wie würdet ihr folgenden fiktiven Fall beurteilen?
Angenommen, A hätte einen MP3-Player bei B gekauft. Der Player wäre
drei Monate nach Kauf funktionsunfähig geworden. Weiter wäre bekannt,
dass niemand ausser dem Hersteller C eine Mängelbeseitigung
durchführen könnte! Da der Hersteller auch Garantie auf das Gerät
gibt, schickt A es direkt an C und erhält ein neues. Dieses Spiel
wiederholt sich noch zwei Mal. A hat die Nase voll und fragt sich
angesichts der nicht mehr lange andauernden Garantie, was unternommen
werden kann.
Ansprüche aus Sachmangelhaftung scheiden doch aufgrund der nicht mehr
einschlägigen Beweislastumkehr § 476 aufgrund Zeitablaufs aus, oder?
Oder könnte man sich durch den Nachweis der mehrmaligen
Mangelhaftigkeit auch schon im fraglichen Zeitraum darauf berufen?
Wie seht ihr das?
IMHO ein Fehler. Hätte er sich an den Händler B gewandt, käme die gesetzliche Gewährleistung zu tragen. So hat der Kunde aber die freiwillige Garantie des Herstellers in Anspruch genommen wobei IMHO die Gewährleistung erlischt, da der Gegenstand des Vertrags (das ursprüngliche Gerät) ja nicht mehr vorhanden ist.
Nun ist er auf die Garantieleistung des Herstellers (zu dessen Bedingungen) angewiesen.
weil der VK keine Möglichkeit mehr hat nachzubessern, denn die gekaufte Sache wurde ja bereits von einem Dritten (Hersteller) ausgetauscht und ist somit nicht mehr vorhanden.
Gruß
Matthias
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weil der VK keine Möglichkeit mehr hat nachzubessern, denn die
gekaufte Sache wurde ja bereits von einem Dritten (Hersteller)
ausgetauscht und ist somit nicht mehr vorhanden.
danke für deine Antwort. Sie klingt auch auf den ersten Blick sehr
logisch. Allerdings hatte der VK in meinem fiktiven Fällchen zu keiner
Zeit die Möglichkeit der Nachbesserung, nur die der Nachlieferung.
Ändert das etwas an Deiner Einschätzung?
da die gelieferte Sache nicht mehr vorhanden ist, können gegen den VK überhaupt keine Ansprüche mehr gestellt werden. Die Gewährleistung bezieht sich doch immer auf die tatsächlich gelieferte Sache. Tauscht ein Dritter diese aus, erlöschen m.E. alle Ansprüche gg. den VK.
Gruß
Matthias
Gruß
Matthias
danke für deine Antwort. Sie klingt auch auf den ersten Blick
sehr
logisch. Allerdings hatte der VK in meinem fiktiven Fällchen
zu keiner
Zeit die Möglichkeit der Nachbesserung, nur die der
Nachlieferung.
Ändert das etwas an Deiner Einschätzung?
da die gelieferte Sache nicht mehr vorhanden ist, können gegen
den VK überhaupt keine Ansprüche mehr gestellt werden. Die
Gewährleistung bezieht sich doch immer auf die tatsächlich
gelieferte Sache. Tauscht ein Dritter diese aus, erlöschen
m.E. alle Ansprüche gg. den VK.
Könnte nicht der Hersteller jetzt als neuer Eigentümer des Gegenstands Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer stellen?
Gruß
Axel
jetzt wird es aber sehr abwegig. Aufgrund welcher Tatsache sollte denn hier was gehen ? Hersteller und Verkäufer stehen nun in überhaupt keinem Vertrags- oder Rechtsverhältnis zueinander. Warum sollte er das auch tun, wenn er selbst eine Garantie gibt ?
Gruß
Matthias
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jetzt wird es aber sehr abwegig. Aufgrund welcher Tatsache
sollte denn hier was gehen ? Hersteller und Verkäufer stehen
nun in überhaupt keinem Vertrags- oder Rechtsverhältnis
zueinander.
Wenn ein gekaufter Artikel weiterverkauft/verschenkt wird endet der Gewährleistungsanspruch? Gewährleistung kann man ausschließen bei Verträgen zwischen ‚Profis‘, aber ist das hier irgendwo passiert? Ich könnte mir vorstellen, daß der von mir ausgedachte Fall nicht durch die AGB vorgesehen ist.
Warum sollte er das auch tun, wenn er selbst eine
Garantie gibt ?
lies dir doch einfach nochmal den gesamten Vorgang durch und stelle deine Frage nochmal. Offensichtlich reißt du hier alles aus dem Zusammenhang oder hast nicht verstanden, worum es hier geht.
Gruß
Matthias
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Also: ein Endverbraucher E kauft sich beim Händler H einen Toaster des Markenherstellers M. Es gibt die normale gesetzliche Gewährleistung und zusätzlich eine Herstellergarantie.
Der Toaster geht kaputt. E nimmt aber nicht die Gewährleistung in Anspruch, sondern wendet sich direkt an den Hersteller. Dieser tauscht den defekten Toaster gegen ein funktionierendes Exemplar.
Hat der Hersteller M nun einen Gewährleistungsanspruch gegen H?
Hätte ein Geburtstagskind Anspruch auf Gewährleistung für einen geschenkten Toaster?
Gruß
Axel
P.S.: klar, das hat nicht unbedingt was mit der ursprünglichen Frage zu tun. Ist mir nur in diesem Zusammenhang eingefallen. Soll ich lieber einen neuen Thread dazu starten?
Also: ein Endverbraucher E kauft sich beim Händler H einen
Toaster des Markenherstellers M. Es gibt die normale
gesetzliche Gewährleistung und zusätzlich eine
Herstellergarantie.
Der Toaster geht kaputt. E nimmt aber nicht die Gewährleistung
in Anspruch, sondern wendet sich direkt an den Hersteller.
Dieser tauscht den defekten Toaster gegen ein funktionierendes
Exemplar.
Hat der Hersteller M nun einen Gewährleistungsanspruch gegen
H?
Nein, warum auch. M hat E gegenüber eine Garantie gegeben und erfüllt. Gegen H besteht keinerlei Vertrags- und Anspruchsverhältnis.
Hätte ein Geburtstagskind Anspruch auf Gewährleistung für
einen geschenkten Toaster?
Im Prinzip nicht, denn nur der Käufer hat gegen den Verkäufer Ansprüche. Ggf. könnten diese aber abgetreten werden. Das wäre ber eine neue Diskussion wert.