Hallo Experten,
wenn man Künstler oder Fotograf ist und sich einen Künstlernamen zulegen will, mit dem man auch unterschreiben kann, an wen wendet man sich dann? Der Name sollte eingetragen und anerkannt werden…
Habt ihr ne Ahnung?
Gruß
MiND
Hallo Experten,
wenn man Künstler oder Fotograf ist und sich einen Künstlernamen zulegen will, mit dem man auch unterschreiben kann, an wen wendet man sich dann? Der Name sollte eingetragen und anerkannt werden…
Habt ihr ne Ahnung?
Gruß
MiND
Hallo Mind,
die entsprechenden Gesetzes-Texte findest du in
§ 12 BGB und
§ 17 HGB
Danach kann sich jeder einen „Künstlernamen“ zulegen,sofern dieser
Name noch nicht verwendet wird…
(Man sollte allerdinsg schon was „Künstlerisches“ geschaffen haben
…also z.B. Schauspieler sein oder Maler usw. …am Vorteilhaftesten ist es,wenn man Mitglied der KSK ist…) )
mfg
Frank
§ 17 HGB
hi frank,
was soll der denn mit dem künstlernamen zu tun haben? was vielleicht relevanter ist:
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/nam_ndg/gesa…
dazu gibt es dann noch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)“, antrag wäre im einwohnermeldeamt zu stellen.
gruss vom
showbee
Hallo,
der hat sehr viel damit zu tun…
Hier in Deutschland gilt immer noch der REAL-Name als rechtlich relevant…einen „Künstler-Namen“ bekommst du immer nur als „2.Namen“
(oder besser wohl Pseudonym).
Um solch einen „Künstler-Namen“ auch Rechtswirksam zu „schützen“,bedient
man sich des § 17 HGB…
mfg
Frank
Außerdem musst du erst einmal unter deinen Künstlernamen bekannt sein - und zwar überregional und „sehr gut“ bekannt. Sonst könnte ja jeder Seppl um die Ecke kommen und sich jeden Tag einen neuen Namen aussuchen und meinen, dass man nun damit hausieren gehen kann!!!
Also: Erst Heino oder Ringo Starr werden - und dann zum Passamt rennen!
Gruß
Falke
Also: Erst Heino oder Ringo Starr werden - und dann zum
Passamt rennen!
Und wenns dann zu spät is? jemand anders deinen namen schon in gebrauch genommen hat? Pech gehabt?
Re^4: Sehr viel…
hallo,
nur hat die registrierung der firma im handelsregister damit wohl nichts zu tun. wenn dann nur indizwirkung, genauso wie eine markenregistrierung. hierzu mal http://www.dpma.de und dort die FAQ durchforsten.
die firma ist der name des kaufmanns, also im einfachsten fall des einzelkaufmannes. selbst wenn man sich nur wegen der firma ins HR-A eintragen lässt, muss dem ein unternehmen unterliegen und gem. § 19 HGB einen zusatz enthalten. da kommen wir schnell zum problem, wenn die firma bspw. „Klausi Klausmeier e.K.“ heisst, ist sie nur incl. „e.K.“ geschützt. der „Klausi Klausmeier“ als solcher aber nicht. das HR ist doch kein register zum namensschutz, das HR dient der publizität im handelsverkehr und die firmeneintragung soll vor ANDEREN UNTERNEHMEN mit gleicher firma schützen.
im übrigen hat man bei der eintragung als kfm. weitere probleme: industrie- und handelskammer will beitrag sehen und der KAUFMANN unterliegt den rechnungslegungsvorschriften…
insoweit könnte man also auch eine domain bei der denic eintragen lassen und sich nach jahren auf diese berufen, wenn man einen künstlernamen haben will.
einfacher ist da m.E. die schlichte namensänderung des bürgerlichen namens.
gruss vom
showbee
Paradoxon
Hi,
der Name wird wohl in erster Linie vor dem Berühmtwerden verwendet
werden müssen, sonst kann er ja gar nie bekannt werden!
OL
einfacher ist da m.E. die schlichte namensänderung des
bürgerlichen namens.
Hierfür sind aber sehr viel wichtige Kriterien einzuhalten, die nicht so einfach zu erfüllen sind, so z.B.
Außerdem ist eine Namensänderung nur ein Ausnahmefall, der nicht der persönlichen Laune unterworfen ist.
Gruß
Falke
Hallo,
nu mal langsam Junge…*grinz*…
HGB ist nicht nur für „e.K.“…sondern Generell für die
„Übernahme eines fremden Namens“…
Man denke z.B. an Geschäfte wie " „Fischer`s Fritze“ …
Aufgrund des § 17 HGB kann man sich einen Namen sichern,obwohl es nicht der eigene ist…
Wobei das Verfahren natürlich kompliziert und langwierig ist,da ja
erstmal festgestellt werden muß,ob nicht noch Rechte „Dritter“ bestehen…
Der „Hintergrund“ dieses Paragraphen ist ja der,das man als Geschäfstmann einen „eingeführten“ Namen weiterhin verwenden darf…
Um beim obigen Beispiel zu bleiben…Fischer`s Fritze ist zwar seit langen Tot…aber sein Geschäft ist halt so bekannt,das du den Namen weiter verwenden willst und dieses mit den Erben abgesprochen hast…
mfg
Frank
Hallo Mind,
sehr hilfreich für die Eintragung eines „Künstlernamens“ durch die Meldebehörde in den PERSO ist die Mitgliedschaft in der Künstler-Sozial-Kasse…
mfg
Frank
nu mal langsam Junge…*grinz*…
HGB ist nicht nur für „e.K.“…sondern Generell für die
„Übernahme eines fremden Namens“…
Man denke z.B. an Geschäfte wie " „Fischer`s Fritze“ …
hi,
nun ja, du solltest dich vielleicht aber mit dem firmenrecht näher auseinandersetzen. die firma muss zwingend immer den rechtsformzusatz enthalten, ob das e.K., oHG, KG, GmbH, AG oder mischform ist.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__19.html
und bei unternehmensübernahmen gilt http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__22.html
hier muss also erstmal ein unternehmen nebst firma vorhanden sein. und dazu dann noch http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__23.html
insoweit weiss ich nicht, was nun die übernahme der „firma“ mit oder ohne nachfolgezusatz etwas mit „künstlernamen“ zu tun hat. hier geht es doch um den „namen“ des unternehmens/ladens, weil der einfach einen großen wert für den ladeninhaber ausmacht.
nebenbei, wenn bisher „Fischers Fritze Fischspezialitäten“ als firma eingetragen war, und nun durch herrn X „übernommen“ werden soll, dann muss auch wieder der rechtsformzusatz rein
§ 19 Abs. 1 S. 1 HGB : „Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird , enthalten: […]“
also wird aus der firma dann „Fischers Fritze Fischspezialitäten e.K. - Inhaber Schmidt“, wobei der inhaberzusatz nicht zwingend ist, wohl aber der rechtsformzusatz!
gruss vom
showbee
Hallo,
es geht hier um Künstlernamen…schon vergessen??..
Diese sind sehr wohl nach § 17 HGB eintragungsfähig…
Und MIND ging es speziell um die Eintragung in den PERSO…
mfg
Frank
es geht hier um Künstlernamen…schon vergessen??..
Diese sind sehr wohl nach § 17 HGB eintragungsfähig…
hi frank,
genau! und deine verwegene behauptung: „Diese [Künstlernamen] sind sehr wohl nach § 17 HGB eintragungsfähig […]“ hast du bisher nicht beweisen können. M.E. ist diese Aussage ein Schuß ins Blaue ohne jeden fundierten Nachweis zur Problematik!
vielleicht bekommst du mehr hin als nur behauptungen aufzustellen?
gruss vom
showbee
Hallo showbee,
als Jurastudent dürften dir ja wohl die entsprechenden „Bundes-Gesetzblätter“ vorliegen…
sowie die Kommentare zu den Änderungen des HGB…
Ich verweise dich da z.B. gerne auf den Kommentar von
RA Daniel Dingeldey…
mfg
Frank