Eine Immobilie, die 1951 fertiggestellt und 1981 umgebaut wurde, wurde erst im September 2005 im Auftrag der Stadtverwaltung vermessen.
Folgendes wird vorausgesetzt:
Der Eigentümer, der das Haus im Jahr 1981 umgebaut hat, ist 1989 verstorben. Die Ehefrau des verstorbenen Eigentümer hat das Haus an den Bruder des Verstorbenen verkauft. Dieser widerrum hat das Haus im Jahr 2002 an seinen Sohn übertragen.
Im Jahr 1999/2000 wurde der vorherige Eigentümer von der Stadtverwaltung angeschrieben, dass das Haus noch zu vermessen sei. Dies ist nach 5 Jahren auch geschehen.
Mittlerweile wurde das Haus wie oben erwähnt, an den Sohn im Jahr 2002 übertragen. Dieser wurde von der Stadtverwaltung (neuer Eigentümer war der Stadt bekannt) nicht über die Vermessung informiert. Ohne Wissen des jetzigen Eigentümers wurde das Haus nunmehr vermessen.
Die Kosten dieser Vermessung dürften einige (evtl.) hundert Euro kosten.
Nun die Fragen:
Muss der jetzigen Eigentümer die Kosten für die Vermessung tragen, obwohl dieser hierüber nicht informiert wurde?
Hätte die Stadtverwaltung vor der Vermessung den Eigtümer hierüber informieren müsse?
Darf nach 24 Jahren noch eine Vermessung der Immobilie erfolgen oder „verjährt“ dieses (Gründe, warum erst jetzt vermessen wurde, liegen dem Verfasser dies Textes nicht vor).
Besteht Hoffnung, dass die Rechnung des Stadtverwaltung mit Erfolg angefechtet werden kann? Ggfls. wie?
hängt zwar von Bundesland ab, aber bei der Gebäudevermessung werden alle Länder irgendwo vergleichbar sein…
Muss der jetzigen Eigentümer die Kosten für die Vermessung
tragen, obwohl dieser hierüber nicht informiert wurde?
ja muss er! Die Benachrichtigung von 5 Jahren wird vermutlich nicht mehr zählen. Wenn das Stadtmessungsamt im gesamten Stadtgebiet nachgemessen hat, reicht als Benachrichtigung auch eine kleine Anzeige im Gemeinde-/Stadtblatt. Eine nachträgliche Benachrichtigung (Zettel im Briefkasten/Brief) ist ebenfalls ohne weiteres möglich.
Hätte die Stadtverwaltung vor der Vermessung den Eigtümer
hierüber informieren müsse?
nicht unbedingt. Man sollte zwar, aber eine nachträgliche Benachrichtigung ist ebenfalls drin.
Darf nach 24 Jahren noch eine Vermessung der Immobilie
erfolgen oder „verjährt“ dieses (Gründe, warum erst jetzt
vermessen wurde, liegen dem Verfasser dies Textes nicht vor).
24 Jahre dürften noch kein Problem darstellen. Da gibts zwar ne Grenze (wenn das Gebäude vorher gebaut wurde kostet es nix), aber die dürfte wesentlich früher liegen als 1980
Besteht Hoffnung, dass die Rechnung des Stadtverwaltung mit
Erfolg angefechtet werden kann? Ggfls. wie?
Ich denke nicht. Sinnvoll wäre es einfach mal beim zuständigen Sachbearbeiter nachzufragen, er kann auf alle Fälle die genaue Höhe der Gebühren und die Gesetzesgrundlage nennen…