Ohrlochstechen = Körperverletzung

Hallo Rechtskenner,

nach meinem Durchschnittsbürger-Rechtsverständnis müsste das Ohrlochstechen den Tatbestand wohl erfüllen, oder ?
Ist aber dann nicht verfolgbar, wenn das Einverständnis der betreffenden Person vorliegt, stimmt’s ?
Ab welchem Alter ist bei Kindern ein solches Einverständnis sinnvoll und rechtlich verwertbar ?

Gruß
armstein

nach meinem Durchschnittsbürger-Rechtsverständnis müsste das
Ohrlochstechen den Tatbestand wohl erfüllen, oder ?

Richtig.

Ist aber dann nicht verfolgbar, wenn das Einverständnis der
betreffenden Person vorliegt, stimmt’s ?

Obwohl es dir vielleicht pedantisch vorkommt, möchte ich den juristischen Terminus in Spiel bringen: Hier wäre nämlich kein Einverständnis gegeben, sondern eine Einwilligung. Das macht einen Unterschied, weil auch die Anforderungen andere sind; die Anforderungen an eine Einwilligung sind höher. (Einverständnis schließt schon den Tatbestand aus.)

Ab welchem Alter ist bei Kindern ein solches Einverständnis
sinnvoll und rechtlich verwertbar ?

Ich habe keine Quellen zur Hand, die daraud genaue eingehen, aber grundsätzlich gilt, dass eine Einwilligung dann gültig ist, wenn der Betroffene fähig ist, Bedeutung und Folgen seines Handelns zu erkennen und danach zu handeln. Es handelt sich ergo um eine Frage des Einzelfalls (so dass ich spontan annehme, dass es keine starren Altersgrenzen gibt).

Levay

hi,

die „zustimmung“ eines erwachsenen (kind über 18 jahre oder erziehungsberechtigter) ist rechtfertigend für die körperverletzung. insoweit wird die körperverletzung als straftat i.d.R. bei fehlender oder mangelhafter zustimmung (bsp. kind mit 16 sagt „ja, mein großer bruder hat es erlaubt“) verfolgt.

gruss vom

showbee

Hm…?
Wo hast du denn das mit der Volljährigkeit her?

neugierig:

Levay

Wo hast du denn das mit der Volljährigkeit her?

hi,

naja, zwar haengt sich hier das strafrecht nicht ans zivilrecht, aber dennoch würde ich die einsichtsfähigkeit (um die gehts ja) dennoch eher zum schutz der minderjährigen „weiter oben“ ansiedeln. immerhin ergibt sich die einwilligung in eine körperverletzung aus dem selbstbestimmungsrecht. hier gehen dem selbstbestimmungsrecht des jugendlichen die rechte der eltern (erziehungsrecht) aber konträr. insoweit würde ich im zweifel eher auf die aussage der eltern setzen (haben das letzte wort). und wenn die mama der 14jährigen eben das ohrloch verbietet, dann ist das so. meine meinung! wo würde man sonst die grenze für ein zierendes „arschgeweih“ setzen? bei 16?

im zweifel für das kind, im zweifel für 18!

gruss vom

showbee

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Kann mich nicht anschließen. Schon bei Vermögensdelikten ist fraglich, ob man auf die Volljährigkeit setzen kann (herrschende Meinung bejaht dies, es zeigt aber auch, dass es bei anderen Delikten nicht darauf ankommt). Im Übrigen geht es ja gerade nicht um starre Altersgrenzen, sondern um die individuelle Einsichtsfähigkeit.

Levay

Hallo,
nach dem Wortlaut des § 228 StGB ist Volljährigkeit keine Voraussetzung für eine Einwilligung. Man wird m.E. darauf abstellen müssen, ob der Einwilligende imstande ist, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Ich würde meinen, dass man bei Kindern und unmündigen Minderjährigen diese Einsichtsfähigkeit wohl generell ausschließen muss, während bei mündigen Minderjährigen eine fallbezogene Entscheidung getroffen werden muss. Die Einwilligung eines 16jährigen, sich ein Loch ins Ohr stechen zu lassen (nach den „Regeln der Kunst“) erscheint mir rechtlich nicht unbeachtlich. Generell ausschließen würde ich die Möglichkeit einer rechtswirksamen Einwilligung noch nicht volljähriger Personen jedenfalls nicht. Ich bin auch der Ansicht, dass die Eltern nicht anstelle des Kindes die Einwilligung in eine Körperverletzung erteilen können (die Problematik bei Heilbehandlungen ist da sicher anders, aber das steht hier ja nicht zur Debatte).
Grüße, Peter

Hallo Levay,
leider ist dein Meinung nicht maßgebend: In eine Körperverletzung einwilligen kann man nur als Volljähriger.
Geht gerade mal wieder durch Press, Funk und Fernsehen.
Thema: Piercing - und was ist ein Ohrring anders?

Gruß
HaWeThie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

da es sich bei „Piercings“ um eine Mode-Angelegenheit handelt,sollte der/die Betreffende ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit und Urteilsvermögen haben.Das kann man aber nicht „Pauschal“ an irgendeiner
„Altersgrenze“ festmachen…Hier kommt es immer auf den Einzelfall an…
Ebenso müsste man dann ja jeden Schularzt verklagen,der in der 1.Klasse
Schutzimpfungen durchführt…

mfg

Frank

Hallo Hawethie,

In eine
Körperverletzung einwilligen kann man nur als Volljähriger.

Wie ich bereits in meinem obigen Posting geschrieben habe, ist diese Ansicht unrichtig: Die Volljährigkeit ist keine Voraussetzung für eine Einwilligung nach § 228 StGB, sondern es geht um die Urteils- und Einsichtsfähikeit des Einwilligenden. Eine starre Altersgrenze gibt es hier nicht.
Grüße, Peter

„Altersgrenze“ festmachen…Hier kommt es immer auf den
Einzelfall an…

Nein - hier ist eindeutig die Volljährigkeit gefordert.

Ebenso müsste man dann ja jeden Schularzt verklagen,der in der
1.Klasse
Schutzimpfungen durchführt…

Da hast du recht.
Daher ist auch hier die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Eine Zwangsimpfung gibt es in D zZt. nicht.

Hallo nochmal

http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5…

http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/in…

http://www.tk-scoolz.de/rechte_pflichten/piercing.php

http://www.facit-facit.de/piercing/faq/minderjaehrig…

Einige Seiten stellen darauf ab, dass Jugendliche sich der Tragweite der Entscheidung zu einem Piercing nicht bewusst sind und daher die Eltern zustimmen müssen.

Gruß
HaWeThie

Hallo nochmal

http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5…

http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/in…

http://www.tk-scoolz.de/rechte_pflichten/piercing.php

http://www.facit-facit.de/piercing/faq/minderjaehrig…

Genau: Artikel im Netz, bei denen einer vom andern abschreibt, sind die Bibel…
Da geht z.B. wild die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages mit der (hier interessierenden) strafrechtlichen Beurteilung durcheinander. Du kannst ja mal, wenn sich Deine einsichtsfähige, aber erst 16 Jahre alte Tochter hat piercen lassen, ggü. dem Staatsanwalt mit Deinen Internet-Adressen wedeln - das wird ihn tierisch beeindrucken…
Wie hier schon mehrfach gesagt wurde: maßgeblich für die Beurteilung ist § 228 StGB sowie die dazu ergangene Rechtsprechung - und die stellt NICHT auf die Volljährigkeit ab (vgl. z.B. BGHSt 4,118; 4,88).
Merke: nicht jeder, der ein paar Suchworte bei google eingeben kann, ist ein Jurist…

Ciao, Wotan

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Hallo,

hinter keinem Deiner Links verbirgt sich eine Institution, der ich Rechtsdingen irgendeine Kompetenz zubilligen würde.

http://www.tk-scoolz.de/rechte_pflichten/piercing.php

Hier steht das einzig sinnige Argument, allerdings zäumt man damit das Pferd von einer anderen Seite auf: Beschränkte Geschäftsfähigkeit – > 110 BGB (Taschengeldparagraph )möglicherweise nicht einschlägig („mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung“), daher u.U. Vermögenschaden für den Lochmacher, der sich aus diesem Grunde versichern läßt, daß die Eltern mit dem Zirkus einverstanden sind.

Mal ein anderes Zitat:

Eine Einwilligung muß vor der Tat entweder ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Beispiel: Setzt sich jemand wissentlich zu einem betrunkenen Fahrer in das Auto, ist das eine konkludente (stillschweigende) Einwilligung in mögliche nachfolgende Körperverletzungen durch vom Fahrer verursachte Unfälle.

  • Die Einwilligung darf nicht erschlichen oder durch Drohung erpreßt worden sein. Außerdem muß das Opfer ausreichend einsichts- und urteilsfähig sein. Volljährigkeit ist aber keine Voraussetuung! Beispiel: Ein Kind kann nicht abschätzen, welche Gefahr es bedeutet, wenn der Vater es mit Alkohol „abfüllt“. Dann: Körperverletzung durch Alkoholvergiftung.

Hier noch eine Aussage zum Thema Volljährigkeit vs. Einwillungsfähigkeit:
http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/pdf/aej01-1.pdf (Seite 35)

Gruß,
Christian

„Altersgrenze“ festmachen…Hier kommt es immer auf den
Einzelfall an…

Nein - hier ist eindeutig die Volljährigkeit gefordert.

Nein, ist sie nicht - siehe mein Posting weiter unten…

Ciao, Wotan

Nein - hier ist eindeutig die Volljährigkeit gefordert.

Quelle für diese Behauptung?

Levay