Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Angenommen, man legt gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein und schreibt einen ausführlichen Text an die Behörde. Dann wird (so wie ich es im Internet gelesen habe) das ganze dem Amtsgericht übergeben und der Richter überprüft die Sache und entscheidet zwischen 3 Fällen:

  1. Der Angeklagte wird freigesprochen, da sein Einspruch berechtigt ist.
  2. Der Angeklagte wird ohne Verfahren verurteilt, da seine Schuld als bewiesen gilt.
  3. Es wird eine Verhandlung angesetzt.
    Ist das soweit richtig? Wenn der Richter jetzt in in Fall 1. oder 2. entscheidet, wie sieht es dann mit den ursprünglichen Kosten des Bußgeldverfahrens aus? Bleiben diese gleich oder kommen neue Gebühren hinzu? Wenn ja, wie hoch sind diese?

Vielen Dank schonmal für die Antworten,

mit freundlichen Grüßen
Benny

hallo,

ein widerspruch gegen einen bußgeldbescheid bekommt erstmal die behörde zur „überdenkung“ der entscheidung. erst wenn gegen den „widerspruchsbescheid“ angegangen werden soll, ist klage geboten. je nach rechtszug ist das dann das amtsgericht, verwaltungsgericht, sozialgericht oder finanzgericht. gerichtsgebühren ergeben sich nach dem gerichtskostengesetz (mal googeln), in den anlagen gibt es tabellen und anhänge zur berechnung…

nebenbei: da du scheinbar nicht die größte ahnung von der klage hast, sollte ggf. ein profi (rechtsanwalt) zu rate gezogen werden, wenn der widerspruchsbescheid auf dem tisch liegt.

gruss vom

showbee

hallo,

ein widerspruch gegen einen bußgeldbescheid bekommt erstmal
die behörde zur „überdenkung“ der entscheidung. erst wenn
gegen den „widerspruchsbescheid“ angegangen werden soll, ist
klage geboten. je nach rechtszug ist das dann das amtsgericht,
verwaltungsgericht, sozialgericht oder finanzgericht.

Hi
Entschuldige showbee,
aber im Bußgeldverfahren heißt das Rechtsmittel „Einspruch“ nicht Widerspruch; es gibt auch keine Widerspruchsbescheid oder so.
Die Behörde prüft, ob der Einspruch ihrer ansicht nach begründet ist und kann das Verfahren einstellen oder weitere Ermittlungen durchführen.
Wenn sie der Ansicht ist, dass der Einspruch (auch nach Ermittlungen) unbegründet ist, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft, die es an das Amtsgericht weiterleitet, wo dann ein Richter dran ist.
Eine „Klage“ ist nicht erforderlich.
Zuständig ist immer das Amtsgericht.

nebenbei: da du scheinbar nicht die größte ahnung von der

klage hast

Du leider nicht vom Bußgeldverfahren :wink:

Gruß
HaWeThie

3 „Gefällt mir“

aber im Bußgeldverfahren heißt das Rechtsmittel „Einspruch“
nicht Widerspruch; es gibt auch keine Widerspruchsbescheid
oder so.

hi,

sorry. war in den letzten tagen tief in verwaltungsprozessrecht eingetaucht… habe irgendwie die art des verfahrens „übersehen“, deswegen ja auch meine aufführung der verschieden spezialgerichtsbarkeiten für verwaltungssachen…

gruss vom

showbee

Hi
ich hab’s geahnt, da ich soooo daneben liegende Antworten von dir nicht gewohnt bin :wink:

CU
HaWeThie

Danke für die Antwort soweit, aber wie sieht es nun mit den Kosten an sich aus? (siehe meine Fragen)

MfG
Benny

Hi
sorry- ist nicht mein Spezialgebiet aber:

  1. Freispruch: keine Kosten für dich - notwendige (!!) Auslagen können
    auf Antrag erstattet werden

  2. Einstellung des Verfahrens: keine Kosten für dich, keine Erstattung
    von Auslagen (egal, ob die Einstellung in der Verhandlung oder vorher erfolgte)

  3. Beschluss (d.h. Entscheidung ohne Verhandlung): Gerichtskosten

  4. Urteil in Hauptverhandlung: Gerichtskosten sowie evtl. Auslagen
    der Zeugen

Gruß
HaweThie