das Presserecht schreibt vor, dass im Impressum Herausgeber und Redakteur genannt werden.
Wenn nun ein Presseobjekt wegen eines groben Vergehens angezeigt oder auf Schadensersatz verklagt wird: Wer haftet denn dann, der Herausgeber oder der Redakteur?
Auch bei WebSite Impressums werden diese Begriffe verwendet. Besonders aus diesem Grund interessiert mich die Antwort auf die Frage.
Wenn nun ein Presseobjekt wegen eines groben Vergehens
angezeigt oder auf Schadensersatz verklagt wird: Wer haftet
denn dann, der Herausgeber oder der Redakteur?
Hi!
Ohne tief in den Gesetzes wühlen zu müssen, nur mal schnell meine persönliche Meinung: Ein Redakteur ist i.d.R. ein angestellter Mitarbeiter einer Publikation. Diese wird vom Herausgeber verbreitet. Er ist also letztendlich für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich.
Im Innenverhältnis „Arbeitgeber Arbeitnehmer“ kann dieser den Redakteur für sein schlampiges Vorgehen haftbar machen, z.B. in Form einer Abmahnung etc.
zunächst einmal haftet der Betreiber der Homepage
(also höchstwahrscheinlich ein Verlag).
Wenn es sich allerdings um Journalistische Beiträge handelt,dann ist
auch der „Chefredakteur/Leiter vom Dienst“ mit verantwortlich…
Handelt es sich um „Online-Zeitungen“ ist sogar der jeweilige Redakteur
(für seine Beiträge) haftbar.
Gleiches gilt übrigens auch für private Homepages,wenn sie einen
„redaktionellen Teil“ aufweisen…also z.B. Vereins-Homepages mit
Artikeln zur letzten Briefttauben-Ausstellung z.B.