gehst du mit der lösung mit?
gruss vom
showbee
Jo, einverstanden.
Wir haben uns nun darauf geeinigt, das Folgendes eine vorsätzliche Tötung ist (wenn schwache Nerven, dann lieber nicht lesen… *g*):
Daher nun also exklusiv:
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* Neuer, spezieller - zugegebenermaßen extrem konstruierter - Fall (diemal mit - das Gericht kann sich freuen - allen wichtigen Fakten):
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I.
Dem Angeklagten A wird Folgendes zur Last gelegt:
„Am Tage des [Datum] befuhr er mit seinem Lastkraftwagen der Marke MB mit einer baubdg. zul. Höchstgeschw. von 80 km/h und einer zGM über 7,5 t die nicht befestigte, schmale alleeähnliche Landstraße LS mit nicht mehr als einem FS für jede Richtung. Auf Höhe des Kilometers 63 schloss er zu dem langsamer fahrenden Zeugen C in dessen PKW der Marke F auf. Da A seine Ladung - eine Theater-AG-VHS-Kassette vom Zeugen CH., die er dem Zeugen N seit Jahren schuldig geblieben ist… äh…nein…falsch… dringend benötigte Medikamente - pünktlich ans Ziel gebracht werden musste, war er, wie er dem Zeugen D in diesem Moment über sein Mobiltelefon mitteilte, sehr verärgert darüber, dass Straße und gegenläufiger Verkehr, unter anderem auch mehrere hintereinander fahrende Motorradfahrer, über mehrere Minuten keine Überholmöglichkeit boten. Als die Straße dann in eine längere, übersichtliche Geradeausstrecke von mehreren hundert Metern Länge überging, wurde das sichere Überholen jedoch durch den allein fahrenden gegenverkehrenden Radfahrer B situationsbedingt untersagt. Dennoch setzte A, sich des Gegenverkehrs bewusst, zum Überholen an, obwohl er sah, dass die Straße nicht breit genug für die drei Fahrzeuge war und rechtfertigte sein Tun mit den Worten „dieser scheiß Radfahrer, jetzt wo ich überholen will fährt der da und blockiert meine Bahn, ich mach’s jetzt trotzdem, ich will jetzt überholen, hat er eben Pech“, die er deutlich hörbar zu dem Zeugen D über sein Mobiltelefon mitteilte. Der Radfahrer B wurde bei dem Überholvorgang von A überfahren und erlag im Krankenhaus seinen Verletzungen („der Patient liegt in Zimmer 23, 24 und 25A…“).Dennoch setzte A seinen Überholvorgang fort, wobei er auch noch das Auto des Zeugen C streifte. Es entstand Sachschaden in Höhe von 5600 EUR, davon 3000 EUR am PKW des C.
Der Angeklagte wird daher Folgendem beschuldigt: des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Tötung, Sachbeschädigung, unterlassener Hilfeleistung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vergehen gemäß § 5, Absatz 2, 3 und 4 StVO, Verbrechen strafbar gemäß §§ 315c, Absatz 1, Satz 2, Punkt b; 212, Absatz 1; 303, Absatz 1; 323c; 142, Absatz 1, Satz 1 und 5 StGB.“
Und bevor jetzt jemand daherkommt und behauptet, mitgehörte Telefongespräche seien nicht als Beweismittel zulässig (in diesem Falle im Übrigen wohl doch, da der „Mithörer“ der willentliche Empfänger der Erklärungen des A, der Zeuge D, ist. Man kann die Aussage also schon als eine Art empfängergerichtete Absichtserklärung sehen), so behaupte ich eben, A hat diese Äußerungen in einem Geständnis wiederholt und damit zugegeben.
Auf die Zeugen und Angeklagtenvernehmung verzichte ich, sie hätte hier erfahrungsgemäß denselben Inhalt wie die Anklageschrift. Außerdem untersuche ich nur die Kernanklage, nämlich die der vorsätzlichen Tötung nach § 212 StGB
Kommen wir also zum Urteil (einmal vorspulen, bitte):
Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung, in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung, Sachbeschädigung sowie unerlaubtem Entfernens vom Unfallort und wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (siehe auch § 52 StGB). Er wird aufgefordert, den entstandenen Sachschaden zu ersetzen und er trägt die notwendigen Auslagen des Klägers sowie die Kosten des Verfahrens. Sämtliche Fahrerlaubnisse werden ihm entzogen und für eine Dauer von fünf Jahren darf keine neue mehr ausgestellt werden.
Zu den Gründen:
II.
Objektiver Tatbestand:
Der Tod des B ist als direkter Erfolg des Handels von A in Tateinheit mit dem Handeln eingetreten.
Subjektiver Tatbestand:
Unterscheiden wir:
-
Billigungstheorie: Der Erfolg wird gebilligt. A hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf („scheiß Radfahrer […] hat er halt Pech Pech…“).
-
Gleichgültigkeitstheorie: Der Erfolgseintritt wird für möglich gehalten, jedoch nicht als Nebenfolge positiv gutgeheißen, daher scheidet der Vorwurf des schweren Vorsatzes hier aus. Allerdings reicht es für die GT., dass der Erfolg bei rücksichtsloser Gleichgültigkeit angenommen wird. Die Frage ist, ob für diese Theorie der subjektive Handlungswille nachgewiesen werden kann. Die Äußerung von A „hat er halt Pech gehabt“ lässt allerdings darauf schließen, dass ihm der rechtwidrige Erfolg zumindest in höchstem Maße gleichgültig ist.
-
Möglichkeitstheorie: A setzt sich über die Verbotsnorm bewusst hinweg, da er den rechtswidrigen Erfolg als Möglichkeit bewusst wahrnimmt („blockiert der meine Bahn“) und dennoch handelt. Auf das volunative Element wird hier zunächst verzichtet. Als Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit sei hier allerdings zu sagen, dass A den Erfolg bewusst als weitestgehend sicher ansieht und das Gericht davon überzeugt ist, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass er nicht mit B kollidieren würde, da er wusste, dass der Radfahrer sich „auf seiner Bahn“ befand und da er bereits durch Nichtüberholen trotz Motoradgegenverkehrs gezeigt hatte, dass ihm bewusst war, dass auch einspuriger Gegenverkehr den notwendigen Überholabstand unterschreiten lassen würde. Demnach handelte er nach dieser Theorie vorsätzlich.
-
Wahrscheinlichkeitstheorie: Auf Grund der geringen Breite der Straße sowie seiner Äußerungen ist das Gericht davon überzeugt, dass er den Erfolg aus den in 3. genannten Gründen als sehr wahrscheinlich angesehen hat. Der Vorwurf der bewussten Fahrlässigkeit scheidet hier aus, A handelte vorsätzlich.
-
Vermeidungstheorie: Obwohl A den Erfolg als sicher ansieht, handelt er nicht auf Vermeidung und ist auch nicht gewillt, so zu handeln. Nur ein durch Einsatz von Mitteln geäußerter Vermeidungswille kann bei als möglich vorgestelltem Taterfolg den Herbeiführungswillen ausschließen. In diesem Falle wäre ein solches Mittel also z.B. der Abbruch des Ü-Vorganges gewesen. Nur bei wenigen Tatmodalitäten ist die aktive Vermeidung denkbar, in diesem Falle aber notwendig. A handelte nach dieser Theorie ebenfalls vorsätzlich.
-
Kommen wir nun zur Risikotheorie:
Vorsätzlich handelt, wer sich in voller Kenntnis des mit seiner Handlung verbundenen Risikos dennoch für die Handlung entscheidet, sofern das Risiko von der Rechtsordnung nicht toleriert wird. Das bloße Risiko des einfachen Überholens reicht hier nicht aus. Es muss ein Maß erreicht werden, dass von der RO nicht mehr toleriert wird. Diese liegt vor, da sich A des übermäßig erhöten Risikos voll bewusst war, da er sogar damit rechnete, dass der Erfolg eintritt. A handelte demnach vorsätzlich.
-
Ernstnahmetheorie: Entsprechend der Voraussetzung für Vorsatz nimmt A den Erfolg sehr wohl für Ernst („hat er Pech gehabt“) und verdrängt ihn nicht als „nur möglich“. A handelte Vorsätzlich.
-
Objektive Ernstnahmetheorie: Hiernach handelt vorsätzlich, wer eine unerlaubte und unabgeschirmte Gefahr in Gang setzt. Anders als in 7. kommt es hier nicht darauf an, dass er eine erkannte gefahr ernstgenommen hat, sondern, dass er eine ernstzunehmende Gefahr erkannt hat. Der Vorsatz wird hier also bereits durch den objektiven Tatbestand von der Fahrlässigkeit abgegrenzt. A wusste sehr wohl um die ernstzunehmende Gefahr (siehe 3 und 4). Also handelte er auch nach dieser Theorie vorsätzlich.
-
Stellungnahme:
Da alle Theorien zum gleichen Ergebnis kommen, kann ihre
Vorzugswürdigkeit im einzelnen dahinstehen. Auch die
Hemmschwellenbetrachtung des BGH, der bei Tötungsdelikten die
Überschreitung hoher moralischer Grenzen fordert, steht dem Ergebnis
des Eventualvorsatzes auf Seiten des A nicht entgegen: Durch das
Ausscheren im vollen Bewusstsein, nun wahrscheinlich den B töten zu
werden, hat A bewusst die Schwelle zur Tötung überschritten. A
handelte also (bedingt) vorsätzlich. (Hinweis: Bitte an dieser Stelle
nicht vergessen, dass der § 212 keine „Absicht“ fordert, sondern jede
Vorsatzform genügen lässt! Der hier ermittelte Eventualvorsatz reicht
also vollkommen für ein vollendetes Tötungsdelikt aus.)
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken.
IV. Ergebnis
A hat sich des Totschlags ggü. B strafbar gemacht.
Grüße,
Chris