Wenn ein Verein zu wenig Mitglieder hat

Hallo Zusammen,

wir sind letztens in einer kleinen Runde auf folgendes Gedankenspiel gekommen:

Ein eingetragener Verein (e. V.) hat lt. der Vereinssatzung mindestens 20 Mitglieder. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Was würde im fiktiven Fall passieren, wenn bis auf die drei Vorstände alle anderen Mitglieder wegbrächen?

Ist der Verein dann per Satzung nicht mehr handlungsfähig?
Könnten noch neue Mitglieder aufgenommen werden, um den Verein zu retten?

Gruß

Tom

Hi Tom,

Ein eingetragener Verein (e. V.) hat lt. der Vereinssatzung mindestens 20 Mitglieder.

bist Du da ganz sicher?

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

wichtig ist, was zur Beschlussfähigkeit in der Satzung steht.

Was würde im fiktiven Fall passieren, wenn bis auf die drei Vorstände alle anderen Mitglieder wegbrächen?
Ist der Verein dann per Satzung nicht mehr handlungsfähig?

RTFM. Woher sollen wir wissen, was in der Satzung steht?

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

wenn eine Zwei „2“ vor einer Null „0“ ohne eine dazwischenliegende Leerstelle steht, so sieht das so aus: „20“.
Ich bewerte diese zusammenstehenden Ziffern als die Zahl Zwanzig „20“.
Ich glaube aber nicht, daß die Anzahl der Mindestmitglieder für die eigentliche Frage ein entscheidendes Kriterium ist.

Zu den weiteren Fragen:
Lt. Satzung ist die Versammlung beschlußfähig, wenn „… mindestens ein Vorstandsmitglied sowie die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend ist.“

Lt. der Satzung des Vereins hat dieser drei „3“ Vorstände. 1. und 2. Vorsitzender sowie einen Schriftführer.

Diese sonstigen Mitglieder gibt es eben nicht mehr, aufgrund der Annahme, daß diese wegbrechen.

Wie sieht das ganze eigentlich dann aus laut Gesetzestexten/Urteilen/gängiger Praxis bei den Registergerichten/usw., wo meines Wissens nach für einen Verein mindestens 11 Mitglieder gefordert werden.
Der Verein hat ja dann nur drei Mitglieder.

Gruß

Tom

Hi Tom,

soweit ich weiß, interessiert sich nur eine einzige staatliche Institution so richtig für Vereine, nämlich das Finanzamt. Der Staat will ja nicht hineinregieren, sondern sagt einfach: Gebt euch eine Satzung.

Lt. Satzung ist die Versammlung beschlußfähig, wenn „… mindestens ein Vorstandsmitglied sowie
die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend ist.“

Das BGB spricht da nur von erschienenen Mitgliedern.

wo meines Wissens nach für einen Verein mindestens 11 Mitglieder gefordert werden.

Laut BGB müssen es für eingetragene Vereine (e.V.) mindestens sieben Mitglieder sein.

Der Verein hat ja dann nur drei Mitglieder.

Da wäre nach den Fristen für einen Austritt zu fragen, die wiederum in der Satzung geregelt sein sollten. Fristen haben den Vorteil, dass im Krisenfällen, zu denen ein erheblicher Mitgliederschwund sicher gehört, Mitgliederversammlungen einberufen werden können, auf denen zB die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann. Das BGB spricht beim Thema Beschlussfassungen übrigens immer von den „erschienenen Mitgliedern“, bei der Auflösung mit dem Zusatz „wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt“.

Generell ist natürlich zu sagen, dass die erwähnte Satzung durchaus Haken und Ösen aufweist. Die kämen aber nur dann zum Tragen, wenn jemand gegen Beschlüsse klagen wollte.

Es kann natürlich sein, dass ich hier bloß im akademischen Quark herumrühre. Wo das eigentliche Problem liegt, hat sich mir noch nicht erschlossen.

Gruß Ralf

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