Vorsätzliche Tötung im Straßenverkehr

Hallo,

weiß jemand, wo es im Internet Urteile zum Thema „Vorsätzliche Tötung im Straßenverkehr“ durch den Vorsatz 2. oder 3. Grades gibt bzw. bei Urteilen zur „Fahrlässigen Tötung“, warum kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte?

Danke im Voraus,
Beste Grüße,
Christoph

Auch hallo.

weiß jemand, wo es im Internet Urteile zum Thema „Vorsätzliche
Tötung im Straßenverkehr“ durch den Vorsatz 2. oder 3. Grades
gibt bzw. bei Urteilen zur „Fahrlässigen Tötung“, warum kein
Vorsatz nachgewiesen werden konnte?

Ein Angebot: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Quelle: bgh.de -> suche nach ‚Fahrlässigen Tötung AND kein AND Vorsatz‘

HTH
mfg M.L.

weiß jemand, wo es im Internet Urteile zum Thema „Vorsätzliche
Tötung im Straßenverkehr“ durch den Vorsatz 2. oder 3. Grades
gibt bzw. bei Urteilen zur „Fahrlässigen Tötung“, warum kein
Vorsatz nachgewiesen werden konnte?

hi christoph,

wirst du so konkret kaum finden. wenn jemand einen „übern haufen“ fährt, dann wird schlicht weg totschlag oder gar mord abgeurteilt. und wenn es vorsatz nicht nachgewiesen kann (i.d.R.) bleibt es bei fahrlässiger tötung oder gefährlichem eingriff in den straßenverkehr…

beliebte abgrenzungsurteile sind immer das „rasante drauf zufahren“ auf einen „polizeibeamten“ oder das „opfer“. wobei hier dann immer die frage ins spiel kommt: bei einem polizeibeamten kann man davon ausgehen, das er die lage erkennt und weghüpft, bei einem „normalen“ opfer eben nicht. dann geht es immer um die motivation: erschrecken, ging davon aus, dass er beiseite springt etc.

vielleicht suchst du nach solchen urteilen. aber wo?!

gruss vom

showbee

Jo, danke trotzdem. Ich wollte nur in einer Diskussion anhand eines Beispiels zeigen, dass man theoretisch auch ohne direkte Tötungsabsicht eine vorsätzliche (Eventual-)Tötung im Straßenverkehr begehen kann (z.B. durch illegale Autorennen unter bestimmten Bedingungen) und habe dafür eben Urteile gesucht. Ist tatsächlich kaum zu finden.

Gruß,
Christoph

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich werde jetzt doch mal konkreter, vielleicht weiß sonst keiner, was ich meine. *g*

Tatbestand A:

„Am [Datum] befuhr der Angeklagte A mit seinem PKW der Marke M die zum Tatzeitpunkt beidseitig stark befahrene Bundesstraße BS mit einem Fahrstreifen für seine und zwei Streifen sowie einem Standstreifen für die Gegenrichtung. Auf Höhe des Kilometers KM holte er den im PKW der Marke F fahrenden Zeugen C ein und schloss dicht auf. Unmittelbar vor einer schlecht einsehbaren Kurve leitete A trotz Überholverbots einen Überholvorgang ein, in dem Glauben, diesen noch vor der Kurve abschließen zu können. Dabei erkannte er durch die Krümmung der Straße um einen Felsvorsprung nicht, dass hinter der Kurve der Zeuge B mit seinem PKW der Marke R die Gegenfahrbahn befuhr. Beim Überholen überfuhr A die durchgezogene Mittelinie der Straße, die er glaubte durch sein nicht funktionsfähiges linkes Abblendlicht nicht erkannt zu haben. Als er sich auf Höhe des PKW des C befand, kam B aus der Kurve gefahren und stieß frontal mit A zusammen. B erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen.“

Dieses ist ein fiktiver Fall, den ich mir ausgedacht habe. Ich denke, der Tatbestand lautet hier „(grob) fahrlässige Tötung“!?

Ein ähnlicher fiktiver Fall B:

„Am [Datum] befuhr der Angeklagte A mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit mit seinem Großraum-PKW der Marke M die zum Tatzeitpunkt beidseitig stark befahrene Bundesstraße BS mit einem Fahrstreifen für seine und zwei Streifen sowie einem Standstreifen für die Gegenrichtung. Auf Höhe des Kilometers KM näherte er sich dem langsamer fahrenden Zeugen C in dessen Kleinwagen der Marke F mit hoher Geschwindigkeit. Weil er über die aus seiner Sicht extrem langsame Fahrweise des C verärgert war und seine Geschwindigkeit nicht einbüßen wollte, leitete er trotz Überholverbots ein Überholmanöver ein, obwohl er sah, dass sich der Zeuge B aus einer Kurve kommend im Gegenverkehr näherte (wahlweise auch: „fest damit rechnen musste…“) in der Hoffnung, B würde - in dessen Interesse - auf seinen Standstreifen ausweichen. B war jedoch auf das riskante Manöver des A nicht gefasst und so kam es zur Flankenberührung, wodurch B von der Straße abkam und mit einem herumstehenden Baum kollidierte. Er erlag noch am Unfallort seinen tödlichen Verletzungen.“

Was ist das? Vorsätzliche Tötung? Nur Fahrlässigkeit? Ich denke Vorsatz des dolus directus 2 oder dolus eventualis. Wenn nicht, warum nicht? Suche Meinungen…

Gruß und Danke,
Christoph

[…], leitete
er trotz Überholverbots ein Überholmanöver ein, obwohl er sah,
dass sich der Zeuge B aus einer Kurve kommend im Gegenverkehr
näherte (wahlweise auch: „fest damit rechnen musste…“) in
der Hoffnung, B würde - in dessen Interesse - auf seinen
Standstreifen ausweichen. […]

hallo,

empfehlung zuerst:
http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien…

abgrenzungstheorien dolus eventualis vs. fahrlässigkeit:

  1. Billigungst.
  2. Gleichgültigkeitst.
  3. Möglichkeitst.
  4. Wahrscheinlichkeitst.
  5. Vermeidungst.
  6. Risikot.
  7. Ernstnahmet.
  8. Obj. Ernstnahmet.

lustige sachverhalte bekommst du ja schon hin :wink: aber hier hast du den sachverhalt nur so erläutert, dass er das entgegenkommen des kfz (für möglich hält, erkennt), aber nichts zu den folgen.

also sachverhaltsquetsche: wenn er kfz-entgegenkommen für möglich hält, geht man davon aus, dass er die gefahr für den entgegenkommenden erkennt.

also nach billigungstheorie, möglichkeitstheorie, wahrscheinlichkeitstheorie, risikotheorie und ernstnahmetheorie vorsatz.

aber er ging ja davon aus, dass er ausweicht und er hatte ja auch grund dazu, dies anzunehmen (2,5 fahrstreifen für das opfer). hier scheiden dann billungstheorie, wahrscheinlichkeitstheorie und ernstnahmetheorie aus.

vorsatz in dem fall nur nach der risikotheorie, nach allen anderen theorien fahrlässigkeit.

problem: bei der risikotheorie wird auf voluntatives element (wollen) verzichtet, dies ist hauptkritikpunkt. aus dem grund:

wenn zwar von gegenverkehr ausging/erkannte, aber damit rechnete, das er ausweiche, dann ist das m.E. nur fahrlässigkeit. ob grob oder leicht ist erstmal egal, entscheidend erst auf ebene der strafzumessung.

gehst du mit der lösung mit?

gruss vom

showbee

gehst du mit der lösung mit?

gruss vom

showbee

Jo, einverstanden.

Wir haben uns nun darauf geeinigt, das Folgendes eine vorsätzliche Tötung ist (wenn schwache Nerven, dann lieber nicht lesen… *g*):

Daher nun also exklusiv:

***********************************************************************************************************
* Neuer, spezieller - zugegebenermaßen extrem konstruierter - Fall (diemal mit - das Gericht kann sich freuen - allen wichtigen Fakten):
***********************************************************************************************************

I.
Dem Angeklagten A wird Folgendes zur Last gelegt:

„Am Tage des [Datum] befuhr er mit seinem Lastkraftwagen der Marke MB mit einer baubdg. zul. Höchstgeschw. von 80 km/h und einer zGM über 7,5 t die nicht befestigte, schmale alleeähnliche Landstraße LS mit nicht mehr als einem FS für jede Richtung. Auf Höhe des Kilometers 63 schloss er zu dem langsamer fahrenden Zeugen C in dessen PKW der Marke F auf. Da A seine Ladung - eine Theater-AG-VHS-Kassette vom Zeugen CH., die er dem Zeugen N seit Jahren schuldig geblieben ist… äh…nein…falsch… dringend benötigte Medikamente - pünktlich ans Ziel gebracht werden musste, war er, wie er dem Zeugen D in diesem Moment über sein Mobiltelefon mitteilte, sehr verärgert darüber, dass Straße und gegenläufiger Verkehr, unter anderem auch mehrere hintereinander fahrende Motorradfahrer, über mehrere Minuten keine Überholmöglichkeit boten. Als die Straße dann in eine längere, übersichtliche Geradeausstrecke von mehreren hundert Metern Länge überging, wurde das sichere Überholen jedoch durch den allein fahrenden gegenverkehrenden Radfahrer B situationsbedingt untersagt. Dennoch setzte A, sich des Gegenverkehrs bewusst, zum Überholen an, obwohl er sah, dass die Straße nicht breit genug für die drei Fahrzeuge war und rechtfertigte sein Tun mit den Worten „dieser scheiß Radfahrer, jetzt wo ich überholen will fährt der da und blockiert meine Bahn, ich mach’s jetzt trotzdem, ich will jetzt überholen, hat er eben Pech“, die er deutlich hörbar zu dem Zeugen D über sein Mobiltelefon mitteilte. Der Radfahrer B wurde bei dem Überholvorgang von A überfahren und erlag im Krankenhaus seinen Verletzungen („der Patient liegt in Zimmer 23, 24 und 25A…“).Dennoch setzte A seinen Überholvorgang fort, wobei er auch noch das Auto des Zeugen C streifte. Es entstand Sachschaden in Höhe von 5600 EUR, davon 3000 EUR am PKW des C.
Der Angeklagte wird daher Folgendem beschuldigt: des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Tötung, Sachbeschädigung, unterlassener Hilfeleistung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vergehen gemäß § 5, Absatz 2, 3 und 4 StVO, Verbrechen strafbar gemäß §§ 315c, Absatz 1, Satz 2, Punkt b; 212, Absatz 1; 303, Absatz 1; 323c; 142, Absatz 1, Satz 1 und 5 StGB.“

Und bevor jetzt jemand daherkommt und behauptet, mitgehörte Telefongespräche seien nicht als Beweismittel zulässig (in diesem Falle im Übrigen wohl doch, da der „Mithörer“ der willentliche Empfänger der Erklärungen des A, der Zeuge D, ist. Man kann die Aussage also schon als eine Art empfängergerichtete Absichtserklärung sehen), so behaupte ich eben, A hat diese Äußerungen in einem Geständnis wiederholt und damit zugegeben.

Auf die Zeugen und Angeklagtenvernehmung verzichte ich, sie hätte hier erfahrungsgemäß denselben Inhalt wie die Anklageschrift. Außerdem untersuche ich nur die Kernanklage, nämlich die der vorsätzlichen Tötung nach § 212 StGB

Kommen wir also zum Urteil (einmal vorspulen, bitte):

Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung, in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung, Sachbeschädigung sowie unerlaubtem Entfernens vom Unfallort und wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (siehe auch § 52 StGB). Er wird aufgefordert, den entstandenen Sachschaden zu ersetzen und er trägt die notwendigen Auslagen des Klägers sowie die Kosten des Verfahrens. Sämtliche Fahrerlaubnisse werden ihm entzogen und für eine Dauer von fünf Jahren darf keine neue mehr ausgestellt werden.

Zu den Gründen:

II.
Objektiver Tatbestand:

Der Tod des B ist als direkter Erfolg des Handels von A in Tateinheit mit dem Handeln eingetreten.

Subjektiver Tatbestand:

Unterscheiden wir:

  1. Billigungstheorie: Der Erfolg wird gebilligt. A hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf („scheiß Radfahrer […] hat er halt Pech Pech…“).

  2. Gleichgültigkeitstheorie: Der Erfolgseintritt wird für möglich gehalten, jedoch nicht als Nebenfolge positiv gutgeheißen, daher scheidet der Vorwurf des schweren Vorsatzes hier aus. Allerdings reicht es für die GT., dass der Erfolg bei rücksichtsloser Gleichgültigkeit angenommen wird. Die Frage ist, ob für diese Theorie der subjektive Handlungswille nachgewiesen werden kann. Die Äußerung von A „hat er halt Pech gehabt“ lässt allerdings darauf schließen, dass ihm der rechtwidrige Erfolg zumindest in höchstem Maße gleichgültig ist.

  3. Möglichkeitstheorie: A setzt sich über die Verbotsnorm bewusst hinweg, da er den rechtswidrigen Erfolg als Möglichkeit bewusst wahrnimmt („blockiert der meine Bahn“) und dennoch handelt. Auf das volunative Element wird hier zunächst verzichtet. Als Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit sei hier allerdings zu sagen, dass A den Erfolg bewusst als weitestgehend sicher ansieht und das Gericht davon überzeugt ist, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass er nicht mit B kollidieren würde, da er wusste, dass der Radfahrer sich „auf seiner Bahn“ befand und da er bereits durch Nichtüberholen trotz Motoradgegenverkehrs gezeigt hatte, dass ihm bewusst war, dass auch einspuriger Gegenverkehr den notwendigen Überholabstand unterschreiten lassen würde. Demnach handelte er nach dieser Theorie vorsätzlich.

  4. Wahrscheinlichkeitstheorie: Auf Grund der geringen Breite der Straße sowie seiner Äußerungen ist das Gericht davon überzeugt, dass er den Erfolg aus den in 3. genannten Gründen als sehr wahrscheinlich angesehen hat. Der Vorwurf der bewussten Fahrlässigkeit scheidet hier aus, A handelte vorsätzlich.

  5. Vermeidungstheorie: Obwohl A den Erfolg als sicher ansieht, handelt er nicht auf Vermeidung und ist auch nicht gewillt, so zu handeln. Nur ein durch Einsatz von Mitteln geäußerter Vermeidungswille kann bei als möglich vorgestelltem Taterfolg den Herbeiführungswillen ausschließen. In diesem Falle wäre ein solches Mittel also z.B. der Abbruch des Ü-Vorganges gewesen. Nur bei wenigen Tatmodalitäten ist die aktive Vermeidung denkbar, in diesem Falle aber notwendig. A handelte nach dieser Theorie ebenfalls vorsätzlich.

  6. Kommen wir nun zur Risikotheorie:
    Vorsätzlich handelt, wer sich in voller Kenntnis des mit seiner Handlung verbundenen Risikos dennoch für die Handlung entscheidet, sofern das Risiko von der Rechtsordnung nicht toleriert wird. Das bloße Risiko des einfachen Überholens reicht hier nicht aus. Es muss ein Maß erreicht werden, dass von der RO nicht mehr toleriert wird. Diese liegt vor, da sich A des übermäßig erhöten Risikos voll bewusst war, da er sogar damit rechnete, dass der Erfolg eintritt. A handelte demnach vorsätzlich.

  7. Ernstnahmetheorie: Entsprechend der Voraussetzung für Vorsatz nimmt A den Erfolg sehr wohl für Ernst („hat er Pech gehabt“) und verdrängt ihn nicht als „nur möglich“. A handelte Vorsätzlich.

  8. Objektive Ernstnahmetheorie: Hiernach handelt vorsätzlich, wer eine unerlaubte und unabgeschirmte Gefahr in Gang setzt. Anders als in 7. kommt es hier nicht darauf an, dass er eine erkannte gefahr ernstgenommen hat, sondern, dass er eine ernstzunehmende Gefahr erkannt hat. Der Vorsatz wird hier also bereits durch den objektiven Tatbestand von der Fahrlässigkeit abgegrenzt. A wusste sehr wohl um die ernstzunehmende Gefahr (siehe 3 und 4). Also handelte er auch nach dieser Theorie vorsätzlich.

  9. Stellungnahme:
    Da alle Theorien zum gleichen Ergebnis kommen, kann ihre
    Vorzugswürdigkeit im einzelnen dahinstehen. Auch die
    Hemmschwellenbetrachtung des BGH, der bei Tötungsdelikten die
    Überschreitung hoher moralischer Grenzen fordert, steht dem Ergebnis
    des Eventualvorsatzes auf Seiten des A nicht entgegen: Durch das
    Ausscheren im vollen Bewusstsein, nun wahrscheinlich den B töten zu
    werden, hat A bewusst die Schwelle zur Tötung überschritten. A
    handelte also (bedingt) vorsätzlich. (Hinweis: Bitte an dieser Stelle
    nicht vergessen, dass der § 212 keine „Absicht“ fordert, sondern jede
    Vorsatzform genügen lässt! Der hier ermittelte Eventualvorsatz reicht
    also vollkommen für ein vollendetes Tötungsdelikt aus.)

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken.

IV. Ergebnis
A hat sich des Totschlags ggü. B strafbar gemacht.

Grüße,
Chris

Mir ist zwar Sinn von Posting und Thread unklar, aber ein paar Anmerkungen möchte ich nun entgegen meiner ursprünglichen Absichten doch bringen:

Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung

Da das deinem aufwändig hergeleiteten Ergebnis an sich widerspricht, nehme ich an, es handelt sich um einen Flüchtigkeitsfehler.

Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung, Sachbeschädigung

Das wurde ja nicht geprüft, wäre aber wohl eine Prüfung wert gewesen…

Der Tod des B ist als direkter Erfolg des Handels von A in
Tateinheit mit dem Handeln eingetreten.

Interessanter Satz. Was bedeutet er?

Subjektiver Tatbestand:

Unterscheiden wir:

[An dieser Stelle folgen alle möglichen dolus-eventualis-Theorien]

Die eigentliche Aufgabe dessen, der so einen Fall zu entscheiden hat, ist es eher weniger, die ganzen Theorien aufzuzählen; an dieser Stelle ist nämlich von überragender Bedeutung die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, und die fehlt. Zwar wird die Ansicht des BGH berücksichtigt, dass bei Tötungsdelikten eine viel größere Hemmschwelle vorliegt. Unterschlagen wird aber, welche Konsequenz das Gericht daraus zieht. Es verlangt nämlich eine besonders sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Denn schon wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten, liegt keine Billigung mehr vor. Von einer „besonders sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Einzelfallsumstände“ kann ich hier allerdings nichts erblicken. Und das, obwohl man m.E. auch zu einem ganz anderen Ergebnis kommen könnte. Jedenfalls ist der Satz „Hat er eben Pech gehabt“ kein Beweis dafür, dass der Täter nicht doch auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges vertraut hat. Der Satz klingt in meinen Ohren eher wie: „Wenn es dann doch passiert [was ich aber nicht glaube], dann hat er eben Pech gehabt.“ Das mag ein Grenzfall sein, aber eben darum wird ja auch die besonders sorgfältige Prüfung verlangt.

handelte also (bedingt) vorsätzlich. (Hinweis: Bitte an dieser
Stelle
nicht vergessen, dass der § 212 keine „Absicht“ fordert,
sondern jede
Vorsatzform genügen lässt!

Dieser „Hinweis“ hätte eigentlich Teil der Subsumtion werden sollen. Man hätte also an den Anfang der Vorsatzprüfung schreiben müssen, dass dolus eventualis die hinreichende Vorsatzform ist.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken.

Sehe ich anders. Zunächst hätte man in der Rechtswidrigkeitsprüfung § 34 StGB zumindest erwähnen können. Wir reden hier ja von „wichtigen Medikamenten“. Des Weiteren hätte die Schuldfrage unter Berücksichtigung von § 35 StGB geprüft werden müssen. Dazu gibt der Sachverhalt freilich nicht viel her: Für wen sind denn die Medikamente? Eine nahe stehende Person? Wie wichtig sind sie? Etwa lebenswichtig? Es geht mir nicht darum, ein bestimmtes Ergebnis zu propagieren; aber § 35 StGB als nicht einschlägig zu betrachten, bedarf schon einer gewissen Argumentation (ich wüsste spontan gar nicht, an welcher Stelle ich da ansetzen würde). Und da sprichst du davon, es würde „keine Bedenken“ geben…?

Levay

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Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung

Da das deinem aufwändig hergeleiteten Ergebnis an sich
widerspricht, nehme ich an, es handelt sich um einen
Flüchtigkeitsfehler.

Jap.

Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung, Sachbeschädigung

Das wurde ja nicht geprüft, wäre aber wohl eine Prüfung wert
gewesen…

Stimmt. Aber es ging in diesem Falle nur um die vorsätzliche Tötung.

Der Tod des B ist als direkter Erfolg des Handels von A in
Tateinheit mit dem Handeln eingetreten.

Interessanter Satz. Was bedeutet er?

Der Satz ist ein weiterer Flüchtigkeitsfehler (lag an der Uhrzeit *g*) und bedeutet: „Der tatbestandliche Erfolg ist mit dem Tode des B eingetreten. Hierfür war As Handlung kausal, der Erfolg ist ihm auch zurechenbar.“

Dieser „Hinweis“ hätte eigentlich Teil der Subsumtion werden
sollen. Man hätte also an den Anfang der Vorsatzprüfung
schreiben müssen, dass dolus eventualis die hinreichende
Vorsatzform ist.

Okay.

Sehe ich anders. Zunächst hätte man in der
Rechtswidrigkeitsprüfung § 34 StGB zumindest erwähnen können.
Wir reden hier ja von „wichtigen Medikamenten“. Des Weiteren
hätte die Schuldfrage unter Berücksichtigung von § 35 StGB
geprüft werden müssen. Dazu gibt der Sachverhalt freilich
nicht viel her: Für wen sind denn die Medikamente? Eine nahe
stehende Person? Wie wichtig sind sie? Etwa lebenswichtig? Es
geht mir nicht darum, ein bestimmtes Ergebnis zu propagieren;
aber § 35 StGB als nicht einschlägig zu betrachten, bedarf
schon einer gewissen Argumentation (ich wüsste spontan gar
nicht, an welcher Stelle ich da ansetzen würde). Und da
sprichst du davon, es würde „keine Bedenken“ geben…?

Im Wesentlichen hast du Recht. Allerdings sollte dies auch kein Fall sein, der ernsthaft behandelt wird, sondern eher einer, bei dem ein Zivilrechts-Nebenfach-Student einem Nicht-Jura-Studenten zeigen wollte, wie es in etwa aussehen können, wenn jemand im Straßenverkehr beim Überholen einen Unfall verursacht und dann Gründe für vorsätzliche Tötung vorliegen könnten. Das die Prüfung der Gründe nicht ausreichend ist, ist mir bewusst.

Danke allerdinsg für diese genaue Analyse, hätte nicht gedacht, dass das jemand komplett lesen würde. :wink:

Gruß,
Christoph