Bürgerliches Gesetzbuch

Hallo.

Die Bestimmungen des Bürgerliche Gesetzbuches gelten ja für die gesamte Bundesrepublik. Zusätzlich können ja auch die einzelen Länder Gesetze in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen. Wenn ich nun die Bestimmungen über eine bestimmte Materie, z.B. Familienrecht im BGB lese, kann ich dann sicher sein, dass diese Materie erschöpfend im BGB behandelt wird, oder kann es sein, dass die einzelnen Länder die Materie noch mit zusätzlichen Gesetzen genauer regeln? Könnte es theoretisch sein, dass Landesgesetze mit dem Gesetzen des BGB im Widerspruch stehen, oder wird das von einer Behörde (von welcher?) umfassend kontrolliert?

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Hi Martin,

das BGB regelt das Verhältnis der Bürger und ihrer freiwilligen Zusammenschlüsse untereinander. Die Frage, wie das BGB sich zum Ländergesetzgebung verhält, stellt sich so nicht. Da gibt es den schönen Spruch „Bundesrecht bricht Landesrecht“, damit ist aber gemeint, dass das Grundgesetz Richtschnur für die Ländergesetzgebung ist. Das Grundgesetz regelt die Beziehungen zwischen Bürger und Staat, Ländergesetze befassen sich hauptsächlich mit all dem, was Ämter zu tun haben.

Im Rahmen seiner Kompetenzen ist jedes Länderparlament frei in seiner Gesetzgebung. Die Gesetzgebungskompetenzen entsprechen der Aufgabenteilung, wie sie das Grundgesetz festlegt. Dass das nicht immer ohne Knirschen abgeht, zeigt der Begriff „konkurrierende Gesetzgebung“.

Meines Wissens gibt es kein Amt, das die Gesetzgebung auf Konflikte überprüft. Jeder Ministerpräsident beschäftigt natürlich seine Hausjuristen, die die Gesetze wasserdicht machen sollen. Wenn Zweifel bestehen, zieht man halt vor das Verfassungsgericht.

Gruß Ralf

hallo,

nein, das BGB ist bundesrecht (früher reichsrecht) und kann von ländern nicht „überspielt“ werden.

nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hat der Bund "Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. das bürgerliche Recht […]"

nach Art. 72 Abs. 1 GG gilt „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“

da hier bundesrecht schon gilt, kann ein bundesland nicht tätig werden. dieses landesrecht wäre verfassungswidrig, wodurch du schon die nötige instanz erkennen kannst: das bundesverfassungsgericht (sh. Art. 93 GG).

nebenbei ist bestehendes landesrecht auch formell außer kraft getreten, sofern es vorher bestand, so steht es in Art. 55 EG-BGB (Einführungsgesetz BGB): „Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.“

aber: im bereich des unterhaltsrecht haben m.E. die länder die zuständigkeit für festlegung von renten etc.

gruss vom

showbee

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das BGB regelt das Verhältnis der Bürger und ihrer
freiwilligen Zusammenschlüsse untereinander.

Soso. Und was ist dann z.B. das Deliktsrecht? Was hat das denn mit freiwilligem Zusammenschluss zu tun? Das BGB regelt Rechtsverhältnisse der Bürger auf gleicher Ebene, aber „Freiwilligkeit“ ist da als Begriff irgendwie fragwürdig. Auch das Sachenrecht ist ja zwingend und in keinster Weise dispositiv. Wenn ich Eigentümer einer Sache bin, kann ich jeden anderen von deren Nutzung ausschließen. Da kann der andere nicht „freiwillig“ meine Sache einfach benutzen.

Die Frage, wie
das BGB sich zum Ländergesetzgebung verhält, stellt sich so
nicht.

Doch. Man denke nur an das Nachbarrecht, das teilweise im BGB und teilweise in Landesgesetzen geregelt ist. Oder an das Zivilprozessrecht, das zwar nicht im BGB geregelt wird, aber ja eng damit zusammenhängt. Auch hier gibt es landesrechtliche Ergänzungen zur ZPO.

Da gibt es den schönen Spruch „Bundesrecht bricht
Landesrecht“, damit ist aber gemeint, dass das Grundgesetz
Richtschnur für die Ländergesetzgebung ist.

Nein! Damit ist gemeint, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Selbst eine Verordnung würde eine Landesverfassung „brechen“.

Das Grundgesetz
regelt die Beziehungen zwischen Bürger und Staat,

Ach, und das war’s? Und das ganze Staatsorganisationsrecht, was ist damit? Was hat das denn mit den Bürgern zu tun?

Ländergesetze befassen sich hauptsächlich mit all dem, was
Ämter zu tun haben.

Hä?

Levay

nach Art. 72 Abs. 1 GG gilt „Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht
hat.“

Man beachte das Wort „soweit“. Gutes Beispiel ist das Nachbarrecht, das nicht nur im BGB geregelt wird, sondern („soweit“ es dort nicht geregelt wurde) in Landesgesetzen, jedenfalls in einigen Bundesländern (wie z.B. NRW). Man kann eben nicht sagen, dass die Regeln abschließend sind.

Levay

Man beachte das Wort „soweit“.

hi,

mit „nachbarn“ in NRW kenn ich mich nicht aus. ich weiss nur, das kindesunterhaltsregelungen (originäre BGB materie) durch diverse landes-verordnungen geregelt sind. „insoweit“ habe ich versucht eine bsp. für das „soweit“ zu bringen, auch wenn das vielleicht nicht deutlich geworden ist.

gruss vom

showbee

Hallo!

Da gibt es den schönen Spruch „Bundesrecht bricht
Landesrecht“,

Der „Spruch“ findet sich in Art. 31 des Grundgesetzes

damit ist aber gemeint, dass das Grundgesetz
Richtschnur für die Ländergesetzgebung ist.

Das regelt ein anderer Spruch, nämlich der in Art.1 Abs.3 GG. „Bundesrecht bricht Landesrecht“ bedeutet, dass man landesrechtliche Normen nicht beachten muss, sofern sie nicht mit Bundesrecht im Einklang stehen. Wenn es zB im Saarland ein Gesetz gibt, nach dem Mieter von Wohnraum nur mit einer Frist von zwei Jahren kündigen können, so ist das unbeachtlich, denn im BGB ist’s anders geregelt.

Hallo,

zu Art. 31 GG gibt es eine interessante Theorie, die sagt, dass diese Norm völlig ohne Regelungsgehalt ist. Denn jeder Konflikt zwischen Bundes- und gleichlautendem Landesrecht muss automatisch auf einer Verletzung der Gesetzgebungskompetenz durch einen der beiden Gesetzgeber beruhen. Ich habe bisher noch keinen Fall gefunden, der nicht hierauf beruht (habe allerdings auch noch nicht länger drüber nachgedacht).
Gruß,
Dea

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Hallo!

zu Art. 31 GG gibt es eine interessante Theorie, die sagt,
dass diese Norm völlig ohne Regelungsgehalt ist. Denn jeder
Konflikt zwischen Bundes- und gleichlautendem Landesrecht muss
automatisch auf einer Verletzung der Gesetzgebungskompetenz
durch einen der beiden Gesetzgeber beruhen. Ich habe bisher
noch keinen Fall gefunden, der nicht hierauf beruht (habe
allerdings auch noch nicht länger drüber nachgedacht).

Das ist genau der Grund, warum das österreichische Verfassungsrecht den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht kennt! Sobald ein solch ein Konflikt auftaucht, ist eines der beiden Gesetze verfassungswidrig - solange ein Gesetz aber durch den VfGH noch nicht aufgehoben wurde gelten die üblichen materiellen Derogationsregeln.

Gruß
Tom

ZPO - öffentliches Recht
Hallo!

Das Zivilprozessrecht gehört zum öffentlichen Recht. Im Übrigen gebe ich dir aber recht.

Gruß
Tom

Das Zivilprozessrecht gehört zum öffentlichen Recht. Im
Übrigen gebe ich dir aber recht.

Na ja, Tom, das mag ja streng genommen richtig sein; daran zeigt sich aber doch nur wieder, wie schwierig und „unsinnig“ die Abgrenzung im Zweifelsfall sein kann. Auch Strafrecht ist streng genommen öffentliches Recht… Und was ist eigentlich Handels- und Gesellschaftsrecht? Jeder wird es zum Zivilrecht rechnen, aber es hat Elemente des öffentlichen Rechts…

Levay

Hallo Tom,
nur so eine Überlegung: Weder die Interessens- noch die Subordinationstheorie, auch nicht die Subjekts- und schon gar nicht die Zuständigkeitstheorie bietet m.E. Anhaltspunkte, die ZPO zum öR zu zählen. Auch der Umstand, dass die ZPO und die JN den Parteien weitgehende verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten einräumen, spricht m.E. gegen öR (ich denke z.B. an Zuständigkeitsvereinbarungen oder Außerstreitstellungen, was ja in das imperium betreffenden Verfahrensvorschriften unzulässig ist). Müßte im Hinblick auf die materielle Gewaltentrennung das jeweilige Verfahrensrecht nicht das systematische Schicksal der entsprechenden materiell-rechtlichen Normen teilen? Oder stellt das Verfahrensrecht nicht vielmehr eine Normengruppe sui generis dar?
Grüße, Peter

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Interessante Einwände. Was die Theorien angeht, die du auflistet, ist aber festzuhalten, dass eh keine einzige Theorie in allen Fällen zum „richtigen“ Ergebnis führt (richtig im Sinne von: das würde allgemein so anerkannt).

Trotz der weitgehenden Gestaltungsfreiheit von Prozessparteien habe ich allerdings kein großes Problem damit, Zivilprozessrecht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Denn es bleibt am Ende die Tatsache, dass der Staat kraft hoheitlicher Autorität verbindliche Entscheidungen trifft. Der Bürger begehrt nur eine entsprechende Entscheidung. So wie auch regelmäßig im Verwaltungsrecht.

Levay

hi,

m.E. war der satz für die zeit 1949-x gedacht. hier wurden aus früheren reichszeiten viele landesgesetze beibehalten und nur winzige veränderungen gemacht (weg mit dem gesunden volksempfinden etc.).

die bundesländer behielten diese landesgesetze mit regelungsinhalt xyz bei. nun kam der verfassungsgeber und sagte:

a) neue gesetze nur nach diesen und jenen kompetenzverteilungen
b) für den alten schmarn: bundesrecht bricht landesrecht

immerhin konnte der kompetenzkatalog (GG-neu) nun dem bund kompetenzen gegeben haben, die vorher im reich landeskompetenz waren, dennoch musste das neue bundesrecht ja durchsetzbar sein, also brauchte man den „tie-breaker“…

gruss vom

showbee

Hallo Levay!

Interessante Einwände. Was die Theorien angeht, die du
auflistet, ist aber festzuhalten, dass eh keine einzige
Theorie in allen Fällen zum „richtigen“ Ergebnis führt
(richtig im Sinne von: das würde allgemein so anerkannt).

Ich stimme dir zu, dass keine diese Theorien für sich zur Abgrenzung hinreichend geeignet ist. Aber auch eine beliebige Kombination dieser verschiedenen Theorien brächte nicht das Ergebnis, dass die ZPO zum öR zu zählen sei, auch keine andere mir bekannte Abgrenzung oder Definition des öR.

Trotz der weitgehenden Gestaltungsfreiheit von Prozessparteien
habe ich allerdings kein großes Problem damit,
Zivilprozessrecht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
Denn es bleibt am Ende die Tatsache, dass der Staat kraft
hoheitlicher Autorität verbindliche Entscheidungen trifft. Der
Bürger begehrt nur eine entsprechende Entscheidung. So wie
auch regelmäßig im Verwaltungsrecht.

Dem könnte man entgegnen, dass auch im Privatrecht der „Staat“ (vielleicht besser: der Gesetzgeber) Vorschriften aufstellt, die nur teilweise dispositiv sind und an die sich die Rechtssubjekte, wollen sie rechtsgültig agieren, zu halten haben.
Allerdings dürfte sich die praktische Auswirkung der Frage, ob die ZPO öffentliches Recht oder Privatrecht ist, in Grenzen halten, es könnte vielleicht bei bestimmten Interpetationsfragen, Begriffs- und/oder Interessensjurisprudenz und solchen Dingen eine Rolle spielen.
Mir persönlich ist das Verfahrensrecht als „Recht sui generis“ am sympathischsten.
Grüße, Peter

Hallo,

das scheint gar nicht mal so weit hergeholt zu sein. Gute Idee :wink:
Dea

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Hallo!

Im Allgemeinen gebe ich dir durchaus recht, wie schwierig die Abgrenzung manchmal sein kann, sie ist aber nicht unsinnig, sondern wichtig. In Österreich gab es z.B. die Diskussion, ob der Kostenersatzanspruch nach der ZPO ein zivilprozessrechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher Anspruch ist (so war früher in Österreich die hM und Jud) oder ob es sich um einen in der ZPO verankerten zivilrechtlichen (Neben)anspruch handelt. Wesentliche Konsequenz: im ersteren Falle würde Art. 6 EMRK nicht gelten, im zweiten schon. Die österreichische Qualifikation des Anspruches als zivilprozessualer Anspruch (und damit als öffentlich-rechtlicher Anspruch) hatte zur Konsequenz, dass im Kostenrekursverfahren (also wenn eine der Parteien ein Rechtsmittel gegen den Kostenzuspruch des Urteiles erhebt) der Rekursgegner nicht gehört wurde (das Recht auf rechtliches Gehör des Art. 6 EMRK gilt ja nur für die Absprache über „civil rights“). Diese Sicht führte dann schlussendlich im Jahr 2001 zu einer Verurteilung durch den EGMR in Straßburg, weil dieser eben der Ansicht war, dass es sich sehr wohl um einen zivilrechtlichen und nicht zivilprozessualen Anspruch handle. (Überraschenderweise hat der Gesetzgeber in Österreich sofort reagiert und die ZPO angepasst - normalerweise lässt man sich ja lieber mehrmals verurteilen, bevor man irgendetwas tut).

Beim selbst Zivilprozessrecht handelt es sich um keinen Zweifelsfall - denn genau diese Unterscheidung macht den Unterschied des kodifizierten Privatrechtes zum aktionenrechtlichen Denken des corpus iuris civilis aus.

Gruß
Tom

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Hallo!

Nein, man muss klar sagen: alle Prozessrechte sind öffentliches Recht. Das ist logisch und auch unstrittig.

Beispiel:
Wenn ein Richter ein Urteil fällt, dann handelt es sich dabei um eine einseitige hoheitliche an individuelle Personen gerichtete Rechtsnorm (eine Individualnorm - im Unterschied z.B. zu Gesetz und Verordnung als generelle Normen). Eine einseitige hoheitliche Anordnung also - das ist ganz klassisch öffentliches Recht.

Gruß
Tom

Hallo Tom,
nach der prozessrechtlichen Rechtskrafttheorie greift das rechtskräftige Zivilurteil nicht in die materielle Rechtslage ein, sondern wirkt nur deklarativ (und besitzt Einmaligkeitswirkung). Gesetze und Verordnungen gestalten hingegen (subjektive) Rechte, und auch der Bescheid kann deklarativen, aber auch konstitutiven Inhalt haben. Weiters: während eine „Vollstreckung“ des Urteils wieder im Ermessen der obsiegenden Partei steht und es ihr freisteht, was sie mit dem Urteil anfängt, kommen beim Bescheid nach Rechtskraft die zwingenden Vollstreckungsvorschriften (VVG, AbgEO etc.) zum Zug. Urteil und öffentlich-rechtlicher Bescheid/Gesetz/Verordnung unterscheiden sich also durchaus, und ich würde das Zivilurteil in diesem Sinne nicht unbedingt als Individualnorm und auch nicht als hoheitliche Anordnung bezeichnen. Ich bin daher weiterhin der Ansicht, dass das Prozessrecht nicht generell öffentliches Recht ist, und wenn diese Frage bis jetzt unstrittig beantwortet wurde, nun gut, dann mache ich sie halt wieder strittig :smile:
Grüße, Peter
PS: Als Jurist teilst du vermutlich meine Erfahrung, dass Logik kein juristisches Kriterium ist :wink:

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Hallo!

nach der prozessrechtlichen Rechtskrafttheorie greift das
rechtskräftige Zivilurteil nicht in die materielle Rechtslage
ein, sondern wirkt nur deklarativ (und besitzt
Einmaligkeitswirkung).

Also ich gebe zu, ich habe jetzt nicht auswendig den Überblick über die Rechtskrafttheorien, die es gibt. Das ist aber auch gar nicht relevant und aus deinen eigenen Behauptungen ergibt sich logisch, dass das Zivilprozessrecht kein Privatrecht sein kann.
Jedenfalls hat ein Urteil eine formelle und eine materielle Rechtskraft, denn die von dir zitierte Einmaligkeitswirkung ist eine Folge der materiellen Rechtskraft des Urteiles. Eine weitere Folge ist die Bindungswirkung für andere Behörden.

Gesetze und Verordnungen gestalten
hingegen (subjektive) Rechte

Nein, da muss ich widersprechen. Sie stellen objektives Recht dar, welches zum Teil subjektive Rechte verschafft. Gesetze und Verordnungen sind einseitige hoheitliche Verhaltensanordnungen an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis - also generelle Normen (das ist der Unterschied zu Bescheid und Urteil), wobei Gesetze von der Legislative und Verordnungen von der Exekutive erlassen werden (materiell gesehen ist sowohl Gesetz und Verordnung ein Gesetz). (Anm. für die Deutschen hier: die Unterscheidung Allgemeinverfügung und Verordnung kennt das österreichische Recht nicht.) Teilweise verschafft das objektive Recht den Rechtssubjekten subjektive Rechte, also einen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten. Also z.B. die Rechtsfahrordnung der StVO ist ausschließlich objektives Recht - also Autofahrer A hat kein subjektives Recht darauf, dass Autofahrer B auch rechts fährt - klar, er darf zwar darauf vertrauen, aber er kann nicht beantragen, dass der Autofahrer B bescheidmäßig dazu verpflichtet wird, rechts zu fahren. Der Autofahrer A hat aber z.B. ein subjektives Recht darauf, dass ihm entgegen dem Gesetz der Führerschein nicht entzogen wird - ein so ein subjektives (öffentliches) Recht kann er auch im (Verwaltungs)Verfahren geltend machen und kriegt darüber einen Bescheid.

Genausogut hat jeder Österreicher das subjektive (öffentliche) Recht auf Ausstellung eines Reisepasses und kriegt darüber einen Bescheid.

Ein Verkäufer hat auch gegen den Käufer den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, das ist ein subjektives (privates) Recht - dieses macht er im (Zivil)Verfahren geltend und kriegt ein Urteil.

Das heißt die Unterscheidung objektives und subjektives Recht bedeutet nur, dass ein subjektives Recht jemandem einen individuellen Anspruch gegen Jemanden verschafft (daher geht es übrigens in allen Verfahrensrechten ausschließlich um subjektive Rechte - nur diese können Verfahrensparteien geltend machen).

, und auch der Bescheid kann

deklarativen, aber auch konstitutiven Inhalt haben.

Auch da widerspreche ich: der Unterschied zwischen Gesetz/Verordnung auf der einen Seite und Urteil/Beschluss/Bescheid auf der anderen Seite liegt nur darin, dass das Gesetz eine generelle Norm ist, also an einen nach Gattungsmerkmalen gerichteten Personenkreis und das Urteil/Beschluss/Bescheid an einen individuellen Adressatenkreis gerichtet ist. Im Urteil steht dann z.B.: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 100,- Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.“ Das ist eine hoheitliche Verhaltensanordnung konkret an die beklagte Partei und verschafft der klagenden Partei ein subjektives Recht auf Zahlung (!), welches im Exekutionsverfahren auch durchgesetzt werden kann. Es mag jetzt durchaus sein, dass sich an der tatsächlichen materiellen Rechtslage nichts ändert - das ist aber egal. Wäre dieses Urteil rechtlich falsch, aber rechtskräftig, dann verschafft es dem Kläger trotzdem diesen subjektiven Anspruch, dem der beklagte die Rechtswidrigkeit des Urteiles nicht (!) entgegen halten kann. Das kann aber nur dann sein, wenn das Urteil eine eigene hoheitliche Rechtsquelle ist - und genau das ist es.

Im Übrigen gibt es:

Leistungsurteile (das ist das Beispiel oben)
Rechtsgestaltungsurteile (z.B. ein Scheidungsurteil - selbstverständlich wird mit so einem Urteil konsitutiv (!) die Ehe geschieden)
Feststellungsurteile

Genau das gleiche gilt für Beschluss (im Außerstreitverfahren) und Bescheid (im Verwaltungsverfahren). Bescheid und Urteil unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Bescheid von eine Verwaltungsbehörde und ein Urteil vom Gericht erlassen wird - sonst ist es eigentlich die gleiche Individualnorm.

Weiters:

während eine „Vollstreckung“ des Urteils wieder im Ermessen
der obsiegenden Partei steht und es ihr freisteht, was sie mit
dem Urteil anfängt, kommen beim Bescheid nach Rechtskraft die
zwingenden Vollstreckungsvorschriften (VVG, AbgEO etc.) zum
Zug.

Das ändert nichts an dem oben gesagten. In einem Fall gilt das Offizialprinzip im anderen nicht, es sind auch unterschiedliche Personen berechtigt - daher trägt dies zur Unterscheidung zwischen öffentlichem und Privatrecht nicht bei. Es gibt aber auch im Zivilprozessrecht amtswegiges Vorgehen - im Außerstreitverfahren ist das z.B. völlig normal und trotzdem geht es um Zivilrecht. Also z.B. im Kindschaftsrecht kann das Gericht amtswegig ein Verfahren einleiten, die Obsorgeregelung ändern und dann gleich über das Exekutionsverfahren diese auch durchsetzen. Das sind rein zivilrechtliche Entscheidungen und trotzdem alles offiziell. Aber auch im streitigen Verfahren gibt es das (z.B. die Möglichkeit von Verbandsklagen durch öffentlich rechtliche Einrichtungen). Die Unterscheidung, die du hier beschreibst ist die Unterscheidung, ob eine staatliche Behörde amtswegig ein Recht durchsetzt oder nicht - diese Unterscheidung ist zwar meistens, aber eben nicht immer Deckungsgleich mit der Unterscheidung Zivilprozessrecht und andere Verfahrensrechte.

Urteil und öffentlich-rechtlicher
Bescheid/Gesetz/Verordnung unterscheiden sich also durchaus,
und ich würde das Zivilurteil in diesem Sinne nicht unbedingt
als Individualnorm und auch nicht als hoheitliche Anordnung
bezeichnen.

Wie gesagt: was soll ein Zivilurteil sonst sein, als eine hoheitliche Anordnung? Wenn es keine hoheitliche Anordnung wäre, dann wäre es völlig wertlos und könnte insb. nicht gegen den Willen des anderen zwangsweise durchgesetzt werden.

Ich bin daher weiterhin der Ansicht, dass das
Prozessrecht nicht generell öffentliches Recht ist, und wenn
diese Frage bis jetzt unstrittig beantwortet wurde, nun gut,
dann mache ich sie halt wieder strittig :smile:
PS: Als Jurist teilst du vermutlich meine Erfahrung, dass
Logik kein juristisches Kriterium ist :wink:

Nein, diese Erfahrung teile ich nicht. Es gibt unlogische Regelungen, die aber meistens gleichzeitig auch vom rechtswissenschaftlichen Standpunkt her schwach sind. Dass das Prozessrecht öffentliches Recht ist ist völlig logisch. Im Zivilprozessrecht ist vereinfacht gesagt geregelt, wie das Gericht zu einem Urteil kommt - und das ist nichteinmal ein Randbereich des öffentlichen Rechts, das ist der Kernbereich.

Gruß
Tom