Hallo zusammen,
ich habe mal gehört, dass Einschreibe-Briefe vor Gericht nicht einfach als „nicht zugestellt“ gewertet werden können, wenn der Empfänger sie nicht entgegennimmt(quasi auf der örtlichen Post verrotten läßt).
Wenn man nun im Zusammenhang einer unklaren Rechtslage, einen Einschreibebrief mit Rückantwortbrief nicht unterschrieben zurück erhält(wie erhält man die überhaupt zurück, wenn der andere nicht antworten will): wie ist das zu werten?
Danke & Gruß
Kelldiese
Hallo,
empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Abmahnung, Kündigung, Mieterhöhung usw. müssen in den technischen Empfangsbereich des Empfängers gelangen, üblicherweise per Postzustellung in den Briefkasten.
Wird jedoch eine empfangsbedürftige Willenserklärung per Einschreiben zugestellt und der Adressat vom Postzusteller nicht angetroffen und ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten hinterlassen, gilt das Einschreiben als nicht zugegangen. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins über die Niederlegung des Einschreibens bewirkt keinen Zugang und ersetzt keinen Zugang. (BGH, Urteil vom 26.11.1997, Az. VIII ZR 22/97) Hat hingegen der Adressat konkret mit dem Einschreiben rechnen müssen, kann eine Zugangsfiktion unterstellt werden. (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 949/00)
Insofern ist die beste Lösung das Einwurfeinschreiben.
Gruß
Matthias
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