angenommen ein Freund hatte einen Auffahrunfall und hat den Kofferaum eines anderen Autos an der Ampel etwas ramponiert. Die Polizei kommt und lässt ihn blasen und stellt Alkohol (0,67 Promille) fest. Was hätte er denn zu befürchten und wie sollte er sich am besten verhalten? Stellen Richter alkoholisierte Radfahrer den Autofahrern gleich?
(0,67 Promille) fest. Was hätte er denn zu befürchten und wie
sollte er sich am besten verhalten? Stellen Richter
alkoholisierte Radfahrer den Autofahrern gleich?
Grundsätzlich: Die Bestimmungen des StGB (§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs, (§ 316 Trunkenheit am Steuer)) gelten für Fahrzeuge, die entsprechende Bestimmung im StVG (§24a) gilt nur für Kraftfahrzeuge. Mit anderen Worten: Wer unter der absoluten Fahruntüchtigkeit bleibt (bei Fahrradfahrern ~ 1,6 Promille und sich sonst nichts zu schulden oder ansehen läßt, bekommt keine Schwierigkeiten.
Ob sich der Richter zu einem – im Vergleich zu einem Autofahrer – milderen Urteil durchringen kann, hängt vom Einzelfall ab. Einen generellen Rabatt gibt es für Radfahrer nicht.
angenommen ein Freund hatte einen Auffahrunfall und hat den
Kofferaum eines anderen Autos an der Ampel etwas ramponiert.
Die Polizei kommt und lässt ihn blasen und stellt Alkohol
(0,67 Promille) fest. Was hätte er denn zu befürchten und wie
sollte er sich am besten verhalten? Stellen Richter
alkoholisierte Radfahrer den Autofahrern gleich?