Erbrecht

Hallo Zusammen,
wir hatten letztens eine Dsikusion über das Vererben, vielleicht kann mir Jemand Licht ins Dunkele bringen?
Angenommen ein Ehepaar hat 2 Kinder, das Ehepaar setzt sich als Erben auf Gegenseitigkeit ein (Heißt ja wohl, dass der Überlebende alles bekommt?) und ein Kind käme daher, und verlangte seinen Pflichtteil, was würde dem Kind dann zustehen?
Ich sehe das so, ein Kuchen geteilt durch 2 (Überlebender eine Hälfte und Kinder teilen sich die andere Hälfte) von dieser Hälfte bekäme das fordernde Kind eine Hälfte aber da Pflichtteil nochmal die Hälfte?

Und nun noch ein anderer Fall, wie ist das mit dem letzten Willen, wenn der verstorbene Teil der Ehepaare wollte, dass ein Kind von den Zweien, einen größeren Wertgegenstand erhielte, und ansonsten sich die Erbmasse mit seinem Bruder oder Schwester teilen müsse, ginge sowas? Es wäre praktisch, in meinen Augen, Bevorzugen, ist das gegen gute Sitte und Anstand (ok, eigene Meinung mal ausser Acht gelassen) und anfechtbar?

Danke und Gruß Plö

Hallo!

Angenommen ein Ehepaar hat 2 Kinder, das Ehepaar setzt sich
als Erben auf Gegenseitigkeit ein (Heißt ja wohl, dass der
Überlebende alles bekommt?) und ein Kind käme daher, und
verlangte seinen Pflichtteil, was würde dem Kind dann
zustehen?

Nichts, solange noch ein Elternteil lebt und das Testament wasserdicht (am besten von einem Notar) formuliert wurde.

Gruß
Wolfgang

Hallo Heiko,

nach der gesetzlichen Erbfolge, also ohne Testament, würden beide Kinder je 1/4 erben. Die Hälfte davon ist der Pflichtteil. Den Pflichtteil erbt das enterbte Kind zwar nicht, darf ihn aber vom Erben verlangen. Dieses Recht ist dem Kind normalerweise nicht zu nehmen, es verjährt jedoch nach 3 Jahren.

Über den Pflichtteil hinaus gibt es keinen Pflichtteilanspruch, sondern die sog. Testierfreiheit. Diese erlaubt es dem Erblasser, einzelne seiner Nachkommen oder wen auch immer zu bevorzugen.

Gruß

Pavel

Hallo Plö,

ich bin kein Jurist, hab nur das im www. gefunden:
http://www.bmj.bund.de/media/archive/947.pdf

Das ist ein Teil der Homepage vom Bundesministerium der Justiz.

Gruß

Tom

Hallo,

grundsätzlich wäre in der ersten Fragen noch der Güterstand der Ehe zu berücksichtigen. Gehen wir aber mal vom Normalfall aus, bekommt bei Zugewinngemeinschaft der Ehegatte 1/4 Erbteil und 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich. Diese Trennung ist wichtig, weil der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlagen könnte, sich dann den Pflichtteil nehmen und zudem einen konkreten Zugewinnausgleich verlangen könnte. Hiermit kann er sich u.U. im Streitfall mit den Kindern günstiger stellen.

Bleibt es beim pauschalen Zugewinnausgleich bekommen alle Kinder zusammen 1/2, welches dann in gleiche Teile aufgeteilt wird, bei zwei Kindern also pro Kind 1/4. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also hier 1/8.

Eine Enterbung kann konkret oder rein faktisch eintreten. Im ersten Fall wäre die Enterbung im ersten Erbfall rein faktisch, weil der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird und die Kinder nicht konkret durch eine entsprechende Klausel enterbt werden. So oder so bedeutet die Enterbung aber immer eine Reduzierung auf den Pflichtteil (um den man nur in ganz extremen Ausnahmefällen drum herum kommt, Mord am Erblasser reicht z.B. nur dann aus, wenn dieser Mord zur Erlangung des Erbes/Pflichtteils begangen wurde).

Im zweiten Fall handelt es sich ebenfalls um eine faktische Enterbung beider Kinder, wobei zusätzlich durch ein Vermächtnis die Position eines Kindes verbessert wird. Dies ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf auch hierdurch der Pflichtteil des anderen Kindes nicht unterschritten werden. Sollte dies passieren, hätte das zweite Kind einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. D.h. das Vermächtnis wird in die Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen, bleibt an übrigem Vermögen weniger übrig als für den Pflichtteil notwendig wäre, gibt es den Ergänzungsanspruch, damit das zweite Kind seinen Pflichtteil ungeschälert erhält.

Gruß vom Wiz

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