäußerung, bei der jede Belehrung für Betroffene (OWi) oder Beschuldigte (Straftat) zu spät kommen würde.
Fragen die Beamten gezielt nach dem Hergang so müsste eine Belehrung kommen sobald sich in der Schilderung ein Hinweis auf schuldhaftes Verhalten herausstellt.
Ob es eine Ordnungswidrigkeit ist oder Straftat ist dabei völlig egal.
Gegenüber der Polizei braucht man sich noch nicht einmal als Unfallbeteiligter erkennen zu geben (nur dem Unfallgegner, wegen Schadenersatz/ Unfallflucht).
Und wenn man sich nicht sicher ist, sagt man erst einmal nichts. Achtet aber darauf, daß die Spuren am Unfallort dokumentiert werden und fragt mal einen Rechtsanwalt. Der bei schweren Unfällen auch zum Unfallort kommen würde.
Ralf
angenommen jemand hat einen Verkehrsunfall. Die Polizei kommt
und befragt die Beteiligten so ganz allgemein, was passiert
sei, worauf sie im Schock wohl redselig antworten würden…
Hat die Polizei dabei eine Pflicht, die Beteiligten darüber
aufzuklären, dass sie keine Angaben zu dem Unfall machen
müssen?
Schließlich wird in den meisten Fällen einer der Unfallpartner
eine deutliche Schuld zugesprochen bekommen und gerade wenn
die Situation eindeutig ist, braucht sich ja niemand selbst zu
belasten, oder?
Gruß
Karl
Hallo Michael.
Die spur war frei, denn wie ich bereits geschrieben hab, war der BMW direkt vor mir und bis zum LKW war noch genügend Platz
Gruß
Sticky
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
hört sich schon komisch an. Das würde ja bedeuten das der BMW-Fahrer erheblich beschleunigt hat auf einer Spur wo bereits der LKW drauf war. Es gehört schon viel dazu nicht darauf zu reagieren wenn ein Hinderniss im weg ist, aber dann auch noch beschleunigen, das macht doch nur ein Selbstmörder.
Grüße
Micheael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hört sich schon komisch an. Das würde ja bedeuten das der
BMW-Fahrer erheblich beschleunigt hat auf einer Spur wo
bereits der LKW drauf war. Es gehört schon viel dazu nicht
darauf zu reagieren wenn ein Hinderniss im weg ist, aber dann
auch noch beschleunigen, das macht doch nur ein Selbstmörder.
Hallo Micheael,
Ohne irgendjemandem etwas unterstellen zu wollen, deutete IMHO alles darauf hin, als ob er ein neues Auto haben wollte. Du verstehst? ;-}
Gruß
Sticky
Ganz genau, wo fängt die Beschuldigtenvernehmung an?
Angenommen die Polizei fragt den einen Unfallpartner nach dem Hergang, worauf sich für die Beamten herausstellt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der andere Schuld ist.
Wenn die Polizei jetzt den anderen nach dem Hergang fragt, wird er dann quasi schon als Beschuldigter vernommen und muß dementsprechend belehrt werden?
Gruß
Karl
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Herr Kollege…
gemäß §34 StVO hat man sich gegenüber berechtigten Personen als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben.
Darunter fällt per Gesetz auch die Polizei.
Also erzähl den Leuten nicht so etwas. Es gibt Menschen, die das ernst nehmen ohne sich darüber Gedanken zu machen.
Unterlässt man es und ist das Kollegentum vor Ort, wird schnell der Grat zur Unfallflucht überschritten…
Grundsätzlich:
Eine Belehrung muss im Vorfeld nicht erfolgen. Der Beamte sammelt vor Ort zunächst Informationen. Dies nennt man eine „Informelle Befragung“, die bei jedem Beteiligten durchgeführt wird.
Sie dient dazu sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen.
Dem folgt für gewöhnlich eine Befragung der eine Belehrung vorausgeht.
Schildern zwei Unfallgegner widersprüchliche Vorgänge, werden meistens auch beide als Betroffene bzw. Beschuldigte belehrt.
Dies KANN im Vorfeld nicht erfolgen.
Es ist jedoch rechtlich vollkommen unschädlich wenn eine Belehrung „mitten drinnen“ erfolgt. Oder im Anschluss an eine informelle Befragung nachgeholt wird.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Herr Kollege…
gemäß §34 StVO hat man sich gegenüber berechtigten Personen
als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben.
Darunter fällt per Gesetz auch die Polizei.
In der Annahme, daß es um die gleiche StVO geht, weil in meiner steht:
Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte …
-
unverzüglich halten
-
Unfallstelle sichern/ beiseite fahren
-
über Unfallfolgen vergewissern
-
Verletzten helfen
-
"anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben , daß er am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
-
a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen"
- ist für die Ausgangsfrage nicht zutreffend und mir auch zu lang.
Von einer aktiven Wortmeldung gegenüber der Polizei ist da nirgendwo die Rede. Sollte natürlich wieder einer versucht haben mittels Sonder- und Wegerechten die Gesetze der Physik außer Kraft zu setzen, bekommt der verbeamtete Unfallbeteiligte selbstverständlich alles wie es im Buche steht.
Also erzähl den Leuten nicht so etwas. Es gibt Menschen, die
das ernst nehmen ohne sich darüber Gedanken zu machen.
Unterlässt man es und ist das Kollegentum vor Ort, wird
schnell der Grat zur Unfallflucht überschritten…
„…durch seine Anwesenheit ermöglicht hat…“
Noch Fragen?
Ralf
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Du hast Recht, ich bin wohl bei der Fahrt vom Weg abgekommen.