Zeugenaussage nicht verwertbar?

Angenommen, ein Drogenhändler steht vor Gericht. Sein Pech ist, dass einer seiner Kunden ihn bei der Polizei umfassend belastet hat, also eigentlich ein eindeutiger Fall. Sein Glück ist aber, dass sein findiger Verteidiger beantragt, dass diese Zeugenaussage nicht verwertet werden darf, da:
Dieser Zeuge (also nicht der Angeklagte!) in dem Gespräch mit der Polizei eigentlich Beschuldigter war (da auch das Kaufen von Rauschgift strafbar ist) und von dem Polizisten offenbar nicht umfassend über alle seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt wurde (Anwalt nehmen, Anträge stellen).
Der Verteidiger meint also, es wäre in diesem Gespräch nicht sauber zwischen Zeugen- und Beschuldigtenstatus unterschieden worden. Tatsächlich wurde dieser Drogenkunde in einem anderen Verfahren auch bereits verurteilt.
Frage: Kann diese Aussage tatsächlich nicht für den Prozess mit dem Drogendealer verwendet werden?
Zusatzfrage: Ist die Unterscheidung Zeuge/ Beschuldigter gerade bei Drogendelikten eine sehr heikle Angelegenheit?
Danke für Aufhellungen!
Christian

Hallo,

nur unter starkem Vorbehalt, weil ich kein Strafrechtler bin:

Die Zeugenaussage ist m.E. problemlos verwertbar. Denn wegen fehlender Belehrung bei Beschuldigteneigenschaft darf nur die Aussage nicht verwertet werden, die vor der fehlenden Belehrung getätigt wurde. Eine spätere neue Aussage ist hierbei m.E. selbst für den Angeklagten (also erst Recht den Zeuegn) möglich (siehe Daschner-Fall).

Zudem ist ein Zeuge durch die §§ 52 ff. StPO und die hierein liegenen Aussageverweigerungsrechte ohnehin genug geschützt.

Aber wie gesagt. Das ist nur eine Vermutung.
Gruß,
Dea

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Angenommen, ein Drogenhändler steht vor Gericht. Sein Pech
ist, dass einer seiner Kunden ihn bei der Polizei umfassend
belastet hat, also eigentlich ein eindeutiger Fall. Sein Glück
ist aber, dass sein findiger Verteidiger beantragt, dass diese
Zeugenaussage nicht verwertet werden darf, da:

hi,

ich glaube hier liegt der knackpunkt. es ist m.E. die sogen. „rechtskreistheorie“ im raum. vorliegend wurde Z nicht belehrt, dass er zeuge & beschuldigter ist. aber wir reden von einem verfahren degen B!

frage: dient die verletzte vorschrift wesentlich dem schutz DES beschuldigten?

nein, denn Z ist hier erstmal ein zeuge! die belehrung nach § 136 StPO erfolgt zum schutz des Z nicht zum schutz des B!

da hier sicherlich formal zwei verfahren vorliegen werden, kann m.E. Z im verfahren gegen B aussagen, die frage eines verweisverwertungsverbotes ergibt sich m.E. erst im verfahren gegen den Z!

ergo: nach meiner einschätzung wird der antrag des verteidigers leer laufen.

gruss vom

showbee

Hallo!

Also ich rate auch mal mit, weil wissen tu ich das nach der deutschen StPO auch nicht.

Ich finde den Einwand des Verteidigers aber durchaus naheliegend: nach der österreichischen StPO dürfen Protokolle aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden, wenn der entschlagungsberechtigte Zeuge bei der Einvernahme nicht über sein Entschlagungsrecht belehrt wurde und auf das Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Verteidiger in der HV gegen die Verlesung des Protkolls sofort verwahrt. Protokolle, die nicht verlesen wurden, dürfen in die Beweiswürdigung nicht miteinbezogen werden. Würde das Gericht dies dennoch tun, dann wäre das Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben.

Das gleiche gilt, wenn das Gericht das Protkoll trotz Verwahrung verliest, dann wäre das Urteil ebenfalls wegen Nichtigkeit aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen.

Gruß
Tom, der jetzt eine Nichtigkeitsbeschwerde schreiben wird, weil ihm gestern der hohe Schöffensenat erklärt hat, dass Entlastungszeugen nicht einvernommen werden müssen, wenn der Belastungszeuge glaubwürdig ist. Ein einziger Belastungszeuge reicht doch zu einer Verurteilung, wenn man zwei Entlastungszeugen einfach nicht einvernimmt oder?

Hallo Tom,

so wie ich den Haupttenor verstehe ist die Aussage bei der Polizei nicht verwertungsfähig.

Allerdings falls der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung etwas aussagt so hat das damit recht wenig zu tun. Hier wird er ja vom Richter auch extra nochmals belehrt.

Aber ich freue mich schon auf die wirklichen Experten hier, die sich hogffentlich zu Wort melden.

Gruß Ivo

Hallo erstmal,

es stellt sich die Frage, ob das Beweismittel unrechtmäßig erlangt wurd und die Weiterverwendung gegen den jetzt Beschuldigten somit unzulässig wäre. Im amerikanischen Recht hat sich hierzu die „fruit of the poisonous tree“-Theorie entwickelt, die insbesondere dort auch sehr strikt gehandhabt wird. Andere Rechtsordnungen haben sich hieran mehr oder weniger orientiert. Im amerikanischen Strafverfahrensrecht dürfte der Einwand vermutlich greifen, da die Beweise gegen den jetzt Angeklagten Früchte der unzulässig erlangten Beweise gegen den ursprünglich Angeklagten sind. Er hätte über seine Vernehmung als Beschuldigter informiert werden müssen, und hätte dann ggf. etwas ganz anderes ausgesagt, bei dem unser jetzt Angeklagter gar nicht vorgekommen wäre.

In Deutschland wird dies aber längst nicht so streng gesehen, und ich würde hier auch die Frage des Rechtskreises in den Vordergrund stellen. D.h. dem ursprünglich Angeklagten entsteht ja kein Nachteil daraus, dass seine ggf. unzulässig erlangte Aussage nunmehr gegen einen Dritten verwendet wird.

Gruß vom Wiz

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Hallo!

Allerdings falls der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung
etwas aussagt so hat das damit recht wenig zu tun. Hier wird
er ja vom Richter auch extra nochmals belehrt.

Ja das ist völlig klar. Als Verteidiger würde ich aber darauf spekulieren, dass sich der Zeuge in der Hauptverhandlung der Aussage entschlägt - einen Versuch ist das zumindest wert, und darf dann die Aussage des Zeugen aus dem Vorverfahren nicht verlesen werden, weil die Polizei nicht richtig belehrt hat, dann kann diese Aussage nicht verwertet werden und wenn das ein wichtiger Belastungszeuge sein sollte, dann ist das eine schöne Sache für einen Verteidiger.

Gruß
Tom

In Deutschland wird dies aber längst nicht so streng gesehen,
und ich würde hier auch die Frage des Rechtskreises in den
Vordergrund stellen. D.h. dem ursprünglich Angeklagten
entsteht ja kein Nachteil daraus, dass seine ggf. unzulässig
erlangte Aussage nunmehr gegen einen Dritten verwendet wird.

hi,

habe nochmals nachgelesen: rechtskreistheorie und erweiterte rechtskreistheorie des BGH (Strafsenate):

BGHSt Bd. 11, S. 213
NJW 1996, 1547

–> belehrungsverbot berührt nicht den rechtskreis des angeklagten, also ist die zeugenaussage (zu der wurde auch belehrt) voll verwertbar. sollten zeuge & beklagter in einem verfahren angeklagt sein, sollte der staatsanwalt die verfahren trennen (formeller begriff in StPO), um die aussage einbringen zu können.

im späteren verfahren gg. den zeugen (dann als beschuldigter = angeklagter), wird dann die aussage wohl nicht verwertbar sein. ein verfahren wird hier wohl eingestellt. im fall des BTMG ist das auch m.E. der normalfall, zwar sind erwerber und verkäufer illegal, aber es ist i.d.R. interessanter den dealer, denn den süchtigen zu belangen. in dem fall beißt der StA in den sauren apfel und er bekommt wenigstens den dealer drann.

gruss vom

showbee

Kein Problem des Beweisverwertungsverbotes?
Hallo!

Jetzt hab ich mal die deutsche StPO überflogen und ich stelle mir die Frage, ob das alles überhaupt ein Problem eines Beweisverwertungsverbotes ist.

Liegt die Lösung nicht ganz einfach darin, dass die Aussage der dritten Person, die ja in dem gegenständlichen Strafverfahren nur Zeuge sein kann, nicht verlesen werden darf, es sei denn alle stimmen zu? Das Problem ist doch, dass es eine Aussage einer Person gibt, die den Angeklagten belastet. Diese Aussage wurde vor (!) der HV getätigt, woraus folgt, dass diese Aussage in der HV verlesen werden müsste, damit sie überhaupt als Beweis herangezogen werden darf.

Das Gericht muss daher den Zeugen unmittelbar in der HV vernehmen und vorher über das Aussageverweigerungsrecht belehren und wenn der dann die Aussage verweigert, dann darf die Aussage des Vorverfahrens nicht verlesen und daher nicht verwertet werden (§ 252 StPO). Der Beweis darf also nicht deswegen nicht verwertet werden, weil es sich um einen rechtswidrig erlangten Beweis handelt, sondern weil er einfach nicht verlesen wurde und nicht verlesene Protokolle nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden dürfen.

Also das habe ich mir jedenfalls so beim groben Drüberlesen gedacht.

Gruß
Tom

Ich fürchte, du triffst den Nagel…
…auf den Kopf! Zusätzlich scheint es so, dass Angeklagter und Hauptbelastungszeuge - inzwischen - wieder die allerbesten Freunde sind! Vielleicht ist es dann kein purer Zufall , dass dieser Zeuge vor Gericht plötzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte! (was ein findiger Anwalt so alles kann!)

Moral von der Geschichte: Aufgrund von Verfahrensfehlern darf fröhlich weitergedealt werden!
Christian

Dank und Nachfrage
Vielen Dank für die angeregte Diskussion!
§ 252 STPO: Ist das wirklich so: Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, ist unter Umständen die ganze Arbeit der Polizei null und nichtig, weil sämtliche Protokolle mit Aussagen des Zeugen nicht verwertet werden dürfen? Die ausführlichsten Aussagen von Zeugen können also z. B. durch geeignete „Einschüchterungsmaßnahmen“ „interessierter Kreise“ juristisch unbrauchbar werden?
Gruß!
Christian

Hallo!

Moral von der Geschichte: Aufgrund von Verfahrensfehlern darf
fröhlich weitergedealt werden!
Christian

Solche Argumente gehören allenfalls in schlechte Zeitungen.

Nein, das hat mit einem Verfahrensfehler nichts zu tun, wahrscheinlich war das nur das Motiv für den Verteidiger aber rechtlich gar nicht relevant. Auch wenn richtig belehrt wurde, darf eine Zeugenaussage aus dem Vorverfahren in der HV grundsätzlich nicht verlesen werden, sondern der Zeuge muss in der Hauptverhandlung aussagen. Das ist deswegen so, damit der Richter, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte die Möglichkeit haben, Fragen an den Zeugen zu stellen. Nur so ist die Waffengleichheit und ein fairer Prozess gewährleistet.

Dass nur das als Beweis verwertet werden darf, was in der HV verlesen wurde hat den Sinn, dass öffentlich nachvollziehbar ist, warum ein Urteil so oder so gefällt wurde. Straf- (und übrigens auch Zivilprozesse) müssen grundsätzlich öffentlich sein - daher darf auch nur das, was öffentlich in der Verhandlung gesagt oder verlesen wurde dem Urteil zu Grunde gelegt werden. Das dient dem Schutz aller vor Geheimjustiz und ist verfassungsrechtlich und auch in Art. 6 EMRK abgesichert. Es gibt daher überhaupt keinen Grund, diese Regelungen in Frage zu stellen. Mich nervt das immer, wenn irgendetwas aus dem Zusammenhang gerissen wird und irgendwelche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden.

Gruß
Tom

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Hallo!

Ein Zeuge darf grundsätzlich die Aussage nicht verweigern. Das vielleicht zu deiner Beruhigung.

Sonst würde ich die Informationen über Strafverfahren nicht immer aus Zeitungen oder Fernsehen besorgen oder womöglich noch diese merkwürdigen Gerichtsshows ansehen, sondern einmal Leute fragen, die damit etwas in der Praxis zu tun haben. Dann wäre das Bild etwas realistischer.

Gruß
Tom