hallo,
wir sind mal wieder im Kollgenkreis ins diskutieren gekommen und folgende Fallkonstellation konnte nicht geklärt werden:
ein uneheliches Kind einer Deutschen und eines Italieners, der Vater hat die Vaterschaft zu dem Kind mit deutscher Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt anerkannt. Die Mutter behält das alleinige Sorgerecht.
Nun leben die drei ein paar Monate in Italien, das Kind wird auf der ital. Gemeinde angemeldet und in Italien eingeschult, die Eltern sind weiterhin nicht miteinander verheiratet.
Nun gefällt es der der Mutter in Italien nicht mehr, sie nimmt das Kind in einer Nacht- und Nebelaktion wieder mit nach Deutschland.
Nun zeigt der Vater die Mutter in Italien wegen Kindesentführung an. Welches Sorgerecht gilt? Wie stehen die Chacen ein deutsches Kind von einer deutschen Mutter mit alleinigem deutschen Sorgerecht?
Danke für Lösungsvorschläge
grüsse
dragonkidd
eigentlich keine große Sache. Zwischen Italien und dem dt. Reich (und in dessen Nachfolge der Bundesrepublik) gilt das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12.06.1902. Hiernach bestimmt sich das Vermundschaftsrecht nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Ist das Kind also dt. Staatsbürger, gilt hier dt. Recht. Ist also die Sache nach dt. Recht klar, sprich ist die Sache mit dem alleinigen Sorgerecht der Mutter nicht angreifbar, bzw. nicht angegriffen, bestimmt sie alleine den Aufenthalt. D.h. Sie kann mit dem Kind Italien wieder verlassen, wenn sie dies für richtig hält. Sollte sich der Vater dem widersetzen, kann sie mit Hinweis auf die nach dt. Recht bestehende Regelung auch vor einem Gericht in Italien z.B. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, die Rückkehr durchsetzen.
Gruß vom Wiz
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Da gebe ich aber etwas zu bedenken: nach italienischem Staatsbürgerschaftsrecht ist das Kind auch italienischer Staatsbürger durch Geburt, da der Vater ja Italiener ist.
Vor einem italienischen Gericht wird das Kind daher als italienischer Staatsbürger behandelt werden, was jetzt nicht heißt, dass sich dadurch etwas ändern muss. Wie das im Endeffekt ist, weiß ich auch nicht.
Da gebe ich aber etwas zu bedenken: nach italienischem
Staatsbürgerschaftsrecht ist das Kind auch italienischer
Staatsbürger durch Geburt, da der Vater ja Italiener ist.
Darin sehe ich hier aber kein Problem, weil bereits nach dt. Recht eine Sorgerechtsregelung existiert, auf die sich die Mutter berufen kann. D.h. der Vater müsste also zunächst mal eine andere Sorgerechtsregelung beantragen und auch durch bekommen. Und dabei wird das Gericht in Italien sich zunächst mal die bereits bestehende Regelung ansehen. Nur wenn diese mit italienischem Recht vollkommen unvereinbar ist, wird es dann hierüber überhaupt neu befinden. Das Haager Abkommen ist ja gerade für diese Fälle da, dass die Kinder nicht zwischen ggf. unterschiedlichen Rechtsordnungen zermahlen werden.
Hallo zusammen,
in dieser Zwickmühle waren wir eben auch…
nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25.10.1980 Art. 3 Buchst. a würde das Kind als entführt gelten, wenn der Kindsvater aufgrund ital. Sorgerechtsregelung das Sorgerecht inne hätte, und das ist unser Knackpunkt, hat in Italien der Kindsvater automatisch das alleinige Sorgerecht wenn er mit der Mutter nicht verheiratet ist?
grüsse
dragonkidd
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in dieser Zwickmühle waren wir eben auch…
nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25.10.1980
Art. 3 Buchst. a würde das Kind als entführt gelten, wenn der
Kindsvater aufgrund ital. Sorgerechtsregelung das Sorgerecht
inne hätte, und das ist unser Knackpunkt, hat in Italien der
Kindsvater automatisch das alleinige Sorgerecht wenn er mit
der Mutter nicht verheiratet ist?
Da müsste man sich jetzt mal in das italienische Kindschaftsrecht einlesen. So aus dem Kopf heraus kann ich dir die Frage nicht beantworten. Habe hier auch keine Bücher zum italienischen Kindschaftsrecht rumliegen. Vielleicht findet sich hierzu etwas im Internet. Im Rahmen eines konkreten Falls ließe sich die Sache auf jeden Fall mit vertretbarem Aufwand relativ schnell ermitteln.
Jetzt mal nur so aus dem Bauch heraus (und für unseren rein hypothetischen Fall) würde ich allerdings davon ausgehen, dass auch in Italien in so einem Fall das Sorgerecht zunächst mal bei der Mutter liegen dürfte. Unabhängig davon dürfe sich die Frage hier aber insoweit auch gar nicht stellen, weil ja offenbar in Deutschland hierzu bereits eine Regelung im konkreten Einzelfall getroffen wurde, und die wird ein Gericht in Italien nur dann angehen, wenn sie mit italienischem Recht grundsätzlich unvereinbar wäre. Davon würde ich hier aber nicht ausgehen.