Ab wann ist es Erpressung?

Hallo,
nehmen wir mal an eine Firma X sagt „entweder machst du das oder du hast demnächst keinen Job mehr“.
Gibt es Erpressung im Job? Darf eine Firma alles oder gibt es da klare Grenzen?

mfg

Das ist Erpressung:
Hi Bert,

_StGB § 253

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft._
Schlüsselwörter sind rechtswidirg, mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel. Eine Kündigung gehört nicht zu den empfindlichen Übeln, sondern zum ganz alltäglichen Lebensrisiko.

Gruß Ralf

Hallo,
nehmen wir mal an eine Firma X sagt „entweder machst du das
oder du hast demnächst keinen Job mehr“.
Gibt es Erpressung im Job? Darf eine Firma alles oder gibt es
da klare Grenzen?

Hi,

klar kann es Erpressung im Job geben. Aber dazu müssen die Tatbestandsmerkmale erfüllt werden: Gewalt oder Drohung mit empfindlichen Übel (ist durch Kündigungsdrohung erfüllt) um zu Handlung oder Unterlassen zu bewegen (erfüllt) und die Gewalt bzw. die Drohung muß rechtswidrig sein (ist sie nicht per se) sowie ein Vermögensschaden mit Bereicherungsabsicht (eher unwarscheinlich im Job).
In Betracht käme noch die Nötigung, da braucht es den Vermögensschaden nicht. Aber auch hier muß die Kündigungsdrohung rechtswidrig sein. Wenn also der Chef sagt: „Mach endlich die Arbeit für die ich Dich bezahle, sonst fliegst Du raus!“ ist das sicher weder Erpressung noch Nötigung…
Da hier keiner eine umfassende Abhandlung über Erlaubtes und Verbotenes in diesem Zusammenhang anfertigen wird, solltest Du Deine Frage evtl. konkretisieren.

Gruß Stefan

Da fällt mir durchaus verschiedenes ein …
Hallo,

bzw. die Drohung muß rechtswidrig sein (ist sie nicht per se)
sowie ein Vermögensschaden mit Bereicherungsabsicht (eher
unwarscheinlich im Job).

Wenn Dein Arbeitgeber Dich anweist, z.B. Umweltauflagen zu ignorieren (nehmen wir an, jemand arbeitet in einem Chemiewerk oder auf einem Schiff), Ware falsch zu deklarieren (z.B. beim Export von Rüstungsgütern). Eine Sekretärin könnte angewiesen werden, Schreiben rückzudatieren, um irgendeinen Terminvorteil zu wahren, Schwarzkonten zu führen (nicht aussergewöhnlich), jemand könnte angewiesen werden, Schmiergelder zu gebrauchen, etc.

Aus den USA stammt der Begriff „Whistleblower“ für Leute, die auf diese Art von Missständen aufmerksam machen.

Mit vielen Grüssen, Walkuerax

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zweck-mittel-relation
hi,

nun hast du alle varianten, es geht immer darum, ob die „kündigungsdrohung“ sozusagen „zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen“ ist.

also: kündigung vs. XYZ = verwerflich ?

je nach XYZ kann das ergebnis der rechtswidrigkeit unterschiedlich und somit auch die strafbarkeit unterschiedlich ausfallen.

nachzulesen: §§ 240 II oder 253 II StGB

gruss vom

showbee

Schlüsselwörter sind rechtswidirg, mit Gewalt, Drohung mit
einem empfindlichen Übel. Eine Kündigung gehört nicht zu den
empfindlichen Übeln, sondern zum ganz alltäglichen
Lebensrisiko.

Bitte was?

Wieso sollte das kein empfindliches Übel sein können? Das würde ja bedeuten, dass KEINE Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung jemals eine Nötigung darstellen könnte… Man braucht nicht viel Fantasie, um zu erkennen, dass das nicht sein kann.

Levay

[ot] Zielwasser tut not
Hi Levay,

einer Kündigung jemals eine Nötigung darstellen könnte…

Lesen bildet. Schon mal gehört? Zur Nötigung gibt’s im StGB den § 240.

Wenn Du dem Fragesteller auf die Sprünge helfen möchtest, dass außer Erpressung evtl. Nötigung vorliegen könnte, dann sage es bitte ihm. Ich weiß es.

Gruß Ralf

Hallo Bert,

die Schwierigkeit liegt in der Beweisführung…
Wenn du nicht gerade ein „Mini-Tonbandgerät“ mit dir rumschleppst,
wird dein „Chef“ im Zweifelsfall natürlich immer das Genaue Gegenteil behaupten…
Wenn es sich um „kriminelle Machenschaften“ handelt…
wie z.B. illegale Abfalbeseitigung kannst du allerdings immer noch den
„Weg der Selbstanzeige“ gehen…würde ich dir in dem Falle auch empfehlen…

mfg

Frank

Anmerkung
Hallo,

Wenn es sich um „kriminelle Machenschaften“ handelt…
wie z.B. illegale Abfalbeseitigung kannst du allerdings immer
noch den „Weg der Selbstanzeige“ gehen…würde ich dir in
dem Falle auch empfehlen…

Dann kann man auch gleich selber kündigen und die ‚kriminelle Machenschaft‘ erst gar nicht vornehmen.

Hätte auch den Vorteil, daß man sich keiner Strafverfolgung aussetzt.

Gruß
Axel

Ja hallo!

Lesen bildet. Schon mal gehört? Zur Nötigung gibt’s im StGB
den § 240.

Kein schlechter Anfang, wenn man schon mal weiß, wo was im Gesetz steht. Aber nun schau Dir doch mal die §§ 240 und 253 etwas genauer an … na? Fällt was auf? Richtig! Der 240 steckt im 253 schon drin! Und zwar ganz deutlich! Die Nötigung, so kann man fast sagen, ist also ein Tatbestandsmerkmal der Erpressung. Oder anders: Keine Erpressung ohne Nötigung.

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Hallo,
nehmen wir mal an eine Firma X sagt „entweder machst du das
oder du hast demnächst keinen Job mehr“.
Gibt es Erpressung im Job? Darf eine Firma alles oder gibt es
da klare Grenzen?

Erpressung ist es definitiv NICHT, weil bei der Erpressung hat der Erpresser den Anspruch nicht den er mit Gewalt o Drohung damit geltend macht.

Hier hat der „Erpresser“ den Anspruch er erpresst also nicht zum Vermögensnachteil des Erpressten.

Wolfgang

mfg

Ich habe keine Ahnung, worauf du hinauswillst. Ich habe darauf hingewiesen, dass es Unsinn ist zu glauben, die Drohung mit einer Kündigung könne niemals eine Nötigung darstellen. Wenn du dem widersprechen willst, argumentiere. Wenn du dem nicht widersprechen willst, dann antwortest du auch gar nicht auf mein Posting.

Levay

Erpressung ist es definitiv NICHT, weil bei der Erpressung hat
der Erpresser den Anspruch nicht den er mit Gewalt o Drohung
damit geltend macht.

Das ist unhaltbar und wurde hier auch bereits anders (und richtig) erklärt. Erpressung und Nötigung können auch an fehlender Zweck-Mittel-Relation scheitern.

Levay

Hi,

Der 240 steckt im 253 schon drin! Und zwar ganz deutlich!

das ist akademischer Quark, der mich nicht interessiert und dem Fragesteller kein bisschen weiterhilft.

Gruß Ralf

Hi Levay,

ich habe Dich gerade schon mal gebeten, Dich an den Fragesteller zu wenden, anstatt meine Antworten zu beurteilen.

Gruß Ralf

das ist akademischer Quark, der mich nicht interessiert und
dem Fragesteller kein bisschen weiterhilft.

Herrlich! :wink:
Wie langweilig wäre doch das Leben ohne diese Art von Beiträgen.

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Hallo.

nehmen wir mal an eine Firma X sagt „entweder machst du das
oder du hast demnächst keinen Job mehr“.

Kommt auf den Einzelfall an. Sagt der Chef „entweder Du erledigst Deine Arbeit endlich mal gründlich, sonst hast Du bald keinen Job mehr“, ist das eine verklausulierte Abmahnung, die allerdings aufgrund gewisser fehlender Merkmale keine Abmahnung im Sinne des Arbeitsrechtes ist. Strafbar ist die Aussage deswegen noch lange nicht.

Gruß,
Christian

Danke euch allen
Hallo,
eure Antworten waren sehr anregend für mich um weiter und vertieft über diese Sache nach zu denken.

mfg

Bert