Einzugsermächtigung nicht widerrufbar?

Hallo Ihr Wissenden,

mal wieder ein kniffliger fiktiver Fall bei dem ich als Laie nicht weiter komme.

Angenommen Kunde Müller schließt im Mai 2003 einen Vertrag mit dem Mobilfunkunternehmen V-Funk. Dabei unterschreibt er aus Gewohnheit eine Einzugsermächtigung. Nun gibt es vermehrt vermeintliche Unstimmigkeiten bei der Rechnung. Müller widerruft also seine Einzugsermächtigung.

Nehmen wir mal weiter an, dass V-Funk nun antwortet, dass ein Widerruf der Einzugsermächtung nicht bearbeitet werden kann, da der gewählte Tarif nur mit Einzugsermächtigung möglich sei.

Müller schaut deshalb etwas irritiert in seine Vertragsunterlagen. Dort findet er diesbzüglich folgenden Punkt.
„Ich ermächtige V-Funk widerruflich…abzubuchen“
Das der Tarif nur mit Einzugsermächtigung geht, steht niergends. Allerdings hat mein fiktiver Herr Müller noch folgende Klausel unterschrieben:
„Mir wurde Gelegenheit gegeben, alle genannten AGB und Leistungsbeschreibungen , die in den Verkaufsräumen ausliegen und auf Wunsch ausgehändigt werden, einzusehen.“
Müller schaut sich nun im Internet mal alle seinem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsbeschreibungen an. Dort steht wirklich, dass der Tarif nur mit Einzugsermächtigung möglich ist.

Was nun? Einerseits wird Müller ja ein Widerruf der Einzugsermächtigung zugestanden. Andererseits ist die Lastschrift wohl Vertragsbestandteil. Müller hat wohl mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Gelegenheit gehabt hätte die AGB zu lesen. Das er sie wirklich gelesen hat, bestätigt er ja bei der o.g. Formulierung nicht. Könnte das Müller weiter helfen? Er will auf keinen Fall weiterhin die Lastschrift laufen lassen!

Wäre nett, wenn hier der eine oder andere Wissende ein fundierte Meinung zum besten geben könnte.

mit besten Grüßen
Steffen B.

PS: Falls es dem einen oder anderen nicht allgemein genug ist:
1.) Kann eine Lastschrift widerrufen werden, wenn selbige Vertragsbestandteil ist aber gleichzeitig ein Widerrufsrecht im Vertrag eingeräumt wurde. Muss der Unternehmer dann den Vertrag wie bisher, nun jedoch ohne Lastschrift weiter führen?

2.) Ich dachte bisher immer, dass ein Kunde (bei Finanzdienstleistern und Mobilfunkunternehmen) mit seiner Unterschrift bestätigen muss, dass er die AGB und Leistungsbeschreibungen gelesen und ausgehändigt bekommen hat. Nur die Gelegenheit dazu bekommen zu haben, langt nicht. Irre ich da?

Hallo,

grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Wenn ich also vertraglich auf mein Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einzugsermächtigung verzichte, um in den Genuss eines günstigeren Tarifes zu kommen, so ist das einfach so.

Die Einzelfallregelung im Vertrag geht der AGB-Regelung vor.

Das ich den Vertrag (oder die AGB) nicht gelesen habe, hilft mir nichts. Sonst würde ja nie ein Vertrag wirksam werden. Die Unterlagen müssen in der Tat nur zur Verfügung gestellt werden.

Einzelne Vertragsbestandteile kann ich nicht einseitig ändern. Ich habe 3 Möglichkeiten:

  1. Ich bitte den Vertragspartner, einvernehmlich den Vertrag zu ändern. Wahrscheinlich bekomme ich dann das Angebot, in einen anderen Tarif zu wechseln, der zwar teurer ist, aber Zahlung auf Rechnung erlaubt.

  2. Wenn der Vertragspartner tatsächlich in nicht akzeptabeler Weise gegen seine Vertragspflichten verstößt, könnte sich in seltenen Fällen ein Kündigungsrecht bezüglich des Vertrags ergeben. Damit wäre die Lastschriftfrage erledigt.

  3. Wenn der Vertragspartner tatsächlich unzuverlässig ist, gibt es keinen Grund die Einzugsermächtigung zu ändern. Die LS kann ja immer zurückgegeben werden, wenn die Rechnung falsch ist.

Danke! owt