Wo Testament öffentlich hinterlegen ?

Hallo,

Ich habe mal gehört dass man ein Testament auch öffentlich hinterlegen kann.
Stimmt das ?
Wenn ja, wo und kostet das etwas ?

Danke ! Paul

hi,

Wenn ja, wo und kostet das etwas ?

das geht beim notar: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2232.html

„Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.“

dafür bekommt der notar:

http://www.bnotk.de/Texte_Berufsrecht/KostO/kostenor…

„Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.“

m.E. ist bei testamentden der geschäftswert immer 3.000 EUR (irgendwo mal gehört), dann wären das 26 EUR…

näheres erklärt der notar „um die ecke“ bestimmt gerne.

gruss vom

showbee

Hi!
Das geht auch mit dem eigenhändigen Testament, das ohne Notar errichtet wird. Das Testament kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden. Die Hinterlegungsgebühr richtet sich nach dem Wert des Vermögens und beträgt gemäß § 101 KostO ein Viertel der Gebühr nach der Anlage zu § 32 KostO:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kosto/index…
also z.B. Wert des Vermögens € 29.000 = 90:4 = € 22,50
Grüße, Peter

Hallo,

das ist nur ein Teil der Wahrheit: Natürlich kann ich zum Notar gehen, dort ein Testament errichten und es dann vom Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes geben. Ich kann aber durchaus auch mit meinem handschriftlichen Testament direkt zum Nachlassgericht gehen und es dort gegen Zahlung einer Gebühr und Aushändigung eines Hinterlegungsscheins abgeben. D.h. eine Hinterlegung beim Nachlassgericht ist auch ohne Notar möglich.

BTW: Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass private Testamente üblicherweise das Papier nicht wert sind auf dem sie stehen. D.h. professionelle Beratung ist so oder so dringend angeraten!

Gruß vom Wiz

dem Wert des Vermögens und beträgt gemäß § 101 KostO ein
Viertel der Gebühr nach der Anlage zu § 32 KostO:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kosto/index…
also z.B. Wert des Vermögens € 29.000 = 90:4 = € 22,50

OK, aber wie wird der Wert ermittelt ?
zB „ich vermache ALLES“ an… kann man das dann selbst schätzen ?
(meine VanGogh Sammlung ist XX Euro wert…)
Der Wert zum Zeitpunkt der Errichtung, nehme ich an ??
Paul

OK, aber wie wird der Wert ermittelt ?
zB „ich vermache ALLES“ an… kann man das dann selbst
schätzen ?
(meine VanGogh Sammlung ist XX Euro wert…)
Der Wert zum Zeitpunkt der Errichtung, nehme ich an ??
Paul

Hallo,
der Gebührenberechnung ist der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen. Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zugrunde zu legen. Eine VanGogh-Sammlung wird man wohl von einem Sachverständigen schätzen lassen.
Grüße, Peter

BTW: Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass private
Testamente üblicherweise das Papier nicht wert sind auf dem
sie stehen. D.h. professionelle Beratung ist so oder so
dringend angeraten!

Warum ?
Weil Teile ungültig sein können ?
zB „ich vermache die Hundehütte meinem Hund“
OK, gilt für diese Gegenstände dann die gesetzliche Erbfolge oder wird deshalb das ganze Testament ungültig ?

BTW
Ich nehme an bei der Hundehüttensache müsste man schreiben „ich vermache die Hundehütte Hernn X der sie meinem Hund zur Verfügung zu stellen hat. Dafür erhält Herr X eine Aufwandsentschädigung“
oder so… ?

BTW 2
Kann man in seinem Testament auch festlegen dass Herr X das Vermögen treuhänderisch verwalten soll um daraus den Unterhalt für den Hund zu bestreiten ?
Und könnte man weiter festlegen dass nach dem Ableben des Hundes der Tierschutzverein das Geld erhält ?

Paul

BTW: Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass private
Testamente üblicherweise das Papier nicht wert sind auf dem
sie stehen. D.h. professionelle Beratung ist so oder so
dringend angeraten!

Warum ?
Weil Teile ungültig sein können ?
zB „ich vermache die Hundehütte meinem Hund“
OK, gilt für diese Gegenstände dann die gesetzliche Erbfolge
oder wird deshalb das ganze Testament ungültig ?

genau für solche Fragen ist der RA zuständig

BTW 2
Kann man in seinem Testament auch festlegen dass Herr X das
Vermögen treuhänderisch verwalten soll um daraus den Unterhalt
für den Hund zu bestreiten ?
Und könnte man weiter festlegen dass nach dem Ableben des
Hundes der Tierschutzverein das Geld erhält ?

richtig, die meisten Falklstricke liegen aber im Bereich Pflichtteilanspruch, wenn ein Erbe vor einem verstirbt oder bei geschiedenen Ehen.

Fall: Ehepaar geschieden. Frau nicht wieder verheiratet, vererbt per Testament alles der Tochter (ohne Testament). Autounfall, nachweislich stirbt erst Frau, dann Kind. Folge Ex-Mann erbt alles.

Ciao maxet.

Hallo nochmal,

BTW: Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass private
Testamente üblicherweise das Papier nicht wert sind auf dem
sie stehen. D.h. professionelle Beratung ist so oder so
dringend angeraten!

Warum ?
Weil Teile ungültig sein können ?

Nicht nur Teile, gerne ist es auch mal das ganze Testament. Außerdem werden Testierverbote oft ignoriert, gleiches gilt für Pflichtteile, die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden nicht gesehen und hinterher fällt unnötig viel Erbschaftssteuer an, der Laie denkt nur an die wahrscheinlichste Konstellation der Ablebensreihenfolge und übersieht die Konsequenzen einer anderen Reihenfolge, er vesteht den Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis nicht, er kennt die 1001 Tricks und Kniffe des Fachmanns nicht, …

Das Erbrecht ist eine höchst komplexe Angelegenheit und aus der Praxis kann ich immer wieder nur berichten, dass sich bei mir nahezu wöhentlich Dramen in der Kanzlei abspielen, weil mal wieder ein Hobbyjurist meinte ein besonders pfiffiges, oder auch ganz einfaches „Standardtestament“ aufsetzen zu müssen, und jetzt die Angehörigen vor unüberwindbaren Problemen stehen. Umgekehrt immer wieder gerne der Fall, dass Leute kommen und ein „Standardtestament“ möglichst für umme haben wollen, weil sie ja einen „Standardfall“ haben und es da ja nichts für den Anwalt zu tun gibt, als mal eben schnell ein Formular aus dem PC zu drucken und es zur Unterschrift vorzulegen. Nach ein bis zwei Stunden Beratung mit zwischendurch aschfahler Gesichtsfarbe kommen dann regelmäßig eher zwei als eine Seite Testamentsentwurf dabei raus.

zB „ich vermache die Hundehütte meinem Hund“
OK, gilt für diese Gegenstände dann die gesetzliche Erbfolge
oder wird deshalb das ganze Testament ungültig ?

Da wäre Deutung und Auslegung angesagt, Aber ohne Ankläger auch kein Richter und ohne Kontext auch keine Klärung.

BTW
Ich nehme an bei der Hundehüttensache müsste man schreiben
„ich vermache die Hundehütte Hernn X der sie meinem Hund zur
Verfügung zu stellen hat. Dafür erhält Herr X eine
Aufwandsentschädigung“
oder so… ?

Oder auch anders, …

BTW 2
Kann man in seinem Testament auch festlegen dass Herr X das
Vermögen treuhänderisch verwalten soll um daraus den Unterhalt
für den Hund zu bestreiten ?
Und könnte man weiter festlegen dass nach dem Ableben des
Hundes der Tierschutzverein das Geld erhält ?

Oder auch über Vor-/Nacherbschaft, … (Pflichtteile nicht vergessen!)

Gruß vom Wiz