Beisserei /Rechtliche Folgen für Hunde-Halter

Hallo,

angenommen, ein Hundehalter geht abends im halbdunkeln mit seinem kleinen Hund ne Abendrunde, die die zwei an einer ruhigen öffentlichen Straße vorbeiführt. Am Ende dieser Str. (ist ne Sackgasse mit nem kleinen Durchgang für Fussgänger, aber kein Privatweg) wohnen auch mehrere Hunde mit Haltern, die dem anderen Hundehalter aber kaum bekannt sind. Weiter angenommen, einer dieser anderen Hundehalter hat nen grossen Schäferhund, den er sich offenbar als Wachhund hält, aber scheinbar nicht richtig dazu ausgebildet hat. Dieser Schäferhund läuft dummerweise an diesem Abend ausserhalb des eingezäunten Bereiches rum, sieht die beiden Spaziergänger (Hund und Herrchen) ein Stück weiter entfernt, läuft aus dem Dunkeln auf sie zu und verbeisst sich in den kleinen Hund. Dieser wehrt sich kaum, wird mehrfach gebissen und muss mehrere Wochen lang in Tierärztliche Behandlung. Das ganze geschieht in NRW.

Was muss der Halter des kleinen Hundes jetzt beachten? Der SH-Halter hat ihm zwar versichert, das er die TA-Kosten übernimmt, aber was ist, wenn das nicht passiert? Ordnungsamt wird wohl auf jeden Fall informiert werden über den Beissvorfall, denn sobald die Behandlung abgeschlossen ist, bekommt der Halter die TA-Rechnung, damit er das nachweisen kann. Wie geht das OA da vor (??), fahren die ab und zu da vorbei und prüfen, ob die Auflagen eingehalten werden,auch abends??

Ich denke, nach dem LHG ist dieser SH ja auf jeden Fall als „gefährlicher Hund“ einzustufen, denn er hat den kleinen ja völlig ohne Grund angegriffen (weil die beiden noch 2 Grundstücke von seinem entfernt waren) und die Halter hatten ihn nicht unter Aufsicht. Somit wäre Leinen- und Maulkorbzwang die Konseqenz. Oder kann der SH-Halter behaupten, der andere hätte Mitschuld, weil er da spazierenging?? Wohl kaum, oder?? Ist schliesslich ne öffentliche Straße.

Noch ne Hundefrage: ist es irgendwo gesetzlich geregelt, z.B. im Jagdgesetz oder sonstwo, das man Hunde im Wald nur angeleint ausführen darf oder sind das nur gutgemeinte Ratschläge der Jäger bzw. der Hundeschulen?? Finde es persönlich echt nervig, wenn Leute das nicht wissen und ihre Hundis da unkontrolliert rumlaufen und Tiere aufscheuchen.

LG Erika

§ 833
Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
ENDE des BGB§

darauf kommt es an.
Wolfgang