Hallo zusammen,
mich würde es mal interessieren, ob ein Platzverweis aus einer Wohnung bzw. einem Haus bei Ruhestörung rechtens ist. Das „Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sagt in § 31 Abs. 1:
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.
Jedoch würde ich erstens Ruhestörung nicht gerade als „Gefahr“ bezeichnen (ist das genau definiert oder Ermessenssache der Beamten?) und zweitens denke ich, dass mit „Ort“ ein öffentlicher Ort gemeint ist und kein Privatgrundstück. Für Wohnungsverweisungen gibt es nämlich noch § 31 Abs. 2 hessSOG, in dem von einer „Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ die Rede ist.
Was meint ihr zu dieser Sache?
Grüße
Christian
Wie du schon richtig erkannt hast sind Wohnungen extra geregelt, solche sind eben auch durch das Grundgesetz explizit und eigens noch einmal geschützt. Im übrigen meint Gefahr im juristischen Sinne nicht das was Gefahr in der Umgangssprachlichen Form bedeutet. Es ist eher eine abstrakte Bezeichnung einer drohenden Rechtsgutverletzung, und das kann auch durchaus etwas ganz banales sein.
mfg
Simon
Wie du schon richtig erkannt hast sind Wohnungen extra
geregelt, solche sind eben auch durch das Grundgesetz explizit
und eigens noch einmal geschützt. Im übrigen meint Gefahr im
juristischen Sinne nicht das was Gefahr in der
Umgangssprachlichen Form bedeutet. Es ist eher eine abstrakte
Bezeichnung einer drohenden Rechtsgutverletzung, und das kann
auch durchaus etwas ganz banales sein.
Völlig richtig, womit eine Ruhestörung auch als Gefahr definiert ist.
Und wenn es nicht um die eigene Wohnung geht sondern um eine Party bei Bekannten, so hat die Polizei durchaus das recht die Party aufzulösen und Platzverweise zu erteilen.
Hallo,
mich würde es mal interessieren, ob ein Platzverweis aus einer
Wohnung bzw. einem Haus bei Ruhestörung rechtens ist. Das
„Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“
sagt in § 31 Abs. 1:
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können zur Abwehr
einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen
oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die
Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet
werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder
Rettungsmaßnahmen behindert.
Die Polizei kann selbstverständlich jemand des Platzes oder im konkreten Gefahrenfall aus der Wohnung verweisen. Der genannte § - so in ähnlicher Form in Baden-Württemberg - ist jedoch aus völlig anderem Grudn als der Ruhestörung gefasst worden. So können unter Verweis auf diesen § Polizeibeamte bei Familienstreitigkeiten durchaus einen wild gewordenen Partner aus der Wohnung verweisen. Dies kann mehr als eine Wochen dauern.
Bei der üblichen Ruhestörung wird die Polizei zuerst einmal eine Ermahnung aussprechen. Hilft dies nicht - es soll Fälle geben, wo in Anwesenheit der Polizei jemand noch mehr Lärm verursacht - muss man eben damit rechnen, dass die Polizei vorübergehend Lärmobjekte ( Radio, Fernseher usw.) einzieht.
Wird der Lärm öffentlich verursacht kann die Polizei selbstversändlich nicht genehmigte Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die über das erlaubte Mass hinausgehen, auflösen.
Grüsse Günter
Jedoch würde ich erstens Ruhestörung nicht gerade als „Gefahr“
bezeichnen (ist das genau definiert oder Ermessenssache der
Beamten?) und zweitens denke ich, dass mit „Ort“ ein
öffentlicher Ort gemeint ist und kein Privatgrundstück. Für
Wohnungsverweisungen gibt es nämlich noch § 31 Abs. 2 hessSOG,
in dem von einer „Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ die
Rede ist.
Was meint ihr zu dieser Sache?
Grüße
Christian
Völlig richtig, womit eine Ruhestörung auch als Gefahr
definiert ist.
Und wenn es nicht um die eigene Wohnung geht sondern um eine
Party bei Bekannten, so hat die Polizei durchaus das recht die
Party aufzulösen und Platzverweise zu erteilen.
Wobei ich denke, das Platzverweise sich auf öffentliche Orte beziehen (wozu sonst getrennte Regelungen für Platz- und Wohnungsverweisungen?). Und eine Wohnungsverweisung kommt laut Gesetz ja nur dann in Frage, wenn „eine […] gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung“ abgewehrt werden muss.
Oder sehe ich das falsch?