Angenommen Herr X bringt einen Fernseher zur Reparatur (Garantie). Die erste Reparatur schlägt fehl, nach einer Woche. Die zweite dauert schon über einen Monat und der „Verkäufer“ sagt immer nächste Woche kommt er. Kann Herr X da vom Kaufvertrag zurücktreten? Weil es kann nicht sein das die zweite Reparatur über einen Monat dauert. Oder soll Herr X die Firma anmahnen?
Hallo Snake,
das neue EU Recht sieht folgendes vor:
Wie werden die Mängel behoben?
Die Abstufung der Gewährleistungsbehelfe (Vorrang für Verbesserung oder Austausch) ist neu und ändert die Rechtslage zuungunsten des Verbrauchers.
Zum Ersten kann der Konsument selbst entscheiden, ob er die Ware repariert oder ersetzt haben will, beides ohne Spesen, es sei denn, eine der beiden Lösungen ist unvergleichlich teurer oder aufwendiger gegenüber der anderen.
Was heißt " unvergleichlich teurer oder aufwendiger"? Ein Beispiel: wenn der Schaden durch eine kleine Reparatur behoben werden kann, ist es unvergleichlich aufwendiger, vom Händler gleich die Ersetzung der Ware zu verlangen. Diese kann dann verlangt werden, wenn die Reparatur misslingt oder schlecht ausgeführt wird.
Ist der Schaden hingegen schwerwiegend, so dass das Gerät überhaupt nicht mehr funktioniert, ist eine Reparatur langwierig oder bringt sie dem Konsumenten große Nachteile, so ist die Forderung nach Ersetzung der Ware durchaus berechtigt.
Und wenn sich die Reparatur in die Länge zieht? Das Gesetz sieht vor, dass Reparatur und Ersatz innerhalb einer „angemessenen Zeit“ erfolgen müssen, was immer darunter zu verstehen ist. Es ist jedenfalls ratsam, im Falle von langen Wartezeiten schriftlich einen Rückgabetermin, bzw. einen Termin für die Ersetzung der Ware einzufordern.
Zu unterstreichen ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass dem Konsumenten keinerlei Spesen für Post oder Spedition, sowie für Arbeitsleistung oder Material verrechnet werden dürfen.
In drei Fällen kann der Konsument eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages verlangen (diese Kriterien waren bereits bisher vom Gesetz vorgesehen, Art.1492 ZGB):
die Reparatur oder die Ersetzung sind unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig;
der Verkäufer hat nicht innerhalb eines angemessenen Termins (s. oben) für die Reparatur oder für die Ersetzung gesorgt;
die Reparatur oder die Ersetzung bringen für den Konsumenten unzumutbare Nachteile mit sich.
spätestens hier fällt dem Kundigen auf, daß der Text Mist ist, denn ein ZGB gibts in Deutschland nicht und Artikel hat in Deutschland nur das Grundgesetz. Ich nehme an, daß Du den Text hier geklaut hast: http://www.euroconsumatori.org/16842v16927d16949.html
Höchstwahrscheinlich hapert es an der Lieferfähigkeit von Ersatzteilen, wie ich aus eigener Erfahrung beurteilen zu können glaube. Schade nur, dass der Händler Versprechungen und Hinhaltungen macht, ohne wirklich seine Zusage einhalten zu könne, wie es hier offensichtlich ist.
Wieso kann es nicht sein, dass eine Reparatur einen Monat dauert ?
Sowas kommt regelmäßig vor und liegt wahrscheinlich nicht im Verantwortungsbereich des Händlers, wenn o.b. Gründe vorliegen.
Bitte ihn, dir für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Dazu allerdings wäre er auch nicht verpflichtet, ist also eine reine Kulanzsache. Damit kannst du zumindest wieder GZSZ schauen.
Danach würde ich eine Frist setzen, die natürlich anbetracht der Umstände, die dir mitgeteilt werden sollten, angemessen sein muss.
Was ist das denn für eine Kiste ?
HM
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